Placard, concerning the establishment of extra post stations in Lütjenburg, Oldenburg, Heiligenhafen, and Neustadt.

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22. Sept.
75.
75. Placat, wegen Errichtung der Extrapoststationen zu Lüt
jenburg, Oldenburg, Heiligenhafen und Neustadt.
Se. Königl. Majestät haben auf desfallsige allerunterthänigste
Borstellung der Generalpostdirection, mittelst allerhöchster Resolution
vom 14ten d. M., allergnädigst zu genehmigen geruhet, daß zu Lütjens
burg, Oldenburg, Heiligenhafen und Neustadt Extrapoststationen einges
richtet werden mögen, und diese von den Postmeistern daselbst verwaltet
werden sollen.
In dieser Anleitung wird hiedurch kund und zu wissen gethan, daß
bei diesen Extrapoststationen, welche mit dem bevorstehenden isten Oct.
ihren Anfang nehmen, die Grundsätze der Extrapostverordnungen, mit

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der Ausnahme, daß die Fuhrinteressenten sich im Sommer 1 Stun
den, und im Winter 1 Stunde nach der Bestellung, mit ihrem Fuhe: 22. Sept.
werf oder mit Vorspann einzufinden haben, zur Anwendung kommen,
und außer den auf das Extrapostwesen sich beziehenden Vorschriften
der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 folgende Bestimmungen gelten
sollen:
1) Auf einem mit 2 Pferden bespannten Ertrapost:, Rüst: oder
Beiwagen sollen bis 700 Pfund, jede erwachsene Person zu 150 Pfund,
halberwachsene Personen oder bis zu einem Alter von funfzehn Jahren
halb so viel, und Kinder unter drei Jahren gar nicht gerechnet, beför:
dert werden.
2) Zur Beförderung der sogenannten Wienerwagen, Diables
und Chaisen sollen drei Pferde gebraucht werden, wenn das Gewicht
der Personen und des Gutes nicht 700 Pfund übersteigt.
3) Die sogenannten Offenbacher, Berliner: und Frankfurterwa
gen sollen mit zwei Pferden befördert werden, wenn das darauf befind:
liche Gewicht, nach vorstehender Regel berechnet, nicht 500 Pfund
übersteigt.
-
4) Die sogenannten Holsteinischen Kaleschewagen sollen mit zwei
Pferden befördert werden, wenn das Gewicht,
die Kalesche zu 150
Pfund gerechnet, nicht 700 Pfund übersteigt, jedoch ist das Ges
wicht der Kalesche nur in dem Falle zu berechnen, wenn der Reisende
selbige selbst mitbringt; wenn aber die Station die Kalesche liefert,
und dafür Miethe erhält, so wird das Gewicht der Kalesche nicht ge:
rechnet.
5) Wenn das Gewicht in einem der vorangeführten Fälle die hier
festgesetzten Bestimmungen übersteigt, so sind mehrere Pferde, in Vers
hältniß nach den gegebenen Vorschriften, zu nehmen, nämlich im ere
ften Falle bis 350 Pfund, im zweiten Falle bis 240 Pfund, im drits
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ten Fall bis 250 Pfund, und im leßten Fall bis 350 Pfund, ein Pferd
mehr.
6) Wenn ein Reisender auf einer Station sein Gut wågen läßt, so
soll der Postmeister daselbst unter seiner Hand und unter seinem Siegel
ihm ein Verzeichniß über die Stückzahl, und einen Schein über deren
Gewicht zustellen, um dadurch ferneren Streitigkeiten auf den übri;
gen Stationen auf derselben Reise vorzubeugen; will aber der Reis
sende, wofern wegen des Gewichts Streitigkeiten entstehen, sein Gut
nicht wågen lassen, oder wenn solches auf der Station in Ermangelung
eines Gewichts nicht geschehen kann, so muß er sich der Bestimmung
des Postmeisters unterwerfen, wie viele Pferde gebraucht werden
sollen.
7) Die zweifißigen Reisekutschen sollen mit vier Pferden, die vier:
fißigen Reisekutschen aber mit sechs Pferden, ohne Rücksicht auf die An:
zahl der darin befindlichen Personen oder auf das Gepäcke, befördert
werden.
da 8) An Postgelde sollen den Postmeistern bei der Bestellung für
jedes Pferd und für jede Meile, außer den etwanigen temporairen
Zulagen, bei Ertrapostbeförderungen 51 rbs., bei Courierbeförde:
rungen 77 rbß., und bei Stafettenbeförderungen 90 rbß. entrichtet, und
außerdem den Postmeistern an Wagenmeistergeld für jedes Wagens
oder Vorspannpferd 3 rbß., und den Postillons nach zurückgelegter Bes
förderung an Trinkgeld für zwei bis vier Pferde 13 rbß., für sechs Pfers
de aber 26 rbß. bezahlt werden.
9) Wenn die Reisenden die bestellten Pferde eine Stunde auf sich
warten lassen, sollen sie für jede halbe Stunde, die sie länger verweilen,
dem Postmeister 51 rbß. bezahlen.
10) Die Entfernungen, nach welchen das Post: und Trinkgeld
zu entrichten ist, werden, bis auf nähere Anordnung, folgendermaßen
festgesekt:

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75.
19 zwischen Lütjenburg und Oldenburg,
Nydant 3 Meilen.
Heiligenhafen
Neustadt
4
4
Plön
3.
Eutin
Kiel
3
Preek
zwischen Oldenburg und Eutin
Neustadt.
33
Heiligenhafen
dem Fehmerschen Sunde
2
zwischen Heiligenhafen und dem Fehmerschen Sunde 1
zwischen Neustadt und Lübeck
Travemünde
Ahrensbok
do dun siges Eutin
Cismar
4
3
3
2
11) Wenn bei den Stationen zu Lütjenburg, Oldenburg, Heiligen
hafen und Neustadt auf einmal so viele Beförderungen vorfallen, daß
sie selbige nicht bestreiten können, so sollen die dortigen Einwohner, so:
fern sie Fuhrwerk treiben oder sonsten ihre Pferde, Wagen und Knechte
für Geld verdingen, imgleichen diejenigen, welche Ackerbau treiben
und dazu Pferde halten, nach der nähern Anweisung ihrer Obrigkeit,
die ihnen jährlich ertheilt werden wird, bei 16 Rbthlen. Brüche schuldig
seyn, den Postmeistern auf Verlangen gegen die in der 8ten Numer
festgesetzte Bezahlung, jedoch nach Abzug von 8 rbß. von jedem Reichs:
bankthaler, mit den erforderlichen Pferden und Wagen auszuhelfen,"
und dabei alles, was den Postillons nach den Extrapostverordnungen
obliegt, zu beobachten.
Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 22sten Sept. 1821.

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