Placard for the Duchies of Schleswig and Holstein, concerning that the penalty set for the transport of letters outside the post shall exclusively accrue to the informant in cases where letters are carried by travelers or the crew on steamships.

1829-04-28 · Placat · 1829 · 1829_04_28

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53. Placat für die Herzogthümer Schleswig und Holstein,
1829.
53.
betr. daß die für die Beförderung von Briefen außerhalb 28. April.
der Post festgeseßte Brüche, ausschließlich dem Angeber
in den Fällen zufließen soll, wenn die Briefe von den
Reisenden oder der Mannschaft auf den Dampfschiffen
mitgenommen werden.
Se. Majestät der König haben unterm 3ten 6. M. allergnädigst
zu resolviren geruhet, daß die in den Verordnungen für die gesetzwidrige.
Beförderung von Briefen bestimmte Brüche (von 3 Rbtlr. 19rbß.) für
jeden einfachen Brief, der von den Reisenden oder der Mannschaft auf den
Dampfschiffen mitgenommen wird, unter den in den Anordnungen festge:
sekten Bestimmungen, mit Rücksicht darauf von wem felbige zu entrich
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1829.
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ten ist, ausschließlich dem Angeber zufallen, das Postgeld für solche
28. April. Briefe aber, wie bisher der Generalpostcaffe zufließen soll.
53.
Welche allerhöchste Verfügung hiedurch Allen, die es angeht, zur
Nachricht bekannt gemacht wird.
Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 28sten April 1829.

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