Circular to all Royal Post Offices in the Duchies, concerning the price of the Hallische, Jenaische, and Leipziger general literary newspapers, the packaging of postal goods, and regulations for goods to be sent by freight post to Prussia.
1825-12-31 · Circular · 1825 · 1825_12_31
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31. Dec. 151. * 1825. 151. Circular an sämmtliche Königl. Postcomtoire in den Herzogthümern, betr. den Preis der Hallischen, Jenai- schen und Leipziger allgemeinen Literaturzeitungen, die Emballage der Postgüter, und Vorschriften we- gen der mit der Frachtpost nach Preußen zu versenden- den Güter. Dem Königl. Postcomtoir wird hiedurch Folgendes zur Nachricht und Nachachtung zu erkennen gegeben. 1. Zufolge eines Berichts des Justizraths Albrecht zu Hamburg sind, vom bevorstehenden Neujahr an, für die Hallische allgemeine Litera: turzeitung 19 Rbthlr. 79 rbs., für die Jenaische allgemeine Literatur: zeitung 20 Rbthlr. 79 rbß. und für die Leipziger Literaturzeitung 20 Rbthlr. 77 rbß. von den Abonnenten zu bezahlen, wovon das Königl. Postcomtoir, mit Inbegrif des moderirten Postgeldes von I Rbthir.58 rbß., resp. 16 Rbthlr. 58 rbß., 17 Rbthlr. 58 rbß. 17 Abthlr. 58 rbs. an den erwähnten Justizrath Albrecht abzuliefern hat. 2. Um den öftern Klagen über Beschädigungen der mit den Fracht: posten versandten Sachen vorzubeugen, welche, nach den desfalls angestell, ten Untersuchungen, als durch den Regen veranlaßt, nachher entschuldigt worden, wird dem Königl. Postcomtoir hiedurch aufgegeben, mit der
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335 größten Sorgfalt dahin zu sehen, daß die Emballage der Postgüter so stark sey, daß dieselben nicht durch Regen beschädiget werden können. Sollte indessen der Absender in dem Falle, daß die Emballage nicht zweckmäßig befunden würde, dessen ungeachtet darauf bestehen, daß die Versendung Statt finden solle, so ist ihm zwar hierin zu willfahren, das Königl. Postcomtoir hat aber in dem über die Empfangnahme der Sachen auszustellenden Schein zu bemerken, daß die Generalpostcasse, in Ueber, einstimmung mit der, S. 18. N. 2. in der allgemeinen Frachtposttare vom 23sten Febr. 1788 enthaltenen Bestimmung, keine Verantwortlichkeit für die etwa entstehenden Beschädigungen übernehme. 3. Zufolge erhaltener Nachricht ist künftig bei Versendung von Frachtpostsachen nach den Preußischen Staaten Folgendes wahrzunehmen. Wenn zollbare Waaren zur Versendung mit der Frachtpost eingelie: fert werden, und zur Einfuhr in die Preußischen Staaten bestimmt sind: so muß von dem Absender der Waaren, Ballen, (unter welchem Aus: druck hier auch die Waaren Einpackung in Briefform, Foustagen, Ki sten, Körben und auf andere Weise verstanden wird,) eine in Deutscher oder Französischer Sprache deutlich geschriebene Erklärung offen angelegt werden, welche nach untenstehendem Formular auszufertigen seyn wird, und woraus zu ersehen ist: der Name des Empfängers, der Ort, wohin die Waaren bestimmt find, das Merkzeichen und die Numer eines jeden Ballen, welche Waas ren darin enthalten sind, der Ort und Tag, an welchem die Erklärung aus: gestellt ist, und der Name des Absenders. Wenn mehrere Waarengattungen in einem Ballen zusammengepackt sind, so muß in der Erklärung zugleich das Nettogewicht einer jeden Waa: rengattung angegeben werden. Generalpostdirection, den 31 sten Dec. 1825+ 1825. 31. Dec. I5I.
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336 1825. 31. Dec. 151. Formular zu einer Inhaltserklärung bei einer nach den Preußi- schen Staaten bestimmten Waarenversendung mit der Frachtpost. An den Herrn (Name des Empfängers) zu (Ort der Bestimmung) wer den hiebei gesendet: Vier Ballen, gezeichnet: (Merkzeichen und Numer) Davon enthält: No. 1. gefärbte Seide, No. 2. baumwollene Stuhlwaaren, No. 3. seidene Zeuge und seidene Strumpfwaaren, No. 4. Porcellan mit Vergoldung 20 Pfund, und weißes Porcellan 17 Pfund Nettogewicht. (Ort und Datum.) (Name des Absenders.)
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