Placard, concerning the establishment of extra post stations in Lütjenburg, Oldenburg, Heiligenhafen, and Neustadt.
1821-09-22 · Placard · 1821 · 1821_09_22
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1831. 22. Sept. 75. 75. Placat, wegen Errichtung der Extrapoststationen zu Lüt jenburg, Oldenburg, Heiligenhafen und Neustadt. Se. Königl. Majestät haben auf desfallsige allerunterthänigste Borstellung der Generalpostdirection, mittelst allerhöchster Resolution vom 14ten d. M., allergnädigst zu genehmigen geruhet, daß zu Lütjens burg, Oldenburg, Heiligenhafen und Neustadt Extrapoststationen einges richtet werden mögen, und diese von den Postmeistern daselbst verwaltet werden sollen. In dieser Anleitung wird hiedurch kund und zu wissen gethan, daß bei diesen Extrapoststationen, welche mit dem bevorstehenden isten Oct. ihren Anfang nehmen, die Grundsätze der Extrapostverordnungen, mit
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163 1821. 75- der Ausnahme, daß die Fuhrinteressenten sich im Sommer 1 Stun den, und im Winter 1 Stunde nach der Bestellung, mit ihrem Fuhe: 22. Sept. werf oder mit Vorspann einzufinden haben, zur Anwendung kommen, und außer den auf das Extrapostwesen sich beziehenden Vorschriften der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 folgende Bestimmungen gelten sollen: 1) Auf einem mit 2 Pferden bespannten Ertrapost:, Rüst: oder Beiwagen sollen bis 700 Pfund, jede erwachsene Person zu 150 Pfund, halberwachsene Personen oder bis zu einem Alter von funfzehn Jahren halb so viel, und Kinder unter drei Jahren gar nicht gerechnet, beför: dert werden. 2) Zur Beförderung der sogenannten Wienerwagen, Diables und Chaisen sollen drei Pferde gebraucht werden, wenn das Gewicht der Personen und des Gutes nicht 700 Pfund übersteigt. 3) Die sogenannten Offenbacher, Berliner: und Frankfurterwa gen sollen mit zwei Pferden befördert werden, wenn das darauf befind: liche Gewicht, nach vorstehender Regel berechnet, nicht 500 Pfund übersteigt. - 4) Die sogenannten Holsteinischen Kaleschewagen sollen mit zwei Pferden befördert werden, wenn das Gewicht, die Kalesche zu 150 Pfund gerechnet, nicht 700 Pfund übersteigt, jedoch ist das Ges wicht der Kalesche nur in dem Falle zu berechnen, wenn der Reisende selbige selbst mitbringt; wenn aber die Station die Kalesche liefert, und dafür Miethe erhält, so wird das Gewicht der Kalesche nicht ge: rechnet. 5) Wenn das Gewicht in einem der vorangeführten Fälle die hier festgesetzten Bestimmungen übersteigt, so sind mehrere Pferde, in Vers hältniß nach den gegebenen Vorschriften, zu nehmen, nämlich im ere ften Falle bis 350 Pfund, im zweiten Falle bis 240 Pfund, im drits * 2
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1821. 22. Sept. 75. 164 ten Fall bis 250 Pfund, und im leßten Fall bis 350 Pfund, ein Pferd mehr. 6) Wenn ein Reisender auf einer Station sein Gut wågen läßt, so soll der Postmeister daselbst unter seiner Hand und unter seinem Siegel ihm ein Verzeichniß über die Stückzahl, und einen Schein über deren Gewicht zustellen, um dadurch ferneren Streitigkeiten auf den übri; gen Stationen auf derselben Reise vorzubeugen; will aber der Reis sende, wofern wegen des Gewichts Streitigkeiten entstehen, sein Gut nicht wågen lassen, oder wenn solches auf der Station in Ermangelung eines Gewichts nicht geschehen kann, so muß er sich der Bestimmung des Postmeisters unterwerfen, wie viele Pferde gebraucht werden sollen. 7) Die zweifißigen Reisekutschen sollen mit vier Pferden, die vier: fißigen Reisekutschen aber mit sechs Pferden, ohne Rücksicht auf die An: zahl der darin befindlichen Personen oder auf das Gepäcke, befördert werden. da 8) An Postgelde sollen den Postmeistern bei der Bestellung für jedes Pferd und für jede Meile, außer den etwanigen temporairen Zulagen, bei Ertrapostbeförderungen 51 rbs., bei Courierbeförde: rungen 77 rbß., und bei Stafettenbeförderungen 90 rbß. entrichtet, und außerdem den Postmeistern an Wagenmeistergeld für jedes Wagens oder Vorspannpferd 3 rbß., und den Postillons nach zurückgelegter Bes förderung an Trinkgeld für zwei bis vier Pferde 13 rbß., für sechs Pfers de aber 26 rbß. bezahlt werden. 9) Wenn die Reisenden die bestellten Pferde eine Stunde auf sich warten lassen, sollen sie für jede halbe Stunde, die sie länger verweilen, dem Postmeister 51 rbß. bezahlen. 10) Die Entfernungen, nach welchen das Post: und Trinkgeld zu entrichten ist, werden, bis auf nähere Anordnung, folgendermaßen festgesekt:
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165 1821. 22. Sept. 75. 19 zwischen Lütjenburg und Oldenburg, Nydant 3 Meilen. Heiligenhafen Neustadt 4 4 Plön 3. Eutin Kiel 3 Preek zwischen Oldenburg und Eutin Neustadt. 33 Heiligenhafen dem Fehmerschen Sunde 2 zwischen Heiligenhafen und dem Fehmerschen Sunde 1 zwischen Neustadt und Lübeck Travemünde Ahrensbok do dun siges Eutin Cismar 4 3 3 2 11) Wenn bei den Stationen zu Lütjenburg, Oldenburg, Heiligen hafen und Neustadt auf einmal so viele Beförderungen vorfallen, daß sie selbige nicht bestreiten können, so sollen die dortigen Einwohner, so: fern sie Fuhrwerk treiben oder sonsten ihre Pferde, Wagen und Knechte für Geld verdingen, imgleichen diejenigen, welche Ackerbau treiben und dazu Pferde halten, nach der nähern Anweisung ihrer Obrigkeit, die ihnen jährlich ertheilt werden wird, bei 16 Rbthlen. Brüche schuldig seyn, den Postmeistern auf Verlangen gegen die in der 8ten Numer festgesetzte Bezahlung, jedoch nach Abzug von 8 rbß. von jedem Reichs: bankthaler, mit den erforderlichen Pferden und Wagen auszuhelfen," und dabei alles, was den Postillons nach den Extrapostverordnungen obliegt, zu beobachten. Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 22sten Sept. 1821.
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