Circular to all Royal Post Stations, stating that the travel passes issued to persons traveling with market and freight goods are valid for both the outward and return journeys.

1826-04-15 · Circular · 1826 · 1826_04_15

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52. Circular an sämmtliche Königl. Poststationen, daß die
1826.
52.
Passirzettel, welche Personen, die mit Markt- und Fracht 15. April.
gütern reisen, ertheilt werden, für die Hin- und Rück-
reise gelten.
Wenn die Generalpostdirection in Erfahrung gebracht hat, daß einis
ge Königl. Poststationen der Meinung sind, daß die Passirzettel, welche
Personen, die mit Markt und Frachtgütern reisen, in Uebereinstimmung
mit dem 9ten §. der Verordnung vom 7ten Nov. 1781, ertheilt werden,
nur für die Hinreise geltend sind, und deshalb verlangen, daß bei der
Rückreise neue Passirzettel geldset werden sollen, so wird den untengenann
ten Königl. Poststationen, mittelst dieses Circularschreibens, zur Nach:
richt und Nachachtung zu erkennen gegeben, daß die gedachten Passirzet:
tel sowohl für die Hinreise als Rückreise gelten.
Generalpostdirection, den 15ten April 1826.

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