Circular concerning the return of funds and the acceptance of parcels for Sweden and Norway.
1823-12-16 · Circular · 1823 · 1823_12_16
OCR transcription
1823. 300 1) Die No. 2. der diesseitigen Circularordre vom 4ten Jun. v. J., 16. Dec. wornach die Gelder, welche zur Versendung mit der Post eingeliefert 143. + worden sind, nicht mit vollkommener Sicherheit fürs Postwesen zus Sicherheit fürs Postweſen zus rückgegeben werden können, wenn nicht der von dem Postmeister aus: gestellte Schein diesem entweder wieder behändigt worden, oder die in der Frachtposttare vom 23sten Febr. 1788 (allgemeine Anmerkun: gen, im §. 4.) bestimmte Frist von drei Monaten verflossen sey, und falls nicht etwa der Postmeister den Absender des Geldes so genau fenne, daß er durch die bloße Quitung desselben, nachdem er sich von deren Aechtheit überzeugt habe, gesichert werde, wird dem Königl. Postcom toir unter dem Bemerken zur Beobachtung in vorkommenden Fällen hie: durch in Erinnerung gebracht, daß es damit nicht allein schon genug ist, daß der Postmeister sich davon überzeugt, daß die für solche zurück: gelieferte Gelder mitgetheilte Quitung acht ist, sondern er hat sich zu- gleich auch davon zu überzeugen, daß derjenige, an den er das Geld verabfolgt, ein ihm bekannter suffisanter Mann sey, welcher in vorkom menden Fällen für die Folgen einstehen könne.hd 2) Ebenfalls findet die Generalpostdirection sich veranlaßt, dem Kö: nigl. Postcomtoir die Bestimmung der No. 3. der Circularverfügung vom 13ten Nov. 1821 hiedurch einzuschärfen, wornach zur Versendung mit der Briefpost nach Schweden keine Pakete über ein Gewicht von einem Pfunde anzunehmen sind und selbige immer in Form eines Briefes ein: gerichtet seyn sollen; wobei indeß zugleich bemerkt wird, daß auch größere Pakete und Gelder in Münze zur Versendung mit der Frachtpost nach Schweden und Norwegen angenommen werden können, wenn solche an einen bekannten, gewissen Mann in Helsingder adressirt sind. Generalpostdirection, den 16ten Dec. 1823. d
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