Placard concerning the establishment of an Extrapost station in Barmstedt.

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1825.
13. Dec.
140.
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140. Placat wegen Errichtung einer Extrapoststation zu
Barmstedt.
Se. Königl. Majestät haben auf desfällige allerunterthänigste
Vorstellung der Generalpostdirection, mittelst allerhöchster Resolution
vom 25sten v. M., allergnädigst zu genehmigen geruhet, daß zu Barm:
stedt eine Extrapoststation eingerichtet werden möge, und diese von dem
Brandgilde: und Kirchspielschreiber Nåsemann daselbst verwaltet wer:
den solle.
In dieser Anleitung wird hiedurch kund und zu wissen gethan, daß
bei dieser Extrapoststation, welche mit dem bevorstehenden isten Jan.
1826 ihren Anfang nimmt, die Grundsäße der Extrapostverordnungen zur
Anwendung kommen, und außer den auf das Ertrapostwesen sich bezie
henden Vorschriften der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 folgende Be
stimmungen gelten sollen.
1) Auf einem mit zwei Pferden bespannten Ertrapost, Rust:, oder
Beiwagen sollen bis 700 Pfund, jede erwachsene Person zu 150 Pfund,
halberwachsene Personen oder bis zu einem Alter von funfzehn Jahren
halb so viel, und Kinder unter drei Jahren gar nicht gerechnet, befördert
(6 so viel, und Ki
werden.
2) Zur Beförderung der sogenannten Wiener Wagen, Diables
und Chaisen sollen drei Pferde gebraucht werden, wenn das Gewicht der
Personen und des Gepäcks nicht 700 Pfund übersteigt.
3) Die sogenannten Offenbacher, Berliner: und Frankfurter:Was
gen sollen mit zwei Pferden befördert werden, wenn das darauf befind-
liche Gewicht, nach vorstehender Regel berechnet, nicht 500 Pfund
übersteigt.
-
4) Die sogenannten Holsteinischen Kalesche Wagen sollen mit zwei
Pferden befördert werden, wenn das Gewicht,
die Kalesche zu 150
Pfund gerechnet, nicht 700 Pfund übersteigt, jedoch ist das Ge:

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wicht der Kalesche nur in dem Falle zu berechnen, wenn der Reisende
selbige selbst mitbringt; wenn aber die Station die Kalesche liefert, und 13. Dec.
dafür Miethe erhält, so wird das Gewicht der Kalesche nicht gerechnet.
5) Wenn das Gewicht in einem der vorangeführten Fälle die hier
festgesetzten Bestimmungen übersteigt, so sind mehrere Pferde in Vers
hältniß nach den gegebenen Vorschriften zu nehmen, nämlich im ersten
Falle bis 350 Pfund, im zweiten Falle bis 240 Pfund, im dritten
Falle bis 250 Pfund, und im letzten Falle bis 350 Pfund ein Pferd
mehr.
ter feiner ration
6) Wenn ein Reisender auf einer Station sein Gut wågen läßt, so
soll der o
Postmeister daselbst unter seiner Hand und unter seinem Sieget
ihm ein Verzeichniß über die Stückzahl und einen Schein über deren
Gewicht zustellen, um dadurch ferneren Streitigkeiten auf den übrigen
Stationen auf derselben Reise vorzubeugen; will aber der Reisende, wo:
fern wegen des Gewichts Streitigkeiten entstehen, sein Gut nicht wägen
lassen, oder wenn solches auf der Station in Ermangelung eines Ge:
wichts nicht geschehen kann: so muß er sich der Bestimmung des Aufſe:
hers beim Beförderungswesen unterwerfen, wie viele Pferde gebraucht
werden sollen.
7) Die zweifißigen Reisekutschen sollen mit vier Pferden, die vier:
fißigen Reisekutschen aber mit sechs Pferden, ohne Rücksicht auf die An:
zahl der darin befindlichen Personen oder auf das Gepäck, befördert
werden.
8) An Postgelde sollen bei der Bestellung der Beförderung für
jedes Pferd, und für jede Meile, außer den etwanigen temporairen Zula:
gen, bei Extrapostbeförderungen 51 rbs., bei Courierbeförderungen
77 rbß. und bei Stafettenbeförderungen 90 rbß. entrichtet, und außer:
dem an Wagenmeistergeld für jedes Wagen oder Vorspannpferd 3 rbß.,
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140.

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und den Postillons nach zurückgelegter Beförderung an Trinkgeld für
13. Dec. jede Meile für zwei bis vier Pferde 13 rbß., für sechs Pferde aber 26 rbß.
bezahlt werden.
140,
9) Wenn die Reisenden die bestellten Pferde eine Stunde auf sich war:
ten lassen, sollen sie für jede halbe Stunde, die sie sich långer verweilen,
dem Aufseher 51 rbß. bezahlen.
10) Die Entfernungen, nach welchen das Post; und Trinkgeld zu
entrichten ist, werden bis auf nähere Anordnung folgendermaßen fest:
gesetzt:
Von Barmstedt nach Kellinghusen
Pinneberg
: Bramstedt
Ikehoe
: Ulzburg
: Elmshorn
: Glückstadt über die Geest
:
:
: Segeberg
• Oldesloe
3 Meilen.
2
43 //12
I
2H 3
3
durch die Marsch 4
: Uetersen
552
11) Wenn bei der Station zu Barmstedt auf einmal so viele Be:
förderungen vorfallen, daß sie selbige nicht bestreiten kann, so sollen die
dortigen Einwohner, sofern sie Fuhrwerk treiben oder sonsten ihre Pferde,
Wagen und Knechte für Geld verdingen, imgleichen diejenigen, welche
Ackerbau treiben und dazu Pferde halten, nach der nähern Anweisung ihrer
Obrigkeit, die ihnen jährlich ertheilt werden wird, bei 16 Rbthlen. Brüche
schuldig seyn, dem Aufseher auf Verlangen gegen die in der Sten Nu
mer festgesetzte Bezahlung, jedoch nach Abzug von 8 rbß. von jedem
Reichsbankthaler, mit den erforderlichen Pferden und Wagen auszuhelfen,

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und dabei alles, was den Postillons nach den Ertrapostverordnungen ob
liegt, zu beobachten.
Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 13ten Dec. 1825.
1825.
13. Dec.
140.

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