Circular, concerning the procedure for money letters whose envelope or seal has been damaged.

1821-11-10 · Circular · 1821 · 1821_11_10

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1821. 94. Circular, betr. das Verfahren in Ansehung der Geld-
10. Nov.
94.
briefe, deren Couvert oder Siegel beschädigt worden
sind.
Wenn sich künftig der Fall ereignen sollte, daß durch eins der hiesigen
Postcomtoire Geldbriefe, welche von demselben wegen Statt gefundener
Beschädigung des Couverts oder der Siegel aufs Neue couvertirt sind, un:
ter Addresse des Kön. Postcomtoirs und unter Anführung des Namens des
Eigners, versehen mit dem Privatsiegel des Postmeisters in der Mitte und
mit vier Postsiegeln um dieses herum, an dasselbe chartirt werden, so sind
solche Briefe nicht anders, als in Gegenwart des Eigners oder der von
demselben zum Empfange des Inhalts bevollmächtigten Person zu öss
nen, welche sodann zu ersuchen ist, das ursprüngliche Couvert im Com:
toir zu erbrechen, doch so, daß die Siegel nicht beschädiget werden köns
nen, und dasselbe Couvert alsdann zur Einsendung an die Generalposts
Direction auszuliefern.
Sollte es sich bei dieser Nachsicht finden, daß der Inhalt oder ein
Theil desselben fehlt, so hat das Königl. Postcomtoir bei der unverzüg
lichen Berichtserstattung über den Fall zugleich das äußere Couvert
mit einzusenden.
Generalpostdirection, den 1oten Nov. 1821.

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