Ordinance for the Duchies of Schleswig and Holstein, concerning some provisions for the prevention of customs and postal contraventions, and for the facilitation of freight mail dispatches.
1821-10-05 · Ordinance · 1821 · 1821_10_05
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1821. 77. Verordnung für die Herzogthümer Schleswig und Hol 5. Oct. 77+ stein, betr. einige Bestimmungen zur Vorbeugung von Zoll- und Postcontraventionen, und zur Erleichterung der Versendungen mit den Frachtposten. Wir Frederik der Sechste c. thun kund hiemit: Daß Wir zur Vorbeugung der im Schwange gehenden Zoll: und Postcontravens tionen, und zur Erleichterung der Versendungen mit den Frachtposten, Uns bewogen gefunden haben, folgende Bestimmungen allergnädigst anzuordnen: S. §. I. Es sollen, vom isten Jan. künftigen Jahres an, bei allen aus der Fremde in Unsere Herzogthümer Schleswig und Holstein eingehenden *) Eine gleiche Verfügung ist für das Herzogthum Schleswig unterm 3ten Oct. erlassen.
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167 Waaren folche Connoffemente oder Frachtbriefe folgen, welche nicht nur die Verschläge nach der wahren und eigentlichen Benennung, die sie im Handel haben, und das Bruttogewicht derselben, sondern auch eine ge naue Anzeige der in jedem Packen oder in jedem Verschlage vorhande nen Waaren nach Stückzahl, Maaß, Gewicht oder Werth ents halten. Diese Connoffemente und Frachtbriefe sind mit der Unterschrift des Absenders oder des Eigners der Waaren, so wie mit dem Product der Grenz oder ersten Zollstäte zu versehen und hiernach, unter Beziehung auf dieselben, die generalen Zollangaben und Zollpaffirzettel auszufer- tigen, und müssen felbige ebenfalls am Orte der Bestimmung, bei Auss fertigung der speciellen Angaben zur Berichtigung der Waaren, am Bolle vorgezeigt werden. §. 2. Die Schiffer und Frachtfuhrleute u. s. w., welche es versäumen, sich mit den im isten S. erwähnten Connossementen oder Frachtbriefen zu versehen, oder welche unvollständige oder undeutlich abgefaßte Con noffemente und Frachtbriefe einliefern, haben sichs selbst beizumessen, wenn sie denjenigen Schiffern und Fuhrlenten, die sich mit vollſtäns digen Connoffementen oder Frachtbriefen über die geladenen Waas ren versehen haben, bei der Expedition am Zolle nachstehen müssen. Damit Niemand sich in solchen Fällen mit Unwissenheit entschul: digen könne, wird Unsern in den fremden Seestädten angestellten Agens ten und Consulu hiedurch allerhöchst befohlen, die nach dieser Unserer allergnädigsten Verordnung den Schiffern, Fuhrleuten u. s. w. oblies genden Verpflichtungen, und die Folgen, denen man sich bei dem Man: gel richtiger und vollständiger Connofsemente und Facturen ausseßt, öffentlich bekannt zu machen. 1821.. 5. Oct. 77.
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1821. 5. Oct. 77. 168 hifter al§.3. Den Führern der Fracht und anderer Wagen wird es hiedurch zur Pflicht gemacht, bei der Ankunft an einem Zollorte, vor der Einfahrt in die Wirthshäuser oder ihre Wohnungen, sich sofort bei den Zollbeam: ten daselbst zu melden, damit eine vorläufige Nachsicht der Güter, der Stückzahl nach, bewerkstelliget werden könne. §. 4. Die Zollbeamten bei den Grenz oder ersten Zollstäten, welche die Güter bei der Ankunft in Unseren Herzogthümern berühren, haben die: jenigen durchpaffirenden oder weiter bestimmten Güter, worüber ein Schiffer oder ein Fuhrmann entweder gar keine oder nur unvollständig oder undeutlich abgefaßte Connoffemente und Frachtbriefe producirt, Behuf der Anführung der Quantität, Qualität oder des Werths. der: selben in der Angabe und dem Paffirzettel, zu untersuchen, zu wägen und zu tariren, und sind in solchen Fällen die Kosten der Aus: und Umpackung der Verschläge von dem Schiffer oder Fuhrmann abzu halten. *Auch sind diese Güter am Bestimmungsorte, wenn gehörige Cons noffemente und Frachtbriefe daselbst nicht eingegangen seyn und am Zolle eingeliefert werden möchten, von dem Empfänger sofort speciell anzugeben und zu berichtigen, oder bis zur Berichtigung, nach vorgán: giger Zollversiegelung, im Zollpackhause aufzubewahren. Ueber Waaren, welche Schiffer oder andere Berechtigte für eigene Rechnung zum Verhandeln einführen, ist auf die Einlieferung der Con noffemente oder Frachtbriefe nicht zu bestehen. Es müssen aber diese Waaren bei der ersten Zollstäte speciell angegeben, von den Zollbedien: ten genau untersucht und sogleich berichtigt werden.
