Placard concerning the establishment of an extra post station at Heidkrug under the Borstel estate.

1822-09-03 · Placat · 1822 · 1822_09_03

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1822.
3. Sept.
82.
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82. Placat wegen Errichtung einer Extrapoststation zu Heid-
krug unter dem Gute Borstel.
Se. Königl. Majestät haben auf desfällige allerunterthänigste
Vorstellung der Generalpostdirection allergnädigst zu genehmigen geru:
het, daß zu Heidkrug eine Extrapoststation eingerichtet, und selbige von
dem Pächter Heinrich Jörs daselbst verwaltet werden solle.
In dieser Anleitung wird hiedurch kund und zu wissen gethan, daß bei
dieser Extrapoststation, welche mit dem bevorstehenden isten Oct. ihren
Anfang nimmt, die Grundsäße der Extrapostverordnung zur Anwen
dung kommen und, außer den auf das Extrapostwesen sich beziehenden
Vorschriften der Verordnung vom 7ten Nov. 1781, folgende Bestim:
mungen gelten sollen:
1) Auf einem mit zwei Pferden bespannten Extrapost:, Rüst: oder
Beiwagen sollen bis zu 700 Pfund, jede erwachsene Person zu 150
Pfund, halberwachsene Personen oder bis zu einem Alter von funfzehn
Jahren, halb so viel, und Kinder unter drei Jahren gar nicht gerech
net, befördert werden.
2) Zur Beförderung der sogenannten Wiener: Wagen, Diables und
Chaisen sollen drei Pferde gebraucht werden, wenn das Gewicht der
Personen und des Gepäckes nicht 700 Pfund übersteigt.
3) Die sogenannten Offenbacher, Berliner und Frankfurter:Wagen
sollen mit zwei Pferden befördert werden, wenn das darauf befindliche
Gewicht, nach vorstehender Regel berechnet, nicht 500 Pfund über:
steigt.
4) Die sogenannten Holsteinischen Kaleschewagen sollen mit zwei
Pferden befördert werden, wenn das Gewicht (die Kalesche zu 150 Pfund
gerechnet) nicht 700 Pfund übersteigt; jedoch ist das Gewicht der

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Kalesche nur in dem Falle zu berechnen, wenn der Reisende selbige selbst
mitbringt; wenn aber die Station die Kalesche liefert und dafür Mie: 3. Sept
the erhält, so wird das Gewicht der Kalesche nicht gerechnet.
5) Wenn das Gewicht in einem der vorangeführten Fälle die hier
festgesetzten Bestimmungen übersteigt, so sind mehrere Pferde im Vers
hältnisse nach den gegebenen Vorschriften zu nehmen, nämlich im ersten
Falle bis 350 Pfund, im zweiten Falle bis zu 240 Pfund, im dritten
bis 350
Falle bis zu 250 Pfund, und im letzten Falle bis zu 350 Pfund ein
Pferd mehr.
6) Wenn ein Reisender auf einer Station sein Gepäcke wågen läßt,
so soll der Postmeister daselbst unter seiner Hand und unter seinem Sie:
gel ihm ein Verzeichniß über die Stückzahl und einen Schein über deren
Gewicht zustellen, um dadurch ferneren Streitigkeiten auf den übrigen
Stationen auf derselben Reise vorzubeugen; will aber der Reisende,
wofern wegen des Gewichts Streitigkeiten entstehen, sein Gut nicht wå:
gen lassen, oder wenn solches auf der Station in Ermangelung eines
Gewichts nicht geschehen kann, so muß er sich der Bestimmung des Auf-
sehers beim Beförderungswesen unterwerfen, wie viele Pferde gebraucht
werden sollen.
7) Die zweifißigen Reisekutschen sollen mit vier Pferden, die vier:
fißigen Reisekutschen aber mit sechs Pferden, ohne Rücksicht auf die
Anzahl der darin befindlichen Personen oder auf das Gepäcke, befördert
werden.
8) An Postgelde sollen bei der Bestellung der Beförderung für je:
des Pferd und für jede Meile, außer den etwanigen temporairen Zula:
gen, bei Extrapostbeförderungen 51 rbß., bei Courierbeförderungen
77 rbß. und bei Stafettenbeförderungen 90 rbß., und an Wagenmei:
stergelde für jedes Wagen: oder Vorspann Pferd 3 rbß.,und den Postil:
82.

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