Circular, concerning 1) the sealing of money letters destined for Sweden and Norway; 2) the tariffing of receipt books; 3) the authorization of post offices to notify judicial officials when letters for incarcerated individuals are received.

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56. Circular, betr. die Portofreiheit der Dienstbriefe des
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Den Königl. Postcomtoiren wird hiedurch zu erkennen gegeben, daß,
da der Commandeur der für das Herzogthum Lauenburg errichteten Lands
dragoner zu denen gehört, die nach der No. 3. des §. 6. der Verordnung
vom 7ten Nov. 1781 in Ansehung ihrer Correspondenz zu Königl.
Diensten Atteste ertheilen können, die Atteste, die er für die in Diensts
sachen an ihn eingehenden und von ihm abgesandten Briefe ausstellt,
anzunehmen, und diese Briefe poftfrei resp. auszuliefern und zu chartis
ren sind.
Generalpostdirection, den 7ten Jul. 1821.
1821.
7. Jul.
56.
57. Circular, betr. 1) die Versiegelung der nach Schweden
und Norwegen bestimmten Geldbriefe; 2) die Taxirung
der Quitungsbücher; 3) die Autorisation der Postcom-
toire, es den Justizbeamten anzuzeigen, wenn für Inhaf-
tirte Briefe eingehen.
Dem Königl. Postcomtoir wird hiedurch zur Nachricht und Nachachi
tung zu erkennen gegeben:
ind
1) Zu mehrerer Sicherheit für die aus den Herzogthümern nach Schwes
den und Norwegen zu versendenden Briefe mit Geld, wird dem Kdn. Post:
comtoir hiedurch vorgeschrieben, daß diejenigen Geldbriefe, welche zur
Bersendung nach erwähnten Reichen bei demselben eingeliefert werden,
vom Empfange dieser Verfügung an und bis weiter, außer den anges
ordneten zwei Postsiegeln, mit drei Siegeln von Seiten des Absenders
versehen werden sollen, welche Siegel in der Mitte und auf den Seiten
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1821.
10. Jul.
57.

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des Couverts, wo sich keine Postsiegel befinden, anzubringen sind,
10. Jul. und es ist überdieß bei Versiegelung solcher und sämmtlicher Gelde
briefe zu beobachten, daß die Postsiegel so nahe als möglich bei
dem mittlern Siegel des Abfenders angebracht werden, um dadurch
die Möglichkeit, daß der eingeschlossene Werth durch Deffnung des
leztgenannten Siegels herausgenommen werden könne, zu verhindern.
2) Da mehrere Königl. Postcomtoire über die Art der Taxirung
der Steuerquitungsbücher, welche an die beikommenden Amtstuben und
von denselben versandt werden, in Ungewißheit stehen: so wird dem
Königl. Postcomtoir, in dieser Veranlassung hiedurch zu erkennen geges
ben, daß dergleichen Steuerquitungsbücher, die von den Steuerpflich
tigen an die beikommenden Amitstuben oder von diesen an jene versandt
werden, nicht als Königl. Dienst:, sondern als Privatversendungen
angesehen werden müssen, welche, da sie eigentlich Quitungen sind,
bis zu einem Gewicht von vollen 9 Loth nach der Briefposttare, wenu
sie aber volle 9 Loth und darüber wiegen, nach der Documententare
zu tariren sind.
3) Da es in Criminalfällen den Polizei: und Gerichtsbehörden ein
wichtiges Erforschungsmittel mehr oder minder ist, wenn sie erfahren,
ob für Inhaftirte Briefe ankommen: so wird das Königl. Postcomtoir
hiedurch autorisirt, den Justizbeamten auf deren Requisitionen, wenn
darin die Veranlassung dazu angezeigt worden, eine Nachricht zu erz
theilen, ob, wann und woher für Inhaftirte Briefe eingegangen, und
von wem sie in Empfang genommen sind.
Generalpostdirection, den 1oten Jul. 1821.

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