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§. 5. 169 1821. 77.. Wird, nachdem, in Uebereinstimmung mit den Connossementen und 5 Oct. Frachtbriefen, die generale Angabe angestellt und von einem Schiffer oder einem Fuhrmann unterschrieben worden, bei der Grenz: oder der ersten Zollstäte, oder bei den Zollstäten, wo die Waaren nachher durchs paffiren, und wo der, übereinstimmend mit der generalen Angabe ertheilte, Zollpaffirzettel zu produciren ist, oder bei der Zollstäte am Bestim: mungsorte, che und bevor eine nähere Angabe geschehen, ausfindig gemacht, daß andere oder mehrere Waaren, als angegeben worden, in dem Fahrzeuge des Schiffers oder auf dem Wagen des Fuhrmanus bes findlich sind, so ist nicht nur der Einfuhrzoll für die unrichtig anges gebenen oder verschwiegenen Waaren nachzulegen, sondern außerdem eine von Unserm Generalzollkammer: und Commerzcollegium, nach Beschaffenheit der Umstände zu bestimmende, halbschiedlich dem Ents decker der Unrichtigkeit und der Unterstügungscasse dieses Collegiums beizulegende Mulct von 10 bis 50 Procent des Werths solcher Waaren zu entrichten. Wird diese Unrichtigkeit von dem Schiffer oder dem Fuhrmann bei einer der vorgedachten Zollstäten selbst angezeigt oder mittelst der von denselben oder von dem Empfänger der Waaren am Bestimmungsorte auszustellenden speciellen Angabe redressirt: so ist, außer der Nachlage der Zollabgaben für die bei der Grenz oder der ersten Zollstäte unrichtig angegebenen oder verschwiegenen Waaren, nur eine, dieser Zollnachlage gleichkommende, Mulet an die vorerwähnte Unterstützungscasse zu bezahlen. Dahingegen soll, nachdem am Bes stimmungsorte der Waaren die specielle Angabe angestellet und unters schrieben worden, für die nach den Connossementen und Frachtbriefen, und demnächst in den speciellen Angaben unrichtig angeführten oder ganz verschwiegenen Waaren, außer der nach Unserer Zollverordnung vom Sten Jul. 1803 §. 177 bis 181. bestimmten Strafe, die vorges dachte Mulet von 10 bis 50 Procent des Werths Statt finden. Y :
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1827. 5. Oct. 77. 170 §. 6. Die Führer der Fracht: und anderer Wagen, welche die im 3ten §. dieser Verordnung befohlene sofortige Anmeldung bei der Ankunft an einem Zollorte unterlassen, werden mit einer Mulci von 10 bis 50 Rbthlen., nach Beschaffenheit der Umstände, belegt. §. 7. Zur Erleichterung der Versendungen mit den Frachtposten, wollen Wir die Bestimmung des 148sten §. der Zollverordnung vom 8ten Jul. 1803 dahin allergnädigst abgeändert haben, daß die mit der Post im Lande zu versendenden Kleinigkeiten an fremden verzollten Waa: ren und einländischen Manufactur: und Fabrikwaaren, bis zu einem Werthe von 5 Rbthlen., wenn der Absender darüber keinen Passirzets tel verlangt, von der Zollmeldung befreiet seyn mögen, und daß bei Postversendungen von Victualien, gebrauchten Kleidungsstücken, Pros ben, gedruckten Sachen, Rechnungsfachen, Documenten u. dgl. es Der Zollmeldung am Abgangsorte und der Ausbringung von Zollpaffir zetteln nicht bedürfe, wenn selbige nur am Bestimmungsorte von den Dortigen Zollbeamten, vor der Auslieferung vom Posthause, und zwar unentgeldlich, nachgesehen und untersucht worden, zu welchem Ende es dem Absender hiedurch zur Pflicht gemacht wird, auf den Addreßbrie fen den Inhalt und Werth der Sachen zu bemerken, und haben die Postmeister am Bestimmungsorte den Zollbeamten daselbst diese Addreße briefe zuzustellen, um selbige bei der Nachsicht der Waaren zu ge brauchen. Die bisher bei den Grenzzollstäten angeordnet gewesene Versiegelung oder Plombirung der Postgüter wollen Wir von dem Tage an, da diese Unsere Verordnung in Kraft tritt, allergnädigst aufgehoben haben. Es
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$171 1821. 77. sollen dahingegen über diese Güter die im isten S. erwähnten speciellen Connofsemente, Fracht: oder Addreßbriefe bei den Grenzzollstäten pro: 5. Occ. ducirt, und zugleich eine allgemeine Nachsicht beregter Güter, der Stückzahl nach, unter Einsicht in die Stunden und Gewichtzettel, daselbst vorgenommen werden. Bei der Ankunft an dem Drte, wo die Packen, Verschläge und Waaren von der Post abgegeben werden, sind aber selbige nach wie vor, in Uebereinstimmung, mit dem 142ften §. der Zollverordnung vom 8ten Jul. 1803, bis dafür am Zolle Richtigkeit gemacht worden, unter Zollversiegelung zu nehmen. Wonach c. Gegeben auf unserm Schlosse Frederiksberg, den Sten Oct. 1821.
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