Convention with the Ducal Oldenburg Government and the Prince-Bishopric of Lübeck Government in Eutin, concerning the reciprocal extradition of criminals and the abolition of court fees in criminal cases.
1820-01-24 · Convention · 1820 · 1820_01_24
OCR transcription
1820. 24. Jan. 5. 5. Convention mit der Herzogl. Oldenburgischen Regierung und der Fürstbischöft. Lübeckischen Regierung zu Eutin, wegen wechselseitiger Auslieferung der Verbrecher und Aufhebung der Gerichtsgebühren in Criminalfällen. Namens Sr. Königl. Majestät wird hiemit bekannt gemacht, daß mit der Herzoglich:Oldenburgischen Regierung und mit der Fürstbi schöflich:Lübeckschen Regierung zu Eutin wegen wechselseitiger Ausliefe: rung der Verbrecher und Aufhebung der Gerichtsgebühren in Criminals fällen, mit unmittelbarer Genehmigung der beiderseitigen allerhöchsten und höchsten Landesherrschaften, folgende Verabredung getroffen und festgesetzt ist: I. Alle Personen, die während ihres Aufenthalts in den Herzogthüs mern Holstein und Lauenburg, oder dem Herzogthum Oldenburg und dem Fürstbisthum Lübeck, ein Verbrechen begangen, welches nach den Grundfäßen der in beiderseitigen Landen geltenden Rechte eine peinliche Strafe nach sich ziehet, sollen, wenn sie vor erfolgter Bestrafung in die anderseitigen Lande sich gewandt haben, an dasjenige Gericht unweis
OCR transcription
S gerlich ausgeliefert werden, in dessen Gerichtsbarkeit das Verbrechen verübt worden ist. Wofern jedoch die Verbrecher, deren Auslieferung verlangt wird, wirklich domicilirte Landesunterthanen des einen oder andern Landes: Herrn sind, so soll die Bewilligung der Auslieferung derselben zu einer, vorher darüber in jedem einzelnen Falle zwischen der Herzoglich: Olden: burgischen Regierung oder der Fürstbischöflich: Lübeckischen Regierung und dem Königl. Holsteinisch-Lauenburgischen Obergericht in Betref des Herzogthums Holstein, und der Königl. Lauenburgischen Regierung in Betref des Herzogthums Lauenburg, zu treffenden Uebereinkunft hin vers. stellt bleiben. Nach der in diesem Artikel enthaltenen Bestimmung findet demnach die Auslieferung in bloßen Accise: und Contrebandevergehen, wenn gleich in dem einen oder dem andern Lande darauf entweder überhaupt oder nach den Zeitumständen, z. B. bei Fruchtsperren u. s. w., eine peinliche Strafe gesetzt seyn sollte, nur in den Fällen Statt, wenn dese halb für den vorkommenden einzelnen Fall zwischen beiderseitigen Re: gierungen eine Uebereinkunft getroffen werden sollte. 2. Sollte nach der Verfassung desjenigen Landes, wo das Verbrechen verübt worden ist, die Untersuchung von einem andern Gericht, als demjenigen, geführt werden, in dessen Gerichtsbezirk das Verbrechen sich zugetragen hat, so erfolgt die Auslieferung an den die Untersuchung auf sich habenden Richter. 3. Zur Annahme der angebotenen Auslieferung der Verbrecher sollen die beiderseitigen Gerichte nicht nur in dem Fall verpflichtet seyn, wenn die Auslieferung durch Steckbriefe und Aufforderungen in öffentlichen 1820. 24. Jan. 5.
