Circular concerning the departure of freight posts from Kolding to the Duchies.
1821-12-29 · Circular · 1821 · 1821_12_29
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112. Circular an die Postcomtoire, daß die Briefe an die Chefs und die einzelnen Mitglieder der Königl. Collegien nur frankirt oder mit einem Attest begleitet angenommen werden sollen. fi dulo no m Da Da die Generalpostdirection in Erfahrung gebracht hat, daß die in dem 8ten Art. der Verordnung vom 17ten Jun. 1771 und in der No. 4. des §. 6. der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 vorgeschriebenen Bestimmungen, daß die Briefe an die Chefs und an die einzelnen Mit glieder in den Königl. Collegien uf. w. nicht anders als frankirt ange: nommen, oder von solchen, die dazu befugt sind, mit einem Attest beglei tet werden sollen, von mehreren Postcomtoiren nicht befolgt werden: so findet die Generalpostdirection sich veranlaßt, diese Bestimmungen hie durch zur genauesten Nachlebung für die Zukunft einzuschärfen. Generalpostdirection, den 29sten Dec. 1821. 1827. 29. Dec. I12.
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216 1821. 113. Circular, betr. den Abgang der Frachtposten von Col- 29. Dee. 113. dding nach den Herzogthümern. Die ie Generalposidirection hat beschlossen, und bei dem Postcomtoir zu Colding das Erforderliche veranlaßt, daß die Dänischen Frachtposten, wenn selbige vermittelst Aufenthalts während des Transports über die Belten, durch Eis, Unwetter oder aus irgend einer andern Ursache, nicht zu der Zeit in Colding angekommen seyn sollten, da die erste wd: chentliche Frachtpost des Montags nach den Herzogthümern abzugehen pflegt, dann die leßtgenannte Frachtpost bis des Mittewochs Vormit tags um 10 Uhr, spätestens 12 Uhr, aufzuhalten sey, und daß in dem Fall, wenn die Frachtpost von Kopenhagen so lange ausbleiben möchte, daß sie zu der Zeit des Donnerstags noch nicht in Colding eingetroffen seyn sollte, wenn die zweite wöchentliche Frachtpost von da nach den Herzogthümern sonst gewöhnlich abgeht, dann ebenfalls diese Frachtpost nach der Fracht: post von Kopenhagen bis zum Sonnabend Vormittags 10 Uhr, späte: stens 12 Uhr, aufgehalten werden solle, und ist zugleich verfügt worden, daß in dem etwanigen Falle, wenn die Frachtpost von Kopenhagen nach Abgang der ersten und zweiten wöchentlichen Frachtpost des Mittewochs und Sonnabends Mittags um 12 Uhr in Colding ankommen sollte, sodann zu der Beförderung dieser Frachtpost bis zu dem Orte ihrer Be: stimmung ein Ertrapoftführer in Colding angenommen und damit ab: gesandt werden solle. Hievon werden die Königl. Postcomtoire zur Beobachtung in vor kommenden Fällen benachrichtiget. 150 Generalpostdirection, den 29sten Dec. 1821. sadar
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