Circular concerning the departure of freight posts from Kolding to the Duchies.

1821-12-29 · Circular · 1821 · 1821_12_29

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OCR transcription

112. Circular an die Postcomtoire, daß die Briefe an die
Chefs und die einzelnen Mitglieder der Königl. Collegien
nur frankirt oder mit einem Attest begleitet angenommen
werden sollen.
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Da
Da die Generalpostdirection in Erfahrung gebracht hat, daß die in
dem 8ten Art. der Verordnung vom 17ten Jun. 1771 und in der No.
4. des §. 6. der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 vorgeschriebenen
Bestimmungen, daß die Briefe an die Chefs und an die einzelnen Mit
glieder in den Königl. Collegien uf. w. nicht anders als frankirt ange:
nommen, oder von solchen, die dazu befugt sind, mit einem Attest beglei
tet werden sollen, von mehreren Postcomtoiren nicht befolgt werden: so
findet die Generalpostdirection sich veranlaßt, diese Bestimmungen hie
durch zur genauesten Nachlebung für die Zukunft einzuschärfen.
Generalpostdirection, den 29sten Dec. 1821.
1827.
29. Dec.
I12.

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216
1821. 113. Circular, betr. den Abgang der Frachtposten von Col-
29. Dee.
113.
dding nach den Herzogthümern.
Die
ie Generalposidirection hat beschlossen, und bei dem Postcomtoir zu
Colding das Erforderliche veranlaßt, daß die Dänischen Frachtposten,
wenn selbige vermittelst Aufenthalts während des Transports über die
Belten, durch Eis, Unwetter oder aus irgend einer andern Ursache,
nicht zu der Zeit in Colding angekommen seyn sollten, da die erste wd:
chentliche Frachtpost des Montags nach den Herzogthümern abzugehen
pflegt, dann die leßtgenannte Frachtpost bis des Mittewochs Vormit
tags um 10 Uhr, spätestens 12 Uhr, aufzuhalten sey, und daß in dem Fall,
wenn die Frachtpost von Kopenhagen so lange ausbleiben möchte, daß sie
zu der Zeit des Donnerstags noch nicht in Colding eingetroffen seyn sollte,
wenn die zweite wöchentliche Frachtpost von da nach den Herzogthümern
sonst gewöhnlich abgeht, dann ebenfalls diese Frachtpost nach der Fracht:
post von Kopenhagen bis zum Sonnabend Vormittags 10 Uhr, späte:
stens 12 Uhr, aufgehalten werden solle, und ist zugleich verfügt worden,
daß in dem etwanigen Falle, wenn die Frachtpost von Kopenhagen nach
Abgang der ersten und zweiten wöchentlichen Frachtpost des Mittewochs
und Sonnabends Mittags um 12 Uhr in Colding ankommen sollte,
sodann zu der Beförderung dieser Frachtpost bis zu dem Orte ihrer Be:
stimmung ein Ertrapoftführer in Colding angenommen und damit ab:
gesandt werden solle.
Hievon werden die Königl. Postcomtoire zur Beobachtung in vor
kommenden Fällen benachrichtiget.
150
Generalpostdirection, den 29sten Dec. 1821. sadar

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