Circular, concerning the postage exemption for official letters of the Commander of the Lauenburg Rural Dragoons.

1821-07-07 · Circular · 1821 · 1821_07_07

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56. Circular, betr. die Portofreiheit der Dienstbriefe des
Commandeurs der Lauenburgischen Landdragoner.d
Den Königl. Postcomtoiren wird hiedurch zu erkennen gegeben, daß,
da der Commandeur der für das Herzogthum Lauenburg errichteten Lands
dragoner zu denen gehört, die nach der No. 3. des §. 6. der Verordnung
vom 7ten Nov. 1781 in Ansehung ihrer Correspondenz zu Königl.
Diensten Atteste ertheilen können, die Atteste, die er für die in Diensts
fachen an ihn eingehenden und von ihm abgesandten Briefe ausstellt,
anzunehmen, und diese Briefe poftfrei resp. auszuliefern und zu charti
ren sind.
Generalposidirection, den 7ten Jul. 1821.
182г.
7. Jul.
56.
57. Circular, betr. 1) die Versiegelung der nach Schweden
und Norwegen bestimmten Geldbriefe; 2) die Taxirung
der Quitungsbücher; 3) die Autorisation der Postcom-
toire, es den Justizbeamten anzuzeigen, wenn für Inhaf-
tirte Briefe eingehen.
Dem Königl. Postcomtoir wird hiedurch zur Nachricht und Nachachi
tung zu erkennen gegeben:
1) Zu mehrerer Sicherheit für die aus den Herzogthümern nach Schwes
den und Norwegen zu versendenden Briefe mit Geld, wird dem Kön. Post:
comtoir hiedurch vorgeschrieben, daß diejenigen Geldbriefe, welche zur
Bersendung nach erwähnten Reichen bei demselben eingeliefert werden,
vom Empfange dieser Verfügung an und bis weiter, außer den anges
ordneten zwei Postsiegeln, mit drei Siegeln von Seiten des Absenders
versehen werden sollen, welche Siegel in der Mitte und auf den Seiten
D. 2
1821.
10. Jul.
57.

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