OCR transcription
1820. 5. 6 Blättern oder durch besondere Schreiben requirirt ist, sondern auch in 24. Jan. den Fällen, wenn ein Inculpat in dem andern Lande in Untersuchung gezogen und vor beendigtem Proceß ausgetreten ist, oder wenn ein Ver: brecher in eine peinliche Strafe verurtheilt und vor vollzogener oder ge: endigter Strafe entwichen ist, in sofern er nicht demnächst in dem andern Lande ein schwereres Verbrechen verübt hat. 4. Trüge es sich zu, daß um die Auslieferung eines Verbrechers zu einer Zeit nachgesucht würde, wo selbiger schon wegen eines andern Verbrechens bei dem requirirten Gerichte in Untersuchung befangen ist, so soll die Auslieferung nur alsdann Statt finden, wenn das Verbre chen, welches der requirirende Richter zu untersuchen hat, nach den Grundsäßen der seinem Verfahren zum Gründe liegenden Rechte eine größere Strafe nach sich zieht. 5. Ist es aber zweifelhaft, welches von beiden Verbrechen eine größere Strafe nach sich ziehe, oder sind beide Verbrechen von gleicher Straf barkeit, so unterbleibt die Auslieferung, wofern nicht in jedem einzel: nen Falle durch Uebereinkunft beiderseitiger Regierungen ein Anderes beliebt wird. 6. Erfolgt die Auslieferung in einem solchen Falle, wo der Verbrecher in beiden Landen sich vergangen hat, so werden dem requirirenden Rich: ter die von dem requirirten Gerichte geführten Acten und alle sonst er: forderlichen Nachrichten zugleich mitgetheilt, um darnach die auf beiden Verbrechen beruhenden Strafen zu erkennen und auch sonst in Anse: hung der Entschädigung oder anderer Umstände darauf die nöthige Rück sicht nehmen zu können.
OCR transcription
7 1820. Eben diese Grundsäße sollen auch in den Fällen Statt finden, wenn die requirirte Auslieferung des Verbrechers aus rechtlichen Gründen 24. Jan. nach obigen Bestimmungen abgelehnt ist. 7. Wenn der Verbrecher, um dessen Auslieferung nachgesucht wird, nicht bereits bei dem requirirten Gericht sich in Haft befindet, so sollen zur Verhaftung desselben die schleunigsten Anstalten getroffen werden. 8. Sobald der Verbrecher in Haft gezogen ist, muß der requirirte Rich: ter dem requirirenden davon unverzüglich Nachricht ertheilen, damit dieser sodann die ungesäumte Abholung besorge. Der requirirende Richter hat demnach die eigene Abholung des Verbrechers nur alsdann zu veranstalten, wenn beide Richter deshalb einverstanden sind. 9. Auch in solchen Criminalfällen, wo nicht um die Auslieferung eines Verbrechers, sondern nur um Vernehmung der Zeugen oder anderer Personen und um Mittheilung der Acten oder sonstiger Nachrichten an: gesucht wird, sollen die Gerichtsstellen der beiderseitigen Lande mit aller Willfährigkeit einander zu Hülfe kommen. Selbst die Stellung der Zeugen oder anderer Personen soll, wenn sie der requirirende Richter unumgänglich nöthig findet, nicht verweigert werden. IO. Wenn Behuf anzustellender Confrontationen die Stellung eines oder mehrerer Inquisiten nöthig erachtet wird, so sollen, auf vorgängige Communication der Landes: Justizcollegien, der oder dieselben nicht blos bis auf die Gränze, sondern unter den erforderlichen Sicherungsanstal 5.
