Ordinance for the Duchies of Schleswig and Holstein, concerning some provisions for the prevention of customs and postal contraventions, and for the facilitation of freight mail dispatches.

1821-10-05 · Ordinance · 1821 · 1821_10_05

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1821. 77. Verordnung für die Herzogthümer Schleswig und Hol
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stein, betr. einige Bestimmungen zur Vorbeugung von
Zoll- und Postcontraventionen, und zur Erleichterung
der Versendungen mit den Frachtposten.
Wir Frederik der Sechste c. thun kund hiemit: Daß Wir
zur Vorbeugung der im Schwange gehenden Zoll: und Postcontravens
tionen, und zur Erleichterung der Versendungen mit den Frachtposten,
Uns bewogen gefunden haben, folgende Bestimmungen allergnädigst
anzuordnen:
S.
§. I.
Es sollen, vom isten Jan. künftigen Jahres an, bei allen aus der
Fremde in Unsere Herzogthümer Schleswig und Holstein eingehenden
*) Eine gleiche Verfügung ist für das Herzogthum Schleswig unterm 3ten
Oct. erlassen.

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Waaren folche Connoffemente oder Frachtbriefe folgen, welche nicht nur
die Verschläge nach der wahren und eigentlichen Benennung, die sie im
Handel haben, und das Bruttogewicht derselben, sondern auch eine ge
naue Anzeige der in jedem Packen oder in jedem Verschlage vorhande
nen Waaren nach Stückzahl, Maaß, Gewicht oder Werth ents
halten.
Diese Connoffemente und Frachtbriefe sind mit der Unterschrift des
Absenders oder des Eigners der Waaren, so wie mit dem Product der
Grenz oder ersten Zollstäte zu versehen und hiernach, unter Beziehung
auf dieselben, die generalen Zollangaben und Zollpaffirzettel auszufer-
tigen, und müssen felbige ebenfalls am Orte der Bestimmung, bei Auss
fertigung der speciellen Angaben zur Berichtigung der Waaren, am
Bolle vorgezeigt werden.
§. 2.
Die Schiffer und Frachtfuhrleute u. s. w., welche es versäumen,
sich mit den im isten S. erwähnten Connossementen oder Frachtbriefen
zu versehen, oder welche unvollständige oder undeutlich abgefaßte Con
noffemente und Frachtbriefe einliefern, haben sichs selbst beizumessen,
wenn sie denjenigen Schiffern und Fuhrlenten, die sich mit vollſtäns
digen Connoffementen oder Frachtbriefen über die geladenen Waas
ren versehen haben, bei der Expedition am Zolle nachstehen müssen.
Damit Niemand sich in solchen Fällen mit Unwissenheit entschul:
digen könne, wird Unsern in den fremden Seestädten angestellten Agens
ten und Consulu hiedurch allerhöchst befohlen, die nach dieser Unserer
allergnädigsten Verordnung den Schiffern, Fuhrleuten u. s. w. oblies
genden Verpflichtungen, und die Folgen, denen man sich bei dem Man:
gel richtiger und vollständiger Connofsemente und Facturen ausseßt,
öffentlich bekannt zu machen.
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hifter
al§.3.
Den Führern der Fracht und anderer Wagen wird es hiedurch zur
Pflicht gemacht, bei der Ankunft an einem Zollorte, vor der Einfahrt
in die Wirthshäuser oder ihre Wohnungen, sich sofort bei den Zollbeam:
ten daselbst zu melden, damit eine vorläufige Nachsicht der Güter, der
Stückzahl nach, bewerkstelliget werden könne.
§. 4.
Die Zollbeamten bei den Grenz oder ersten Zollstäten, welche die
Güter bei der Ankunft in Unseren Herzogthümern berühren, haben die:
jenigen durchpaffirenden oder weiter bestimmten Güter, worüber ein
Schiffer oder ein Fuhrmann entweder gar keine oder nur unvollständig
oder undeutlich abgefaßte Connoffemente und Frachtbriefe producirt,
Behuf der Anführung der Quantität, Qualität oder des Werths. der:
selben in der Angabe und dem Paffirzettel, zu untersuchen, zu wägen
und zu tariren, und sind in solchen Fällen die Kosten der Aus: und
Umpackung der Verschläge von dem Schiffer oder Fuhrmann abzu
halten.
*Auch sind diese Güter am Bestimmungsorte, wenn gehörige Cons
noffemente und Frachtbriefe daselbst nicht eingegangen seyn und am
Zolle eingeliefert werden möchten, von dem Empfänger sofort speciell
anzugeben und zu berichtigen, oder bis zur Berichtigung, nach vorgán:
giger Zollversiegelung, im Zollpackhause aufzubewahren.
Ueber Waaren, welche Schiffer oder andere Berechtigte für eigene
Rechnung zum Verhandeln einführen, ist auf die Einlieferung der Con
noffemente oder Frachtbriefe nicht zu bestehen. Es müssen aber diese
Waaren bei der ersten Zollstäte speciell angegeben, von den Zollbedien:
ten genau untersucht und sogleich berichtigt werden.

