Placard concerning the establishment of an Extrapost station in Barmstedt.
1825-12-13 · Placat · 1825 · 1825_12_13
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1825. 13. Dec. 140. 322 140. Placat wegen Errichtung einer Extrapoststation zu Barmstedt. Se. Königl. Majestät haben auf desfällige allerunterthänigste Vorstellung der Generalpostdirection, mittelst allerhöchster Resolution vom 25sten v. M., allergnädigst zu genehmigen geruhet, daß zu Barm: stedt eine Extrapoststation eingerichtet werden möge, und diese von dem Brandgilde: und Kirchspielschreiber Nåsemann daselbst verwaltet wer: den solle. In dieser Anleitung wird hiedurch kund und zu wissen gethan, daß bei dieser Extrapoststation, welche mit dem bevorstehenden isten Jan. 1826 ihren Anfang nimmt, die Grundsäße der Extrapostverordnungen zur Anwendung kommen, und außer den auf das Ertrapostwesen sich bezie henden Vorschriften der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 folgende Be stimmungen gelten sollen. 1) Auf einem mit zwei Pferden bespannten Ertrapost, Rust:, oder Beiwagen sollen bis 700 Pfund, jede erwachsene Person zu 150 Pfund, halberwachsene Personen oder bis zu einem Alter von funfzehn Jahren halb so viel, und Kinder unter drei Jahren gar nicht gerechnet, befördert (6 so viel, und Ki werden. 2) Zur Beförderung der sogenannten Wiener Wagen, Diables und Chaisen sollen drei Pferde gebraucht werden, wenn das Gewicht der Personen und des Gepäcks nicht 700 Pfund übersteigt. 3) Die sogenannten Offenbacher, Berliner: und Frankfurter:Was gen sollen mit zwei Pferden befördert werden, wenn das darauf befind- liche Gewicht, nach vorstehender Regel berechnet, nicht 500 Pfund übersteigt. - 4) Die sogenannten Holsteinischen Kalesche Wagen sollen mit zwei Pferden befördert werden, wenn das Gewicht, die Kalesche zu 150 Pfund gerechnet, nicht 700 Pfund übersteigt, jedoch ist das Ge:
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323 1825. wicht der Kalesche nur in dem Falle zu berechnen, wenn der Reisende selbige selbst mitbringt; wenn aber die Station die Kalesche liefert, und 13. Dec. dafür Miethe erhält, so wird das Gewicht der Kalesche nicht gerechnet. 5) Wenn das Gewicht in einem der vorangeführten Fälle die hier festgesetzten Bestimmungen übersteigt, so sind mehrere Pferde in Vers hältniß nach den gegebenen Vorschriften zu nehmen, nämlich im ersten Falle bis 350 Pfund, im zweiten Falle bis 240 Pfund, im dritten Falle bis 250 Pfund, und im letzten Falle bis 350 Pfund ein Pferd mehr. ter feiner ration 6) Wenn ein Reisender auf einer Station sein Gut wågen läßt, so soll der o Postmeister daselbst unter seiner Hand und unter seinem Sieget ihm ein Verzeichniß über die Stückzahl und einen Schein über deren Gewicht zustellen, um dadurch ferneren Streitigkeiten auf den übrigen Stationen auf derselben Reise vorzubeugen; will aber der Reisende, wo: fern wegen des Gewichts Streitigkeiten entstehen, sein Gut nicht wägen lassen, oder wenn solches auf der Station in Ermangelung eines Ge: wichts nicht geschehen kann: so muß er sich der Bestimmung des Aufſe: hers beim Beförderungswesen unterwerfen, wie viele Pferde gebraucht werden sollen. 7) Die zweifißigen Reisekutschen sollen mit vier Pferden, die vier: fißigen Reisekutschen aber mit sechs Pferden, ohne Rücksicht auf die An: zahl der darin befindlichen Personen oder auf das Gepäck, befördert werden. 8) An Postgelde sollen bei der Bestellung der Beförderung für jedes Pferd, und für jede Meile, außer den etwanigen temporairen Zula: gen, bei Extrapostbeförderungen 51 rbs., bei Courierbeförderungen 77 rbß. und bei Stafettenbeförderungen 90 rbß. entrichtet, und außer: dem an Wagenmeistergeld für jedes Wagen oder Vorspannpferd 3 rbß., S62 140.
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1825. 324 und den Postillons nach zurückgelegter Beförderung an Trinkgeld für 13. Dec. jede Meile für zwei bis vier Pferde 13 rbß., für sechs Pferde aber 26 rbß. bezahlt werden. 140, 9) Wenn die Reisenden die bestellten Pferde eine Stunde auf sich war: ten lassen, sollen sie für jede halbe Stunde, die sie sich långer verweilen, dem Aufseher 51 rbß. bezahlen. 10) Die Entfernungen, nach welchen das Post; und Trinkgeld zu entrichten ist, werden bis auf nähere Anordnung folgendermaßen fest: gesetzt: Von Barmstedt nach Kellinghusen Pinneberg : Bramstedt Ikehoe : Ulzburg : Elmshorn : Glückstadt über die Geest : : : Segeberg • Oldesloe 3 Meilen. 2 43 //12 I 2H 3 3 durch die Marsch 4 : Uetersen 552 11) Wenn bei der Station zu Barmstedt auf einmal so viele Be: förderungen vorfallen, daß sie selbige nicht bestreiten kann, so sollen die dortigen Einwohner, sofern sie Fuhrwerk treiben oder sonsten ihre Pferde, Wagen und Knechte für Geld verdingen, imgleichen diejenigen, welche Ackerbau treiben und dazu Pferde halten, nach der nähern Anweisung ihrer Obrigkeit, die ihnen jährlich ertheilt werden wird, bei 16 Rbthlen. Brüche schuldig seyn, dem Aufseher auf Verlangen gegen die in der Sten Nu mer festgesetzte Bezahlung, jedoch nach Abzug von 8 rbß. von jedem Reichsbankthaler, mit den erforderlichen Pferden und Wagen auszuhelfen,
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325 und dabei alles, was den Postillons nach den Ertrapostverordnungen ob liegt, zu beobachten. Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 13ten Dec. 1825. 1825. 13. Dec. 140.
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