Placard for the Duchies of Schleswig and Holstein, concerning the establishment of an extra post station at Fehmarn Sound.
1829-06-29 · Placat · 1829 · 1829_06_29
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1829. 29. Jun. 79. IIO 79. Placat für die Herzogthümer Schleswig und Holstein, betr. die Errichtung einer Extrapoststation am Fehmerschen Sunde. Se. Majestät der König haben unterm 24sten April d. J. allers gnädigst zu resolviren geruhet, daß eine Extrapoststation am Fehmerschen Sunde errichtet, und selbige von dem Erbfährpächter Koch am gedachten Sunde als Posthalter verwaltet werden soll. In dieser Anleitung wird hiedurch kund und zu wissen gethan, daß bei dieser Extrapoststation, welche mit dem bevorstehenden isten Jul. ihren Anfang nimt und solchergestalt die bisher in Großenbrode bestandene Fuhr: einrichtung gänzlich aufhebt, die Grundsäße der Ertrapostverordnungen zur Anwendung kommen, und außer den auf das Ertrapostwesen sich bes ziehenden Vorschriften der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 folgende Bestimmungen gelten sollen: 1) Auf einem mit zwei Pferden bespannten Ertrapost:, Rust: oder Beiwagen sollen bis 700 Pfund, jede erwachsene Person zu 150 Pfund, halberwachsene Personen oder bis zu einem Alter von funfzehn Jahren, halb so viel, und Kinder unter drei Jahren gar nicht gerechnet, befördert werden. Wenn aber das Gewicht 700 Pfund übersteigt, so sind bis zu 350 Pfund mehr, ein Pferd, und bis zu 500 Pfund mehr und darüber, zwei Pferde mehr zu nehmen. 2) Chaisen:, Wiener, Offenbacher, Berliner:, Frankfurter: und dergleichen halbbedeckte Wagen sollen mit zwei Pferden befördert werden, wenn das Gewicht der Personen und des Gepäcks, jede erwachsene Per: fon zu 150 Pfund, halberwachsene oder bis zu einem Alter von funfzehn Jahren halb so viel, und Kinder unter drei Jahren gar nicht gerechnet, nicht 500 Pfund übersteigt. Beträgt aber das Gewicht nach vorstehen: der Regel, über 500 Pfund bis 700 Pfund, so sind diese Wagen mit drei Pferden, und über 700 bis 900 Pfund, mit vier Pferden zu be: fördern.
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III 1829. 79. 3) Die sogenannten Holsteinischen Kaleschewagen sollen, wenn das Gewicht, die Kalesche zu 150 Pfund gerechnet, nicht 700 Pfund über: 29. Jun.. steigt, mit zwei Pferden befördert werden, jedoch ist das Gewicht der Kalesche nur dann zu berechnen, wenn der Reisende sie selbst mitbringt; wenn aber die Station die Kalesche liefert, und dafür Miethe erhält, so wird das Gewicht derselben nicht gerechnet. 4) Wenn ein Reisender auf einer Station sein Gut wågen läßt, so soll der Aufseher beim Beförderungswesen daselbst, unter seiner Hand und unter seinem Siegel, ihm ein Verzeichniß über die Stückzahl, und, einen Schein über deren Gewicht zustellen, um dadurch fernern Streitig keiten auf den übrigen Stationen auf derselben Reise vorzubeugen; der Reisende hat sich aber, dafern wegen des Gewichts Streitigkeiten entste: hen, und er sein Gut nicht wågen lassen will, oder solches auf der Station in Ermangelung eines Gewichts nicht geschehen kann, der Bestimmung des Aufsehers zu unterwerfen, wie viele Pferde gebraucht werden sollen. 5) Die zweisißigen Reisekutschen sollen mit vier Pferden, die viersißigen Reisekutschen aber mit sechs Pferden ohne Rücksicht auf die Anzahl der darin befindlichen Personen oder auf das Gewicht befördert werden. 6) An Fuhrgeld sollen bei der Bestellung der Beförderung für jedes Pferd und für jede Meile bei Extrapostbeförderungen 51 rbß., bei Cou rierbeförderungen 77 rbß., und bei Estafettenbeförderungen 90 rbß., und außerdem an Wagenmeistergeld für jedes Wagen: oder Vorspannpferd 3 rbß., und den Postillons nach zurückgelegter Beförderung an Trinkgeld für jede Meile, für zwei bis vier Pferde 13 rbs., für sechs Pferde aber 26 rbß. bis weiter bezahlt werden. 7). Wenn die Reisenden die bestellten Pferde eine Stunde auf sich warten lassen, so sollen sie für jede halbe Stunde, die sie sich länger auf: halten, dem Posthalter 51 rbß. bezahlen. 8) Wenn die bestellten Pferde nachher von den Neisenden nicht benutt werden, haben selbige das Fuhrgeld für eine Meile, und das doppelte Wagenmeistergeld an den Posthalter zu entrichten.
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1829. 112 9) Die Entfernungen, nach welchen das Fuhr: und Trinkgeld zu 29. Jun. erlegen ist, werden bis auf nähere Anordnungen folgendermaßen fest: 79. gesetzt: Von dem Fehmerschen Sunde nach Heiligenhafen 13 Meilen. : Oldenburg 2 10) Wenn bei der Station am Fehmerschen Sunde auf einmal fo viele Beförderungen vorfallen, daß sie selbige nicht bestreiten kann, fo sollen die benachbarten Eingesessenen, sofern sie Ackerbau treiben und dazu Pferde halten, nach der näheren Anweisung ihrer Obrigkeit, die ihnen jährlich ertheilt werden wird, bei 16 Rbtlr. Brüche schuldig seyn, dem Posthalter auf Verlangen gegen die in der 6ten Numer festgesetzte Be: zahlung, jedoch nach Abzug von 8 rbß. von jedem Rbtlr., mit den er: forderlichen Wagen und Pferden auszuhelfen, und dabei alles, was den Postillons nach den Ertrapostanordnungen obliegt, zu beobachten. Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 29sten Jun. 1829.
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