Placard, concerning a more precise determination regarding the number of horses with which all semi-covered travel carriages and the Holstein Calesche carriages are to be transported, for the Duchies of Schleswig and Holstein.

1827-12-29 · Placat · 1827 · 1827_12_29

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180. Placat, betr. eine nähere Bestimmung in Hinsicht der
Anzahl der Pferde, womit alle halbbedeckten Reisewa-
gen und die Holsteinischen Caleschewagen befördert
werden sollen, für die Herzogthümer Schleswig und
Holstein.
Da sich ergeben hat, daß der durch das Placat vom 18ten Febr. 1819 ge
machte Unterschied zwischen halbbedeckten Wagen fernerhin nicht zweckmäßig
sey, so haben Se. Königl. Majestät 'mittelst allerhöchster Resolution vom
14ten d. M. allergnädigst zu befehlen geruhet, daß bemeldetes Plas
cat aufgehoben, und dagegen folgende Bestimmungen festgesetzt werden
sollen.
1) Chaisen, Wiener, Offenbacher, Berliner, Frankfurter: und
dergleichen halbbedeckte Wagen sollen mit zwei Pferden befördert werden,
wenn das Gewicht der Personen und des Gepäcks, jede erwachsene Pers
fon zu 150 Pfund, halberwachsene oder bis zu einem Alter von funf
zehn Jahren halb so viel, und Kinder unter drei Jahren gar nicht
gerechnet, nicht 500 Pfund übersteigt. Beträgt aber das Gewicht,
nach vorstehender Regel,
über 500 bis 700 Pfund, so sind diese Was
gen mit drei Pferden, und über 700 bis 900 Pfund mit vier Pferden
zu befördern.
2) Die sogenannten Holsteinischen Caleschewagen sollen, wenn das
Gewicht, die Calesche zu 150 Pfund gerechnet, nicht 700 Pfund über:
steigt, mit zwei Pferden befördert werden, jedoch ist das Gewicht der
Calefche nur dann zu berechnen, wenn der Reisende sie selbst mitbringt;
wenn aber die Station die Calesche liefert, und dafür Miethe erhält, so
wird das Gewicht derselben nicht gerechnet.
1827-
29. Dee.
180.

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1827.
29.
180.
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3) Wenn ein Reisender auf einer Station sein Gut wågen läßt,
Dec. so soll der Aufseher beim Beförderungswesen daselbst unter seiner Hand
und unter seinem Siegel, ihm ein Verzeichniß über die Stückzahl und
einen Schein über deren Gewicht zustellen, um dadurch ferneren Streitig
keiten auf den übrigen Stationen auf derselben Reise vorzubeugen;
der Reisende hat sich aber, dafern wegen des Gewichts Streitigkeiten
entstehen, und er sein Gut nicht wågen lassen will, oder solches auf
Der Station in Ermangelung eines Gewichts nicht geschehen kann, der
Bestimmung des Aufsehers zu unterwerfen, wie viele Pferde gebraucht
werden sollen.
Welches hiedurch zur Nachricht und allerunterthänigsten Nachlebung
allen, die es angeht, bekannt gemacht wird.
Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 29sten Dec. 1827.
1910-

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