Convention with the Ducal Oldenburg Government and the Prince-Bishopric of Lübeck Government in Eutin, concerning the reciprocal extradition of criminals and the abolition of court fees in criminal cases.

1820-01-24 · Convention · 1820 · 1820_01_24

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1820.
24. Jan.
5.
5. Convention mit der Herzogl. Oldenburgischen Regierung und
der Fürstbischöft. Lübeckischen Regierung zu Eutin, wegen
wechselseitiger Auslieferung der Verbrecher und Aufhebung
der Gerichtsgebühren in Criminalfällen.
Namens Sr. Königl. Majestät wird hiemit bekannt gemacht,
daß mit der Herzoglich:Oldenburgischen Regierung und mit der Fürstbi
schöflich:Lübeckschen Regierung zu Eutin wegen wechselseitiger Ausliefe:
rung der Verbrecher und Aufhebung der Gerichtsgebühren in Criminals
fällen, mit unmittelbarer Genehmigung der beiderseitigen allerhöchsten
und höchsten Landesherrschaften, folgende Verabredung getroffen und
festgesetzt ist:
I.
Alle Personen, die während ihres Aufenthalts in den Herzogthüs
mern Holstein und Lauenburg, oder dem Herzogthum Oldenburg und
dem Fürstbisthum Lübeck, ein Verbrechen begangen, welches nach den
Grundfäßen der in beiderseitigen Landen geltenden Rechte eine peinliche
Strafe nach sich ziehet, sollen, wenn sie vor erfolgter Bestrafung in die
anderseitigen Lande sich gewandt haben, an dasjenige Gericht unweis

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S
gerlich ausgeliefert werden, in dessen Gerichtsbarkeit das Verbrechen
verübt worden ist.
Wofern jedoch die Verbrecher, deren Auslieferung verlangt wird,
wirklich domicilirte Landesunterthanen des einen oder andern Landes:
Herrn sind, so soll die Bewilligung der Auslieferung derselben zu einer,
vorher darüber in jedem einzelnen Falle zwischen der Herzoglich: Olden:
burgischen Regierung oder der Fürstbischöflich: Lübeckischen Regierung
und dem Königl. Holsteinisch-Lauenburgischen Obergericht in Betref des
Herzogthums Holstein, und der Königl. Lauenburgischen Regierung in
Betref des Herzogthums Lauenburg, zu treffenden Uebereinkunft hin vers.
stellt bleiben.
Nach der in diesem Artikel enthaltenen Bestimmung findet demnach
die Auslieferung in bloßen Accise: und Contrebandevergehen, wenn
gleich in dem einen oder dem andern Lande darauf entweder überhaupt
oder nach den Zeitumständen, z. B. bei Fruchtsperren u. s. w., eine
peinliche Strafe gesetzt seyn sollte, nur in den Fällen Statt, wenn dese
halb für den vorkommenden einzelnen Fall zwischen beiderseitigen Re:
gierungen eine Uebereinkunft getroffen werden sollte.
2.
Sollte nach der Verfassung desjenigen Landes, wo das Verbrechen
verübt worden ist, die Untersuchung von einem andern Gericht, als
demjenigen, geführt werden, in dessen Gerichtsbezirk das Verbrechen sich
zugetragen hat, so erfolgt die Auslieferung an den die Untersuchung auf
sich habenden Richter.
3.
Zur Annahme der angebotenen Auslieferung der Verbrecher sollen
die beiderseitigen Gerichte nicht nur in dem Fall verpflichtet seyn, wenn
die Auslieferung durch Steckbriefe und Aufforderungen in öffentlichen
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24. Jan.
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Blättern oder durch besondere Schreiben requirirt ist, sondern auch in
24. Jan. den Fällen, wenn ein Inculpat in dem andern Lande in Untersuchung
gezogen und vor beendigtem Proceß ausgetreten ist, oder wenn ein Ver:
brecher in eine peinliche Strafe verurtheilt und vor vollzogener oder ge:
endigter Strafe entwichen ist, in sofern er nicht demnächst in dem andern
Lande ein schwereres Verbrechen verübt hat.
4.
Trüge es sich zu, daß um die Auslieferung eines Verbrechers zu
einer Zeit nachgesucht würde, wo selbiger schon wegen eines andern
Verbrechens bei dem requirirten Gerichte in Untersuchung befangen ist,
so soll die Auslieferung nur alsdann Statt finden, wenn das Verbre
chen, welches der requirirende Richter zu untersuchen hat, nach den
Grundsäßen der seinem Verfahren zum Gründe liegenden Rechte eine
größere Strafe nach sich zieht.
5.
Ist es aber zweifelhaft, welches von beiden Verbrechen eine größere
Strafe nach sich ziehe, oder sind beide Verbrechen von gleicher Straf
barkeit, so unterbleibt die Auslieferung, wofern nicht in jedem einzel:
nen Falle durch Uebereinkunft beiderseitiger Regierungen ein Anderes
beliebt wird.
6.
Erfolgt die Auslieferung in einem solchen Falle, wo der Verbrecher
in beiden Landen sich vergangen hat, so werden dem requirirenden Rich:
ter die von dem requirirten Gerichte geführten Acten und alle sonst er:
forderlichen Nachrichten zugleich mitgetheilt, um darnach die auf beiden
Verbrechen beruhenden Strafen zu erkennen und auch sonst in Anse:
hung der Entschädigung oder anderer Umstände darauf die nöthige Rück
sicht nehmen zu können.

