Circular, concerning the postage exemption for official letters of the Commander of the Lauenburg Rural Dragoons.
1821-07-07 · Circular · 1821 · 1821_07_07
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123 56. Circular, betr. die Portofreiheit der Dienstbriefe des Commandeurs der Lauenburgischen Landdragoner.d Den Königl. Postcomtoiren wird hiedurch zu erkennen gegeben, daß, da der Commandeur der für das Herzogthum Lauenburg errichteten Lands dragoner zu denen gehört, die nach der No. 3. des §. 6. der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 in Ansehung ihrer Correspondenz zu Königl. Diensten Atteste ertheilen können, die Atteste, die er für die in Diensts fachen an ihn eingehenden und von ihm abgesandten Briefe ausstellt, anzunehmen, und diese Briefe poftfrei resp. auszuliefern und zu charti ren sind. Generalposidirection, den 7ten Jul. 1821. 182г. 7. Jul. 56. 57. Circular, betr. 1) die Versiegelung der nach Schweden und Norwegen bestimmten Geldbriefe; 2) die Taxirung der Quitungsbücher; 3) die Autorisation der Postcom- toire, es den Justizbeamten anzuzeigen, wenn für Inhaf- tirte Briefe eingehen. Dem Königl. Postcomtoir wird hiedurch zur Nachricht und Nachachi tung zu erkennen gegeben: 1) Zu mehrerer Sicherheit für die aus den Herzogthümern nach Schwes den und Norwegen zu versendenden Briefe mit Geld, wird dem Kön. Post: comtoir hiedurch vorgeschrieben, daß diejenigen Geldbriefe, welche zur Bersendung nach erwähnten Reichen bei demselben eingeliefert werden, vom Empfange dieser Verfügung an und bis weiter, außer den anges ordneten zwei Postsiegeln, mit drei Siegeln von Seiten des Absenders versehen werden sollen, welche Siegel in der Mitte und auf den Seiten D. 2 1821. 10. Jul. 57.
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