Circular to the Post Offices, concerning the transport of letter packets and letters that have arrived at a destination other than the intended one due to an error by a post office. / Circular to the Post Offices, concerning the dispatch of packages by the Schleswig-Holstein Bible Society.

1820-05-20 · Circular · 1820 · 1820_05_20

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1820. 48. Circular an die Postcomtoire, betr. die Beförderung von
Briefpaketen und Briefen, welche durch das Versehen
20. Mai.
48.
eines Postcomtoirs an einem anderen, als dem Bestim-
mungsorte, eingegangen sind.
Gleichwie in den Instructionen der Postbeamten im Allgemeinen vorge:
schrieben worden ist, daß, wenn ganze Briefpakete irrig an einem
Orte eingehen, diese Pakete sogleich auf Kosten desjenigen Comtoirs,
welches das Versehen gemacht, mittelst Stafette, einzelne irrig einges
hende Briefe aber mit der ersten ordinairen Post nach ihrer Bestimmung
abgesandt werden sollen, ebenso ist diese Vorschrift in Hinsicht der eins
zelnen Briefe durch die Cireularverfügung der Generalpostdirection vom
16ten Mai 1812 dahin verändert und ausgedehnt, daß, wenn Briefe
irrig ankommen sollten, welche an Civil Oberbehörden, commandi:
rende Generale oder an Commandanten in Festungen gerichtet sind,
selbige fünftig sogleich mittelst Stafette für Rechnung des Comtoirs,
woselbst das Bersehen gemacht ist, nach ihrer Bestimmung abgefertiget.
werden sollen.
Da bemerkt worden, daß diese Vorschriften bei einigen Postcom
toiren in vorkommenden Fällen nicht zur Anwendung gebracht worden:
so werden selbige dem Königl. Pestcomtoir zur künftigen genauesten Bes
obachtung und Nachlebung hiedurch in Erinnerung gebracht.
Generalpostdirection, den 20sten Mai 1820.

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1820.
49. Circular an die Postcomtoire, betr. die Versendung von
Paketen durch die Schleswig-Holsteinische Bibelgesell: 20. Mai.
schaft.
Wanu Se. Königl. Majeſtåt allergnädigst zu genehmigen geruhet ha-
ben, daß die Schleswig Holsteinische Bibelgesellschaft die zur Frachtpost
gehörigen Gegenstände, ohne Rücksicht auf das Gewicht der Pakete,
außer den Posten versenden möge, jedoch, wenn sie zur Post geliefert
werden, das Postgeld zu bezahlen sey: so wird solches dem Königl. Post:
comtoir zur Nachricht und Nachachtung in vorkommenden Fällen zu
erkennen gegeben.
Generalpofidirection, den 20sten Mai 1820.
49.

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