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Eben diese Grundsäße sollen auch in den Fällen Statt finden, wenn
die requirirte Auslieferung des Verbrechers aus rechtlichen Gründen 24. Jan.
nach obigen Bestimmungen abgelehnt ist.
7.
Wenn der Verbrecher, um dessen Auslieferung nachgesucht wird,
nicht bereits bei dem requirirten Gericht sich in Haft befindet, so sollen
zur Verhaftung desselben die schleunigsten Anstalten getroffen werden.
8.
Sobald der Verbrecher in Haft gezogen ist, muß der requirirte Rich:
ter dem requirirenden davon unverzüglich Nachricht ertheilen, damit
dieser sodann die ungesäumte Abholung besorge. Der requirirende
Richter hat demnach die eigene Abholung des Verbrechers nur alsdann
zu veranstalten, wenn beide Richter deshalb einverstanden sind.
9.
Auch in solchen Criminalfällen, wo nicht um die Auslieferung eines
Verbrechers, sondern nur um Vernehmung der Zeugen oder anderer
Personen und um Mittheilung der Acten oder sonstiger Nachrichten an:
gesucht wird, sollen die Gerichtsstellen der beiderseitigen Lande mit aller
Willfährigkeit einander zu Hülfe kommen. Selbst die Stellung der
Zeugen oder anderer Personen soll, wenn sie der requirirende Richter
unumgänglich nöthig findet, nicht verweigert werden.
IO.
Wenn Behuf anzustellender Confrontationen die Stellung eines
oder mehrerer Inquisiten nöthig erachtet wird, so sollen, auf vorgängige
Communication der Landes: Justizcollegien, der oder dieselben nicht blos
bis auf die Gränze, sondern unter den erforderlichen Sicherungsanstal
5.

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ten an das untersuchende Gericht selbst zu solchem Zwecke verabsolgt
24. Jan. werden.
5.
II.
Mit der Bezahlung der Kosten soll es nachfolgendermaßen gehalten
werden. Wenn der an das requirirende Gericht ausgelieferte Verbre:
cher hinreichend eigenes Vermögen besitzt, so werden hieraus dem re:
quirirten Richter nicht allein alle baare Auslagen, sondern auch die
sämmtlichen, nach der bei dem requirirten Gericht üblichen Tare zu liqui
direnden, Gerichtsgebühren entrichtet.
Hat aber der ausgelieferte Verbrecher kein hinreichendes eigenes
Vermögen, so fallen die Gebühren für die Arbeiten des requirirten Ge:
richts durchgehends weg, und der requirirende Richter bezahlt alsdann
dem requirirten Gericht lediglich die baaren Auslagen, welche durch die
Haft und die Unterhaltung des Verbrechers bis zur erfolgten Abholung
desselben veranlaßt worden sind.
12.
Nach gleichen Grundsäßen soll auch in Absicht der Bezahlung der
Kosten in solchen Criminalfällen verfahren werden, wo es nicht auf die
Auslieferung von Verbrechern, sondern nur auf die Abhdrung oder
Stellung von Zeugen oder andern Personen ankommt.
13.
Zur Entscheidung der Frage, ob der Verbrecher hinreichendes eige
nes Vermögen zur Bezahlung von Gerichtsgebühren besiße oder nicht,
soll in beiderseitigen Landen etwas weiteres nicht, als das Zeugniß des:
jenigen Gerichts erfordert werden, unter welchem der Verbrecher seine
wesentliche Wohnung hat.
in
Sollte derselbe seine wesentliche Wohnung in einem dritten Lande
gehabt haben und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten

