Placard concerning the establishment of an extra post station at Heidkrug under the Borstel estate.
1822-09-03 · Placat · 1822 · 1822_09_03
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1822. 3. Sept. 82. 156 82. Placat wegen Errichtung einer Extrapoststation zu Heid- krug unter dem Gute Borstel. Se. Königl. Majestät haben auf desfällige allerunterthänigste Vorstellung der Generalpostdirection allergnädigst zu genehmigen geru: het, daß zu Heidkrug eine Extrapoststation eingerichtet, und selbige von dem Pächter Heinrich Jörs daselbst verwaltet werden solle. In dieser Anleitung wird hiedurch kund und zu wissen gethan, daß bei dieser Extrapoststation, welche mit dem bevorstehenden isten Oct. ihren Anfang nimmt, die Grundsäße der Extrapostverordnung zur Anwen dung kommen und, außer den auf das Extrapostwesen sich beziehenden Vorschriften der Verordnung vom 7ten Nov. 1781, folgende Bestim: mungen gelten sollen: 1) Auf einem mit zwei Pferden bespannten Extrapost:, Rüst: oder Beiwagen sollen bis zu 700 Pfund, jede erwachsene Person zu 150 Pfund, halberwachsene Personen oder bis zu einem Alter von funfzehn Jahren, halb so viel, und Kinder unter drei Jahren gar nicht gerech net, befördert werden. 2) Zur Beförderung der sogenannten Wiener: Wagen, Diables und Chaisen sollen drei Pferde gebraucht werden, wenn das Gewicht der Personen und des Gepäckes nicht 700 Pfund übersteigt. 3) Die sogenannten Offenbacher, Berliner und Frankfurter:Wagen sollen mit zwei Pferden befördert werden, wenn das darauf befindliche Gewicht, nach vorstehender Regel berechnet, nicht 500 Pfund über: steigt. 4) Die sogenannten Holsteinischen Kaleschewagen sollen mit zwei Pferden befördert werden, wenn das Gewicht (die Kalesche zu 150 Pfund gerechnet) nicht 700 Pfund übersteigt; jedoch ist das Gewicht der
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157 1822. Kalesche nur in dem Falle zu berechnen, wenn der Reisende selbige selbst mitbringt; wenn aber die Station die Kalesche liefert und dafür Mie: 3. Sept the erhält, so wird das Gewicht der Kalesche nicht gerechnet. 5) Wenn das Gewicht in einem der vorangeführten Fälle die hier festgesetzten Bestimmungen übersteigt, so sind mehrere Pferde im Vers hältnisse nach den gegebenen Vorschriften zu nehmen, nämlich im ersten Falle bis 350 Pfund, im zweiten Falle bis zu 240 Pfund, im dritten bis 350 Falle bis zu 250 Pfund, und im letzten Falle bis zu 350 Pfund ein Pferd mehr. 6) Wenn ein Reisender auf einer Station sein Gepäcke wågen läßt, so soll der Postmeister daselbst unter seiner Hand und unter seinem Sie: gel ihm ein Verzeichniß über die Stückzahl und einen Schein über deren Gewicht zustellen, um dadurch ferneren Streitigkeiten auf den übrigen Stationen auf derselben Reise vorzubeugen; will aber der Reisende, wofern wegen des Gewichts Streitigkeiten entstehen, sein Gut nicht wå: gen lassen, oder wenn solches auf der Station in Ermangelung eines Gewichts nicht geschehen kann, so muß er sich der Bestimmung des Auf- sehers beim Beförderungswesen unterwerfen, wie viele Pferde gebraucht werden sollen. 7) Die zweifißigen Reisekutschen sollen mit vier Pferden, die vier: fißigen Reisekutschen aber mit sechs Pferden, ohne Rücksicht auf die Anzahl der darin befindlichen Personen oder auf das Gepäcke, befördert werden. 8) An Postgelde sollen bei der Bestellung der Beförderung für je: des Pferd und für jede Meile, außer den etwanigen temporairen Zula: gen, bei Extrapostbeförderungen 51 rbß., bei Courierbeförderungen 77 rbß. und bei Stafettenbeförderungen 90 rbß., und an Wagenmei: stergelde für jedes Wagen: oder Vorspann Pferd 3 rbß.,und den Postil: 82.
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