Placard, concerning a more precise determination regarding the number of horses with which all semi-covered travel carriages and the Holstein Calesche carriages are to be transported, for the Duchies of Schleswig and Holstein.
1827-12-29 · Placat · 1827 · 1827_12_29
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333 180. Placat, betr. eine nähere Bestimmung in Hinsicht der Anzahl der Pferde, womit alle halbbedeckten Reisewa- gen und die Holsteinischen Caleschewagen befördert werden sollen, für die Herzogthümer Schleswig und Holstein. Da sich ergeben hat, daß der durch das Placat vom 18ten Febr. 1819 ge machte Unterschied zwischen halbbedeckten Wagen fernerhin nicht zweckmäßig sey, so haben Se. Königl. Majestät 'mittelst allerhöchster Resolution vom 14ten d. M. allergnädigst zu befehlen geruhet, daß bemeldetes Plas cat aufgehoben, und dagegen folgende Bestimmungen festgesetzt werden sollen. 1) Chaisen, Wiener, Offenbacher, Berliner, Frankfurter: und dergleichen halbbedeckte Wagen sollen mit zwei Pferden befördert werden, wenn das Gewicht der Personen und des Gepäcks, jede erwachsene Pers fon zu 150 Pfund, halberwachsene oder bis zu einem Alter von funf zehn Jahren halb so viel, und Kinder unter drei Jahren gar nicht gerechnet, nicht 500 Pfund übersteigt. Beträgt aber das Gewicht, nach vorstehender Regel, über 500 bis 700 Pfund, so sind diese Was gen mit drei Pferden, und über 700 bis 900 Pfund mit vier Pferden zu befördern. 2) Die sogenannten Holsteinischen Caleschewagen sollen, wenn das Gewicht, die Calesche zu 150 Pfund gerechnet, nicht 700 Pfund über: steigt, mit zwei Pferden befördert werden, jedoch ist das Gewicht der Calefche nur dann zu berechnen, wenn der Reisende sie selbst mitbringt; wenn aber die Station die Calesche liefert, und dafür Miethe erhält, so wird das Gewicht derselben nicht gerechnet. 1827- 29. Dee. 180.
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1827. 29. 180. 334 3) Wenn ein Reisender auf einer Station sein Gut wågen läßt, Dec. so soll der Aufseher beim Beförderungswesen daselbst unter seiner Hand und unter seinem Siegel, ihm ein Verzeichniß über die Stückzahl und einen Schein über deren Gewicht zustellen, um dadurch ferneren Streitig keiten auf den übrigen Stationen auf derselben Reise vorzubeugen; der Reisende hat sich aber, dafern wegen des Gewichts Streitigkeiten entstehen, und er sein Gut nicht wågen lassen will, oder solches auf Der Station in Ermangelung eines Gewichts nicht geschehen kann, der Bestimmung des Aufsehers zu unterwerfen, wie viele Pferde gebraucht werden sollen. Welches hiedurch zur Nachricht und allerunterthänigsten Nachlebung allen, die es angeht, bekannt gemacht wird. Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 29sten Dec. 1827. 1910-
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