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verbunden seyn, so wird es angesehen, als ob derselbe kein hinreichen:
des eigenes Vermögen befize.
14.
Den bei Criminaluntersuchungen zu stellenden Zeugen und andern
abzuhörenden Personen sollen die Reise und Zehrungskosten, nebst der
wegen ihrer Versäumniß ihnen gebührenden Bergütungssumme, nach
deren von dem requirirten Gericht geschehenen Verzeichnung, bei er
folgter wirklicher Stellung von dem requirirenden Richter sofort verab
reicht werden. Und sofern selbige deswegen eines Vorschusses bedür
fen, wird das requirirte Gericht zwar die Auslage davon übernehmen;
es soll jedoch selbige von dem requirirenden Richter, auf die davon er
haltene Benachrichtigung, dem requirirten Gericht ungesäumt wieder
erstattet werden.
15.
Wenn Verbrechen entweder auf unbestrittener Grânze, oder an sols
chen Orten, woselbst die Hoheitsgränze zweifelhaft ist, verübt werden,
so soll die Prävention unter den beiderseitigen Gerichten dergestalt Statt
haben, daß die Untersuchung und Bestrafung demjenigen Gerichte vers
bleibe, welches den Inquisiten selbst über das angezeigte Verbrechen
oder Vergehen zuerst vernommen hat; wobei jedoch zur wechselseitigen
Bedingung gemacht wird, daß solche Fälle in Absicht der Landeshoheit
nicht für Besitzhandlungen gelten, noch als solche jemals angezogen
werden sollen.
16.
Wegen Durchführung der Gefangenen durch beiderseitige Lande ist
annoch festgesetzt, daß in den Fällen, wenn
a) der Arrestat kein Unterthan desjenigen Landesherrn ist, durch des
sen Lande die Durchführung geschieht;
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.5.
IO
b) die zur Wache mitgegebene Mannschaft nicht vom Militair iſt,
sondern nur aus Polizeibedienten oder andern Personen besteht;
auch
c) nicht von beträchtlicher Anzahl und nur höchstens fünf Mann
stark iſt,
solche auf bloße Pässe der Polizeibehörden, welche jedoch die obige Ein-
schränkung sub a. deutlich enthalten müssen, von den Garnisonen und
jeden Ortsobrigkeiten gestattet, auch die nöthige Assistenz dabei geleistet,
außer solchen Fällen aber die gewöhnliche vorgängige Correspondenz der
höhern Collegien fernerweit erforderlich seyn soll.
17.
Endlich ist den Polizeibedienten beiderseitiger Regierungen verstat
tet, flüchtigen Verbrechern oder Verdächtigen über die Gränze nachzu
seßen, auch solche, wenn nicht sofort die Hülfe der Landesbeamten dazu
bewirkt werden kann, anzuhalten, da dana die Angehaltenen jedesmal
sofort an die Obrigkeit des Orts, wo sie ergriffen worden, abzugeben
sind, welche wegen der Auslieferung nach den gegebenen Vorschriften
verfährt.
Sämmtlichen Obrigkeiten im Herzogthum Holstein wird hiedurch
anbefohlen, gedachte Vereinbarung genau zu beobachten und in vor:
kommenden Fällen zur Ausführung zu bringen.
Urkundlich zc. Gegeben im Königl. Holsteinisch: Lauenburgischen
Obergericht zu Glückstadt, den 24sten Jan. 1820.

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