Circular, stating that letters to the heads and individual members of the Royal Colleges should only be accepted franked or accompanied by an attestation.

1822-04-20 · Circular · 1822 · 1822_04_20

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1822. 31.
20. April.
31.
Circular, daß die Briefe an die Chefs und einzelnen Mit
glieder der Königl. Collegien nur frankirt oder mit einem
Attest begleitet angenommen werden sollen.
Da die Generalpostdirection in Erfahrung gebracht hat, daß die in dem
8ten Art. der Verordnung vom 17ten Jun. 1771 und in der No. 4.
des §. 6. der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 vorgeschriebenen Be:
stimmungen, wornach die an die Chefs und einzelnen Mitglieder der
Königl. Collegien u. s. w. bestimmten Briefe nicht anders als frankirt
angenommen oder von solchen, die dazu befugt sind, mit einem Attest be.
gleitet werden sollen, ungeachtet der in dem Abschnitt 2. des diesseitigen
Circularschreibens vom 29sten Dec. v. J. enthaltenen Erinnerung, nicht
genau befolgt werden, so findet die Generalpostdirection sich veranlaßt,
diese Vorschriften hiedurch abermals zur pünktlichsten Beobachtung ein

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1822.
zuschärfen, mit dem Bemerken, daß das Postgeld für Briefe obgedachter
Art, welche insfünftige etwa unfrankirt eingehen möchten, bei der An: 20. April.
Funft auf der Karte in die Frankorubrik, und zwar zu Lasten des Post-
comtoirs am Absendungsorte, angesetzt werden solle.
Generalpostdirection, den 20sten April 1822.
31.

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