Tariff for transports by ferry between Dagebüll and Wyk.
1831-07-30 · Tare · 1831 · 1831_07_30
OCR transcription
100 64. Tare für die Beförderungen mit dem Fährfahrzeuge zwischen Dagebüll und Wyck. Für eine Person Für zwei Personen jede Für drei Personen jede Für vier Personen jede Im Som: Im Winter mer vom 1. vom 1. Oct. Im Som Mai bis zum bis zum 30. Im Winter. mer. 30. Sept. April. Rbtl. rbß. Rbtl. rbß. Bahlungmittel in Cour. Stốt. 2. Sith. 2H. 1 6 1 58 32 - 77 1 19 24 36 64 1 20 30 51 - 77 16 24 - 67 14 - 21 58 12 18 Für fünf Personen jede Für sechs, sieben, acht oder mehrere Personen jede Die zu den, der Regel nach, unvermögenden Claffen gehörigen Leute, wie z. B. Dienst- boten, Matrosen, Arbeitsleute u. s. w. sind in- dessen an den Posttagen gegen ein Fåhrgeld von 26 rbßl. oder 8 ßl. v. C. à Person zu be fördern, ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Zahl der mitfahrenden Passagiere. Für ein Pferd mit Beschlag Für ein Pferd ohne Beschlag Für ein Stück Hornvieh 45 38 Für ein Ferkel oder Lamm Für Federvieh à Paar Für ein Schwein oder Schaaf Für eine Foustage unter und bis 50 Pfund von vollen 50 = 100 on vollen 50 100 = = 100 = Von vollen 200 Pfund und darüber für jede 50 Pfund 1 ßl. mehr. Für eine Tonne Lein- und Rapsaat, Weizen, Boh- nen, Erbsen, Kartoffel, Aepfel, Birnen, Kalk, Kohlen u. dgl. 64 90 20 51 38 51 3 3 10 13 6 13 19 RESEGGAN 77 5 5 100 19 26 2621132T6 - 28 24 - 16 1. 1 1/2 3. 4 3 31 4 6 8 13 19 Für eine Tonne Rocken oder Gerste 10 14 Für eine Tonne Malz, Hafer, Buchweizen 6 10 Für ein Orhoft Del, Bier, Brantwein, Effig u. dgl. 19 29 Für ein Ahm dito bito dito 13 19 Für eine Tonne dito dito dito 10 14 Für ein Anker dito dito dito 3 5 4 1/1/201 6439641 4326431
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Stroh und Reith à Draf Heu à Fuder Mauersteine à 1000 Stud Torf à 1000 Soden. Torf à Fuder Für eine Tonne Pech, Theer, Harz Für eine Tonne Salz Für einen Für einen Sack dito Für Holz à Fuder Für eine Kutsche Für einen Kaleschwagen Für einen gewöhnlichen Wagen IOI Im Som Im Som Im Winter. Im Winter. mer. mer. Bahlungsmittel in Cour. 13 Rbtl. rbß. Rbtl. rbß. Rthl.| LB. Rthl. | Lß. 194 6 64 1 - 20 30 77 1 19 24 36 26 38 8 12 32 48 10 15 13 19 4 6 16 24 5 7 10 - 14 3 51 - 77 16 -24 12721 2 13 3 19 1 16 2 1 58 2 38 1 - 1 24 77 1 19 - 24 - 36 Anm. Jeder Passagier darf seine bei sich führenden Sachen, sie bestehen in Koffern, Kisten oder sonstigen Verschlägen, wenn sie keine Handelsgüter irgend einer Art enthalten, für das für eine Person zu erlegende Fährgeld ohne weitere Vergütung mit befördern lassen. Das Hafengeld der Passagiere haben diese, so wie die Eigner oder Versender der Waaren und Güterverſchläge für solche, ſelbſt abzuhalten. Sind nicht so viele Stück Güter und Vieh zu befördern, daß nach der vorstehenden Tare eine Fracht, im Sommer von 1 Rbttr. 58 rbßl. und im Winter von 2 Rbtir. 38 rbßl., herausgebracht wird, so wird verhältnißmäßig für jedes Stück Vieh und für jeden Güter- Verschlag das Fehlende nachgelegt. Die Begleiter des Viehes passiren frei für ihre Person. Benn im Winter der Eisgang die gewöhnliche Beförderung mit den Fährfahrzeugen nicht zuläßt, fo fällt vorstehende Tare weg, und haben die Reisenden, die befördert zu 91198 werden wünschen, wegen ihrer Beförderung mit dem Fährmanne besonders zu accordiren. Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 30sten Jul. 1831. abublin thrud du Es and fu Jambo mom diding this barbatu 1001 16 2007
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