Placard for the Duchies of Schleswig and Holstein, concerning the establishment of an extra post station at Fehmarn Sound.

1829-06-29 · Placat · 1829 · 1829_06_29

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OCR transcription

1829.
29. Jun.
79.
IIO
79. Placat für die Herzogthümer Schleswig und Holstein,
betr. die Errichtung einer Extrapoststation am Fehmerschen
Sunde.
Se. Majestät der König haben unterm 24sten April d. J. allers
gnädigst zu resolviren geruhet, daß eine Extrapoststation am Fehmerschen
Sunde errichtet, und selbige von dem Erbfährpächter Koch am gedachten
Sunde als Posthalter verwaltet werden soll.
In dieser Anleitung wird hiedurch kund und zu wissen gethan, daß
bei dieser Extrapoststation, welche mit dem bevorstehenden isten Jul. ihren
Anfang nimt und solchergestalt die bisher in Großenbrode bestandene Fuhr:
einrichtung gänzlich aufhebt, die Grundsäße der Ertrapostverordnungen
zur Anwendung kommen, und außer den auf das Ertrapostwesen sich bes
ziehenden Vorschriften der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 folgende
Bestimmungen gelten sollen:
1) Auf einem mit zwei Pferden bespannten Ertrapost:, Rust: oder
Beiwagen sollen bis 700 Pfund, jede erwachsene Person zu 150 Pfund,
halberwachsene Personen oder bis zu einem Alter von funfzehn Jahren,
halb so viel, und Kinder unter drei Jahren gar nicht gerechnet, befördert
werden. Wenn aber das Gewicht 700 Pfund übersteigt, so sind bis zu
350 Pfund mehr, ein Pferd, und bis zu 500 Pfund mehr und darüber,
zwei Pferde mehr zu nehmen.
2) Chaisen:, Wiener, Offenbacher, Berliner:, Frankfurter: und
dergleichen halbbedeckte Wagen sollen mit zwei Pferden befördert werden,
wenn das Gewicht der Personen und des Gepäcks, jede erwachsene Per:
fon zu 150 Pfund, halberwachsene oder bis zu einem Alter von funfzehn
Jahren halb so viel, und Kinder unter drei Jahren gar nicht gerechnet,
nicht 500 Pfund übersteigt. Beträgt aber das Gewicht nach vorstehen:
der Regel, über 500 Pfund bis 700 Pfund, so sind diese Wagen mit
drei Pferden, und über 700 bis 900 Pfund, mit vier Pferden zu be:
fördern.

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III
1829.
79.
3) Die sogenannten Holsteinischen Kaleschewagen sollen, wenn das
Gewicht, die Kalesche zu 150 Pfund gerechnet, nicht 700 Pfund über: 29. Jun..
steigt, mit zwei Pferden befördert werden, jedoch ist das Gewicht der
Kalesche nur dann zu berechnen, wenn der Reisende sie selbst mitbringt;
wenn aber die Station die Kalesche liefert, und dafür Miethe erhält, so
wird das Gewicht derselben nicht gerechnet.
4) Wenn ein Reisender auf einer Station sein Gut wågen läßt, so
soll der Aufseher beim Beförderungswesen daselbst, unter seiner Hand
und unter seinem Siegel, ihm ein Verzeichniß über die Stückzahl, und,
einen Schein über deren Gewicht zustellen, um dadurch fernern Streitig
keiten auf den übrigen Stationen auf derselben Reise vorzubeugen; der
Reisende hat sich aber, dafern wegen des Gewichts Streitigkeiten entste:
hen, und er sein Gut nicht wågen lassen will, oder solches auf der Station
in Ermangelung eines Gewichts nicht geschehen kann, der Bestimmung
des Aufsehers zu unterwerfen, wie viele Pferde gebraucht werden sollen.
5) Die zweisißigen Reisekutschen sollen mit vier Pferden, die viersißigen
Reisekutschen aber mit sechs Pferden ohne Rücksicht auf die Anzahl der
darin befindlichen Personen oder auf das Gewicht befördert werden.
6) An Fuhrgeld sollen bei der Bestellung der Beförderung für jedes
Pferd und für jede Meile bei Extrapostbeförderungen 51 rbß., bei Cou
rierbeförderungen 77 rbß., und bei Estafettenbeförderungen 90 rbß., und
außerdem an Wagenmeistergeld für jedes Wagen: oder Vorspannpferd
3 rbß., und den Postillons nach zurückgelegter Beförderung an Trinkgeld
für jede Meile, für zwei bis vier Pferde 13 rbs., für sechs Pferde aber
26 rbß. bis weiter bezahlt werden.
7). Wenn die Reisenden die bestellten Pferde eine Stunde auf sich
warten lassen, so sollen sie für jede halbe Stunde, die sie sich länger auf:
halten, dem Posthalter 51 rbß. bezahlen.
8) Wenn die bestellten Pferde nachher von den Neisenden nicht benutt
werden, haben selbige das Fuhrgeld für eine Meile, und das doppelte
Wagenmeistergeld an den Posthalter zu entrichten.

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1829.
112
9) Die Entfernungen, nach welchen das Fuhr: und Trinkgeld zu
29. Jun. erlegen ist, werden bis auf nähere Anordnungen folgendermaßen fest:
79.
gesetzt:
Von dem Fehmerschen Sunde nach Heiligenhafen 13 Meilen.
: Oldenburg 2
10) Wenn bei der Station am Fehmerschen Sunde auf einmal fo
viele Beförderungen vorfallen, daß sie selbige nicht bestreiten kann, fo
sollen die benachbarten Eingesessenen, sofern sie Ackerbau treiben und dazu
Pferde halten, nach der näheren Anweisung ihrer Obrigkeit, die ihnen
jährlich ertheilt werden wird, bei 16 Rbtlr. Brüche schuldig seyn, dem
Posthalter auf Verlangen gegen die in der 6ten Numer festgesetzte Be:
zahlung, jedoch nach Abzug von 8 rbß. von jedem Rbtlr., mit den er:
forderlichen Wagen und Pferden auszuhelfen, und dabei alles, was den
Postillons nach den Ertrapostanordnungen obliegt, zu beobachten.
Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 29sten Jun. 1829.

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