Circular to all post offices, concerning 1) the directory of clergy published alongside the State Calendar; 2) the dispatch of letters to Nykøbing; 3) the dispatch of game by freight post.

1828-02-09 · Circular · 1828 · 1828_02_09

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19.
19. Circular an sämmtliche Postcomtoire, betr. 1) das neben 1828.
dem Staatscalender herauskommende Verzeichniß über 9. Febr.
die Geistlichkeit; 2) die Versendung der Briefe nach
Nykidping; 3) die Versendung des Wildes mit der
Frachtpost.
Dem Königl. Postcomtoir wird hiedurch zur Nachricht und Nachach
tung zu erkennen gegeben:
1) Der Herausgeber des Königl. Dänischen Hof: und Staatscas
lenders hat der Generalpostdirection angezeigt, daß fürs gegenwärtige
Jahr ein vom Staatscalender getrenntes Verzeichniß über die Geistlich:
keit in Dannemark und den Herzogthümern erscheinen werde. Dieses
Verzeichniß ist beim Kanzeleirath und Controleur Benzon im hiesigen
Dänischen Frachtpostcomtoir zu bestellen, und sind von den Abonnenten
für jedes Exemplar desselben 1 Rbthlr. 10 rbß. zu erlegen, wovon
90 rbß. auf die gewöhnliche Weise der Postcasse zur Einnahme zu brin
gen, und die übrigen 16 rbß. dem Königl. Postcomtoir als Distribu:
tionsgebühr anheimfallen.
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1828.
19.
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2) Das Postcomtoir zu Nykidping in Jutland hat der Generalpost:
9. Febr. direction berichtet, wie es oft der Fall sey, daß daselbst Briefe für Pers
sonen ankommen, welche sich entweder in Nykidping auf Falster oder zu
Nykidping auf Seeland aufhalten, welche irrige Versendung daher
rühre, daß solche Briefe, ohne Angabe der Provinz, nach Nyfiöping
adressirt seyen.
Zur Vorbeugung der aus einer solchen unrichtigen Versendung für
die Absender entstehenden nachtheiligen Folgen, und der mit der Umchar:
tirung dieser Briefe verbundenen Weitläuftigkeit, wird dem Königl.
Postcomtoir aufgegeben, fünftig keine Briefe nach Nykidping anzuneh
men, als wenn die Absender auf der Adresse bemerkt haben, ob der Ort
in Jütland, auf Seeland oder Falster belegen sey.
3) Da das mit den Frachtposten versandte Wild häufig in beschä:
digtem Zustande ankommt, so hat das Königl. Postcomtoir dahin zu
sehen, daß selbiges bei Versendung mit den Frachtposten nicht unachtsam
in den Wagen geworfen, sondern bei der Ab: und Aufladung der Post
mit der nöthigen Sorgfalt behandelt werde.
Generalpostdirection, den 9ten Febr. 1828.

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