Circular to the Post Offices, concerning 1) the establishment of a monthly freight post between several cities in Jutland; 2) the dispatch of bank notes and coin by post.
1820-03-28 · Circular · 1820 · 1820_03_28
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1820. 30. Circular an die Postcomtoire, betr. 1) die Einrichtung 28. März. einer u einer monatlichen Frachtpost zwischen mehreren Städten 30. in Jutland; 2) die Versendung von Bankzetteln und Münze mit der Post. Dem Königl. Postcomtoir wird hiedurch Folgendes zur Nachricht und Nachachtung zu erkennen gegeben: 1) Da von Ripen für Rechnung der Postcasse eine monatliche
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43 1820. 30. Frachtpost nach den Städten Warde und Ringkibbing, und gleichfalls eine solche Post von Wiburg nach five, Holstebroe, Nyekiöbing und 28. März. Thisted eingerichtet worden ist, welche am 28sten d. M. zum erstenmal von Ringkibbing, und am 1oten fünftigen Monats zum erstenmal von Thisted abgehen wird: so wird solches dem Kön. Postcomtoir unter dem Beifügen angezeigt, daß die Frachtpostsachen nach genannten Dertern zwar directe zu tariren, jedoch refp. auf Ripen und Wiburg zu chartiren, und die Entfernungen folgendermaßen zu berechnen sind: von Ripen nach Warde von Ripen nach Ringkiöbing Ape von Wiburg nach Skive 5 Meilen, 15% 4 9 12 data? von Wiburg nach Holstebroe von Wiburg nach Nyekiöbing von Wiburg nach Thisted 2) Obgleich das Placat vom 24sten Nov. 1804 ausdrücklich bes stimmt, daß Briefe und Pakete mit Bankzetteln nicht anders, als wenn sie auf die in dem Placat vorgeschriebene Weise couvertirt sind, angenommen werden sollen, so hat die Generalposidirection doch Gele: genheit gehabt, zu erfahren, daß einige Postcomtoire dieser Vorschrift nicht nachkommen, sondern selbst Bankzettel und Münze unter einer und derselben Emballirung annehmen. Die Generalposidirection findet sich daher veranlaßt, dem Königl. Postcomtoir einzuschärfen, daß Bankzettel weder in Kasten, Foustagen oder in einer andern Emballirung, welchen Namen sie auch haben möge, sondern nur mit der in dem Placat vorgeschriebenen Emballirung ange: nommen werden sollen, so wie auch keine Münze über 1 Rbthlr. in fei: nem Fall in einer und derselben Emballirung als Bankzettel anzunehmen und zu versenden ist, sondern in solchem Fall die Münze in leinene oder lederne Beutel eingepackt werden muß, sofern die zu versendende Sum: F 2
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1820. 44 me nicht ein Gewicht von 2 Liespfund übersteigt, da widrigenfalls die 28. März. Münze in starke Kasten oder Fous gen eingepackt werden soll. Hi Generalpostdirection, den 28sten März 1820. 30. 1973 N
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