Circular, concerning 1) the sealing of money letters destined for Sweden and Norway; 2) the tariffing of receipt books; 3) the authorization of post offices to notify judicial officials when letters for incarcerated individuals are received.
1821-07-10 · Circular · 1821 · 1821_07_10
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123 56. Circular, betr. die Portofreiheit der Dienstbriefe des Commandeurs der Lauenburgischen Landdragoner. Den Königl. Postcomtoiren wird hiedurch zu erkennen gegeben, daß, da der Commandeur der für das Herzogthum Lauenburg errichteten Lands dragoner zu denen gehört, die nach der No. 3. des §. 6. der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 in Ansehung ihrer Correspondenz zu Königl. Diensten Atteste ertheilen können, die Atteste, die er für die in Diensts sachen an ihn eingehenden und von ihm abgesandten Briefe ausstellt, anzunehmen, und diese Briefe poftfrei resp. auszuliefern und zu chartis ren sind. Generalpostdirection, den 7ten Jul. 1821. 1821. 7. Jul. 56. 57. Circular, betr. 1) die Versiegelung der nach Schweden und Norwegen bestimmten Geldbriefe; 2) die Taxirung der Quitungsbücher; 3) die Autorisation der Postcom- toire, es den Justizbeamten anzuzeigen, wenn für Inhaf- tirte Briefe eingehen. Dem Königl. Postcomtoir wird hiedurch zur Nachricht und Nachachi tung zu erkennen gegeben: ind 1) Zu mehrerer Sicherheit für die aus den Herzogthümern nach Schwes den und Norwegen zu versendenden Briefe mit Geld, wird dem Kdn. Post: comtoir hiedurch vorgeschrieben, daß diejenigen Geldbriefe, welche zur Bersendung nach erwähnten Reichen bei demselben eingeliefert werden, vom Empfange dieser Verfügung an und bis weiter, außer den anges ordneten zwei Postsiegeln, mit drei Siegeln von Seiten des Absenders versehen werden sollen, welche Siegel in der Mitte und auf den Seiten P. 2 1821. 10. Jul. 57.
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1821. 57 124 des Couverts, wo sich keine Postsiegel befinden, anzubringen sind, 10. Jul. und es ist überdieß bei Versiegelung solcher und sämmtlicher Gelde briefe zu beobachten, daß die Postsiegel so nahe als möglich bei dem mittlern Siegel des Abfenders angebracht werden, um dadurch die Möglichkeit, daß der eingeschlossene Werth durch Deffnung des leztgenannten Siegels herausgenommen werden könne, zu verhindern. 2) Da mehrere Königl. Postcomtoire über die Art der Taxirung der Steuerquitungsbücher, welche an die beikommenden Amtstuben und von denselben versandt werden, in Ungewißheit stehen: so wird dem Königl. Postcomtoir, in dieser Veranlassung hiedurch zu erkennen geges ben, daß dergleichen Steuerquitungsbücher, die von den Steuerpflich tigen an die beikommenden Amitstuben oder von diesen an jene versandt werden, nicht als Königl. Dienst:, sondern als Privatversendungen angesehen werden müssen, welche, da sie eigentlich Quitungen sind, bis zu einem Gewicht von vollen 9 Loth nach der Briefposttare, wenu sie aber volle 9 Loth und darüber wiegen, nach der Documententare zu tariren sind. 3) Da es in Criminalfällen den Polizei: und Gerichtsbehörden ein wichtiges Erforschungsmittel mehr oder minder ist, wenn sie erfahren, ob für Inhaftirte Briefe ankommen: so wird das Königl. Postcomtoir hiedurch autorisirt, den Justizbeamten auf deren Requisitionen, wenn darin die Veranlassung dazu angezeigt worden, eine Nachricht zu erz theilen, ob, wann und woher für Inhaftirte Briefe eingegangen, und von wem sie in Empfang genommen sind. Generalpostdirection, den 1oten Jul. 1821.
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