Circular concerning the return of funds and the acceptance of parcels for Sweden and Norway.

1823-12-16 · Circular · 1823 · 1823_12_16

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1823.
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1) Die No. 2. der diesseitigen Circularordre vom 4ten Jun. v. J.,
16. Dec. wornach die Gelder, welche zur Versendung mit der Post eingeliefert
143. + worden sind, nicht mit vollkommener Sicherheit fürs Postwesen zus
Sicherheit fürs Postweſen zus
rückgegeben werden können, wenn nicht der von dem Postmeister aus:
gestellte Schein diesem entweder wieder behändigt worden, oder die in
der Frachtposttare vom 23sten Febr. 1788 (allgemeine Anmerkun:
gen, im §. 4.) bestimmte Frist von drei Monaten verflossen sey, und
falls nicht etwa der Postmeister den Absender des Geldes so genau fenne,
daß er durch die bloße Quitung desselben, nachdem er sich von deren
Aechtheit überzeugt habe, gesichert werde, wird dem Königl. Postcom
toir unter dem Bemerken zur Beobachtung in vorkommenden Fällen hie:
durch in Erinnerung gebracht, daß es damit nicht allein schon genug
ist, daß der Postmeister sich davon überzeugt, daß die für solche zurück:
gelieferte Gelder mitgetheilte Quitung acht ist, sondern er hat sich zu-
gleich auch davon zu überzeugen, daß derjenige, an den er das Geld
verabfolgt, ein ihm bekannter suffisanter Mann sey, welcher in vorkom
menden Fällen für die Folgen einstehen könne.hd
2) Ebenfalls findet die Generalpostdirection sich veranlaßt, dem Kö:
nigl. Postcomtoir die Bestimmung der No. 3. der Circularverfügung vom
13ten Nov. 1821 hiedurch einzuschärfen, wornach zur Versendung mit
der Briefpost nach Schweden keine Pakete über ein Gewicht von einem
Pfunde anzunehmen sind und selbige immer in Form eines Briefes ein:
gerichtet seyn sollen; wobei indeß zugleich bemerkt wird, daß auch größere
Pakete und Gelder in Münze zur Versendung mit der Frachtpost nach
Schweden und Norwegen angenommen werden können, wenn solche an
einen bekannten, gewissen Mann in Helsingder adressirt sind.
Generalpostdirection, den 16ten Dec. 1823. d

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