Placard determining the penalty for drivers of freight and other wagons who do not report to postal officials for the inspection of their wagons.

1821-12-19 · Placat · 1821 · 1821_12_19

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110. Placat, wodurch die Strafe der Führer der Fracht-
und anderer Wagen bestimmt wird, welche sich nicht
bei den Postbedienten, Behuf der Nachsicht ihrer Wa-
gen, melden.
Gleichwie zufolge Königl. allerhöchster Resolution vom 29sten Mai
1818 den Führern der Fracht und Wochenwagen und den Postillons
1821.
19. Dec.
IIO.

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1821.
19. Dec.
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eingeschärft worden ist, in Uebereinstimmung mit dem S. 21. der Ver:
ordnung vom 28sten Mai 1762 und mit dem S. 8. der Verordnung vom
7ten Nov. 1781, jedesmal bei den Posthäusern zuerst anzufahren, da:
mit die Wagen von den Postbedienten nachgesehen werden, und diese
Königl. Resolution durch die Königl. allerhöchste Resolution vom 15ten
Oct. 1819 dahin verändert worden ist, daß die Führer jener Wagen, je
nachdem sie auf der einen oder andern Route entweder beim Post: oder
Zollcomtoir zuerst ankommen, sich daselbst melden sollen: so wird, zu:
folge Königl. allergnädigster Resolution vom 16ten v. M., hiedurch
verfügt, daß die Führer der Fracht und anderer Wagen, so wie sie nach
dem §. 6. der durch das Generalzollkammer und Commerzcollegium uns
term sten Oct. d. J. erlassenen Verordnung, betreffend einige Bestim
mungen zur Vorbeugung von Zoll: und Postcontraventionen und zur
Erleichterung der Versendungen mit den Frachtposten, nach Beschaffen:
heit der Umstände, eine Mulet von 10 bis 50 Rbthlrn. zu erlegen haz
ben, wenn sie die sofortige Anmeldung bei der Ankunft an einem Zoll:
ort unterlassen, mit einer gleichen Geldstrafe belegt werden sollen, wenn
sie sich nicht bei den Postmeistern, sofern deren Wohnungen vor den
Zollcomtoiren belegen sind, Behuf der Nachsicht ihrer Wagen, melden,
und daß die eine Hälfte der von der Generalpostdirection erkannten Brus
che dem Angeber, und die andere Hälfte der Armencasse des Postwes
fens anheim fallen solle.
Welches hiedurch zu Jedermanns Wissenschaft gebracht wird.
Generalpostdirection, den 19ten Dec. 1821.

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