OCR transcription
1820. 8 ten an das untersuchende Gericht selbst zu solchem Zwecke verabsolgt 24. Jan. werden. 5. II. Mit der Bezahlung der Kosten soll es nachfolgendermaßen gehalten werden. Wenn der an das requirirende Gericht ausgelieferte Verbre: cher hinreichend eigenes Vermögen besitzt, so werden hieraus dem re: quirirten Richter nicht allein alle baare Auslagen, sondern auch die sämmtlichen, nach der bei dem requirirten Gericht üblichen Tare zu liqui direnden, Gerichtsgebühren entrichtet. Hat aber der ausgelieferte Verbrecher kein hinreichendes eigenes Vermögen, so fallen die Gebühren für die Arbeiten des requirirten Ge: richts durchgehends weg, und der requirirende Richter bezahlt alsdann dem requirirten Gericht lediglich die baaren Auslagen, welche durch die Haft und die Unterhaltung des Verbrechers bis zur erfolgten Abholung desselben veranlaßt worden sind. 12. Nach gleichen Grundsäßen soll auch in Absicht der Bezahlung der Kosten in solchen Criminalfällen verfahren werden, wo es nicht auf die Auslieferung von Verbrechern, sondern nur auf die Abhdrung oder Stellung von Zeugen oder andern Personen ankommt. 13. Zur Entscheidung der Frage, ob der Verbrecher hinreichendes eige nes Vermögen zur Bezahlung von Gerichtsgebühren besiße oder nicht, soll in beiderseitigen Landen etwas weiteres nicht, als das Zeugniß des: jenigen Gerichts erfordert werden, unter welchem der Verbrecher seine wesentliche Wohnung hat. in Sollte derselbe seine wesentliche Wohnung in einem dritten Lande gehabt haben und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten
OCR transcription
verbunden seyn, so wird es angesehen, als ob derselbe kein hinreichen: des eigenes Vermögen befize. 14. Den bei Criminaluntersuchungen zu stellenden Zeugen und andern abzuhörenden Personen sollen die Reise und Zehrungskosten, nebst der wegen ihrer Versäumniß ihnen gebührenden Bergütungssumme, nach deren von dem requirirten Gericht geschehenen Verzeichnung, bei er folgter wirklicher Stellung von dem requirirenden Richter sofort verab reicht werden. Und sofern selbige deswegen eines Vorschusses bedür fen, wird das requirirte Gericht zwar die Auslage davon übernehmen; es soll jedoch selbige von dem requirirenden Richter, auf die davon er haltene Benachrichtigung, dem requirirten Gericht ungesäumt wieder erstattet werden. 15. Wenn Verbrechen entweder auf unbestrittener Grânze, oder an sols chen Orten, woselbst die Hoheitsgränze zweifelhaft ist, verübt werden, so soll die Prävention unter den beiderseitigen Gerichten dergestalt Statt haben, daß die Untersuchung und Bestrafung demjenigen Gerichte vers bleibe, welches den Inquisiten selbst über das angezeigte Verbrechen oder Vergehen zuerst vernommen hat; wobei jedoch zur wechselseitigen Bedingung gemacht wird, daß solche Fälle in Absicht der Landeshoheit nicht für Besitzhandlungen gelten, noch als solche jemals angezogen werden sollen. 16. Wegen Durchführung der Gefangenen durch beiderseitige Lande ist annoch festgesetzt, daß in den Fällen, wenn a) der Arrestat kein Unterthan desjenigen Landesherrn ist, durch des sen Lande die Durchführung geschieht; 1820. 24. Jan. 5+
OCR transcription
1820. 24. Jan. .5. IO b) die zur Wache mitgegebene Mannschaft nicht vom Militair iſt, sondern nur aus Polizeibedienten oder andern Personen besteht; auch c) nicht von beträchtlicher Anzahl und nur höchstens fünf Mann stark iſt, solche auf bloße Pässe der Polizeibehörden, welche jedoch die obige Ein- schränkung sub a. deutlich enthalten müssen, von den Garnisonen und jeden Ortsobrigkeiten gestattet, auch die nöthige Assistenz dabei geleistet, außer solchen Fällen aber die gewöhnliche vorgängige Correspondenz der höhern Collegien fernerweit erforderlich seyn soll. 17. Endlich ist den Polizeibedienten beiderseitiger Regierungen verstat tet, flüchtigen Verbrechern oder Verdächtigen über die Gränze nachzu seßen, auch solche, wenn nicht sofort die Hülfe der Landesbeamten dazu bewirkt werden kann, anzuhalten, da dana die Angehaltenen jedesmal sofort an die Obrigkeit des Orts, wo sie ergriffen worden, abzugeben sind, welche wegen der Auslieferung nach den gegebenen Vorschriften verfährt. Sämmtlichen Obrigkeiten im Herzogthum Holstein wird hiedurch anbefohlen, gedachte Vereinbarung genau zu beobachten und in vor: kommenden Fällen zur Ausführung zu bringen. Urkundlich zc. Gegeben im Königl. Holsteinisch: Lauenburgischen Obergericht zu Glückstadt, den 24sten Jan. 1820.
Notes
No notes yet.