Tariff for transports by ferry between Dagebüll and Wyk.

1831-07-30 · Tare · 1831 · 1831_07_30

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OCR transcription

100
64. Tare für die Beförderungen mit dem Fährfahrzeuge zwischen
Dagebüll und Wyck.
Für eine Person
Für zwei Personen jede
Für drei Personen jede
Für vier Personen jede
Im Som: Im Winter
mer vom 1. vom 1. Oct. Im Som
Mai bis zum bis zum 30.
Im Winter.
mer.
30. Sept.
April.
Rbtl. rbß. Rbtl. rbß.
Bahlungmittel in Cour.
Stốt. 2. Sith. 2H.
1
6
1
58
32
-
77
1
19
24
36
64
1
20
30
51
-
77
16
24
-
67
14
-
21
58
12
18
Für fünf Personen jede
Für sechs, sieben, acht oder mehrere Personen jede
Die zu den, der Regel nach, unvermögenden
Claffen gehörigen Leute, wie z. B. Dienst-
boten, Matrosen, Arbeitsleute u. s. w. sind in-
dessen an den Posttagen gegen ein Fåhrgeld
von 26 rbßl. oder 8 ßl. v. C. à Person zu be
fördern, ohne Rücksicht auf die größere oder
geringere Zahl der mitfahrenden Passagiere.
Für ein Pferd mit Beschlag
Für ein Pferd ohne Beschlag
Für ein Stück Hornvieh
45
38
Für ein Ferkel oder Lamm
Für Federvieh à Paar
Für ein Schwein oder Schaaf
Für eine Foustage unter und bis 50 Pfund
von vollen 50 = 100
on vollen 50 100
=
=
100 =
Von vollen 200 Pfund und darüber für jede
50 Pfund 1 ßl. mehr.
Für eine Tonne Lein- und Rapsaat, Weizen, Boh-
nen, Erbsen, Kartoffel, Aepfel, Birnen, Kalk,
Kohlen u. dgl.
64
90
20
51
38
51
3
3
10
13
6
13
19
RESEGGAN
77
5
5
100
19
26
2621132T6
-
28
24
-
16
1.
1 1/2
3.
4
3
31
4
6
8
13
19
Für eine Tonne Rocken oder Gerste
10
14
Für eine Tonne Malz, Hafer, Buchweizen
6
10
Für ein Orhoft Del, Bier, Brantwein, Effig u. dgl.
19
29
Für ein Ahm dito bito
dito
13
19
Für eine Tonne dito
dito
dito
10
14
Für ein Anker dito
dito
dito
3
5
4 1/1/201
6439641
4326431

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Stroh und Reith à Draf
Heu à Fuder
Mauersteine à 1000 Stud
Torf à 1000 Soden.
Torf à Fuder
Für eine Tonne Pech, Theer, Harz
Für eine Tonne Salz
Für einen
Für einen Sack dito
Für Holz à Fuder
Für eine Kutsche
Für einen Kaleschwagen
Für einen gewöhnlichen Wagen
IOI
Im Som
Im Som
Im Winter.
Im Winter.
mer.
mer.
Bahlungsmittel in Cour.
13
Rbtl. rbß. Rbtl. rbß. Rthl.| LB. Rthl. | Lß.
194
6
64
1
-
20
30
77
1 19
24
36
26
38
8
12
32
48
10
15
13
19
4
6
16
24
5
7
10
-
14
3
51
-
77
16
-24
12721
2
13
3
19
1 16
2
1
58
2
38
1
-
1
24
77
1 19
-
24
-
36
Anm. Jeder Passagier darf seine bei sich führenden Sachen, sie bestehen in Koffern, Kisten
oder sonstigen Verschlägen, wenn sie keine Handelsgüter irgend einer Art enthalten, für
das für eine Person zu erlegende Fährgeld ohne weitere Vergütung mit befördern lassen.
Das Hafengeld der Passagiere haben diese, so wie die Eigner oder Versender der
Waaren und Güterverſchläge für solche, ſelbſt abzuhalten.
Sind nicht so viele Stück Güter und Vieh zu befördern, daß nach der vorstehenden
Tare eine Fracht, im Sommer von 1 Rbttr. 58 rbßl. und im Winter von 2 Rbtir. 38 rbßl.,
herausgebracht wird, so wird verhältnißmäßig für jedes Stück Vieh und für jeden Güter-
Verschlag das Fehlende nachgelegt. Die Begleiter des Viehes passiren frei für ihre
Person.
Benn im Winter der Eisgang die gewöhnliche Beförderung mit den Fährfahrzeugen
nicht zuläßt, fo fällt vorstehende Tare weg, und haben die Reisenden, die befördert zu
91198 werden wünschen, wegen ihrer Beförderung mit dem Fährmanne besonders zu accordiren.
Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 30sten Jul. 1831.
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1001 16 2007

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