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§. 5.
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Wird, nachdem, in Uebereinstimmung mit den Connossementen und 5 Oct.
Frachtbriefen, die generale Angabe angestellt und von einem Schiffer
oder einem Fuhrmann unterschrieben worden, bei der Grenz: oder der
ersten Zollstäte, oder bei den Zollstäten, wo die Waaren nachher durchs
paffiren, und wo der, übereinstimmend mit der generalen Angabe ertheilte,
Zollpaffirzettel zu produciren ist, oder bei der Zollstäte am Bestim:
mungsorte, che und bevor eine nähere Angabe geschehen, ausfindig
gemacht, daß andere oder mehrere Waaren, als angegeben worden, in
dem Fahrzeuge des Schiffers oder auf dem Wagen des Fuhrmanus bes
findlich sind, so ist nicht nur der Einfuhrzoll für die unrichtig anges
gebenen oder verschwiegenen Waaren nachzulegen, sondern außerdem
eine von Unserm Generalzollkammer: und Commerzcollegium, nach
Beschaffenheit der Umstände zu bestimmende, halbschiedlich dem Ents
decker der Unrichtigkeit und der Unterstügungscasse dieses Collegiums
beizulegende Mulct von 10 bis 50 Procent des Werths solcher Waaren
zu entrichten. Wird diese Unrichtigkeit von dem Schiffer oder dem
Fuhrmann bei einer der vorgedachten Zollstäten selbst angezeigt oder
mittelst der von denselben oder von dem Empfänger der Waaren am
Bestimmungsorte auszustellenden speciellen Angabe redressirt: so ist,
außer der Nachlage der Zollabgaben für die bei der Grenz oder der
ersten Zollstäte unrichtig angegebenen oder verschwiegenen Waaren, nur
eine, dieser Zollnachlage gleichkommende, Mulet an die vorerwähnte
Unterstützungscasse zu bezahlen. Dahingegen soll, nachdem am Bes
stimmungsorte der Waaren die specielle Angabe angestellet und unters
schrieben worden, für die nach den Connossementen und Frachtbriefen,
und demnächst in den speciellen Angaben unrichtig angeführten oder
ganz verschwiegenen Waaren, außer der nach Unserer Zollverordnung
vom Sten Jul. 1803 §. 177 bis 181. bestimmten Strafe, die vorges
dachte Mulet von 10 bis 50 Procent des Werths Statt finden.
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1827.
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§. 6.
Die Führer der Fracht: und anderer Wagen, welche die im 3ten §.
dieser Verordnung befohlene sofortige Anmeldung bei der Ankunft an
einem Zollorte unterlassen, werden mit einer Mulci von 10 bis
50 Rbthlen., nach Beschaffenheit der Umstände, belegt.
§. 7.
Zur Erleichterung der Versendungen mit den Frachtposten, wollen
Wir die Bestimmung des 148sten §. der Zollverordnung vom 8ten
Jul. 1803 dahin allergnädigst abgeändert haben, daß die mit der Post
im Lande zu versendenden Kleinigkeiten an fremden verzollten Waa:
ren und einländischen Manufactur: und Fabrikwaaren, bis zu einem
Werthe von 5 Rbthlen., wenn der Absender darüber keinen Passirzets
tel verlangt, von der Zollmeldung befreiet seyn mögen, und daß bei
Postversendungen von Victualien, gebrauchten Kleidungsstücken, Pros
ben, gedruckten Sachen, Rechnungsfachen, Documenten u. dgl. es
Der Zollmeldung am Abgangsorte und der Ausbringung von Zollpaffir
zetteln nicht bedürfe, wenn selbige nur am Bestimmungsorte von den
Dortigen Zollbeamten, vor der Auslieferung vom Posthause, und zwar
unentgeldlich, nachgesehen und untersucht worden, zu welchem Ende
es dem Absender hiedurch zur Pflicht gemacht wird, auf den Addreßbrie
fen den Inhalt und Werth der Sachen zu bemerken, und haben die
Postmeister am Bestimmungsorte den Zollbeamten daselbst diese Addreße
briefe zuzustellen, um selbige bei der Nachsicht der Waaren zu ge
brauchen.
Die bisher bei den Grenzzollstäten angeordnet gewesene Versiegelung
oder Plombirung der Postgüter wollen Wir von dem Tage an, da diese
Unsere Verordnung in Kraft tritt, allergnädigst aufgehoben haben. Es

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77.
sollen dahingegen über diese Güter die im isten S. erwähnten speciellen
Connofsemente, Fracht: oder Addreßbriefe bei den Grenzzollstäten pro: 5. Occ.
ducirt, und zugleich eine allgemeine Nachsicht beregter Güter, der
Stückzahl nach, unter Einsicht in die Stunden und Gewichtzettel,
daselbst vorgenommen werden. Bei der Ankunft an dem Drte, wo die
Packen, Verschläge und Waaren von der Post abgegeben werden, sind
aber selbige nach wie vor, in Uebereinstimmung, mit dem 142ften §. der
Zollverordnung vom 8ten Jul. 1803, bis dafür am Zolle Richtigkeit
gemacht worden, unter Zollversiegelung zu nehmen.
Wonach c. Gegeben auf unserm Schlosse Frederiksberg, den
Sten Oct. 1821.

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