Ordinance concerning the transport of ordinary stagecoaches and extra posts
1762-05-28 · Verordnung · 1756 - 1766 · 1762_05_28
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1762. 28. May. 9* 32 9. Verordnung wegen der Beförderung der ordinairen fahrenden und Extraposten *). Wir Friederich der Fünfte 2c. Thun fund hiemit, daß Wir eine bessere Einrichtung des fahrenden Post- und Fuhrwesens in Unserm Herzogthum Schleswig, dem Herzogthum Holstein Unsers Antheils, der Grafschaft Ranzau, Herrschaft Pinneberg und Stadt Altona nöthig, und zu solchem Ende gut gefunden, in diesen Unsern Landen, zu meh rerer Bequemlichkeit des Publici und der Reisenden, wie in andern Rei chen und Ländern, ordentliche Extraposten auf der Hauptroute von Ha dersleben bis Altona einzuführen. Wie nun bereits dasjenige, was zur Einführung dieser Verfassung, in Ansehung der, in den Städten auf vorbesagter Hauptroute annoch vorhanden gewesenen Fuhrgerechtigkeiten, und sonsten nöthig gewesen, von Uns verfüget, auch befohlen worden, die bisherigen langen Stationen zu verkürzen, die Fahrt von Hadersle: ben nach Flensburg über Apenrade, und die von Flensburg nach Rends: burg über Schleswig zu verlegen, und, außer den bisherigen Statio nen, annoch zu Apenrade, Schleswig, Remmels, Elmshorn und Pinneberg neue Stationen anzulegen; so haben wir nunmehro durch nachstehende Verordnung dasjenige befehlen wollen, was wir wegen der Beförderung der ordinairen fahrenden und Extraposten, zu beschließen und festzustellen gut gefunden haben. *) Wenn gleich diese Verordnung durch verschiedene spätere Rescripte, Pla: cate und Berfügungen näher bestimmt, abgeändert und insonderheit durch die Verordnung vom 7ten Nov. 1781 (Chron. Samml. S. 75. No. 57.) größtentheils ersetzt worden, so ist sie doch, da sie nicht ganz aufgeho: ben ist, vielmehr beym Beförderungswesen noch immer die Hauptnorm abgiebt, nach dem Wunsche des königl. Generalpoftamts, hier in ex- tenfo aufgenommen worden.
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Seßen, ordnen und wollen demnach: I. 33 1762. daß inskünftige ein jeder Postmeister an feinem Stationsorte schuldig und allein befugt seyn solle, sowohl die ordinairen als Extraposten, Cous riers und Estafetten zu befördern. 2+ Es sollen die Postmeister schuldig seyn, dafür zu sorgen, daß die zur Beförderung der Posten nöthigen Pferde, Wagen und Geschirre sich allemal in gutem Stande befinden, und an einem jeden Stationsorte so viele Pferde, Wagen und Postchaisen vorhanden seyn mögen, als nach den Umständen desselben zur gehörigen Fortschaffung der Reisenden erfor: derlich seyn wird. Und ob zwar die gegenwärtigen und künftigen Post- bedienten die Beförderung der Posten und Reisenden nicht nur mit eige: nen Pferden verrichten, sondern auch desfalls mit andern in Städten und auf dem Lande contrahiren können; so sollen selbige jedoch in allen Fallen für die gehörige Beförderung zu haften, und für alle Klagen einzustehen verbunden seyn. Es sollen auch bey allen Postcontoiren die nöthigen Waagen und Gewichte, imgleichen Postmondirungen, Schilder und Hörner in so zureichender Anzahl vorhanden seyn, daß auch diejeni gen so in Nothfällen, nach Vorschrift des 24sten §. dieser Verordnung, die Posten und Reisenden mit zu befördern verbunden sind, damit verse: hen werden können; und haben die Postbedienten sowohl darüber, als über ihre Postpferde und Wagen 2c. jahrlich ein Inventarium zu verferti: gen, und solches an Unser Generalpostamt einzusenden, damit dasselbe wissen könne, ob sich alles in dem gehörigen Stande befinde. 3. Es sollen die Postmeister verbunden seyn, alle ordinaire und Extra: posten, im gleichen die Couriers aufs späteste binnen Stunden, E 28. May. 9.
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34 1762. ben Rthlr. Strafe für jede halbe Stunde, da es später geschehen, fort 28. May. zuschaffen, und in den Fällen, da Vorspannpferde voraus bestellet wor: den, solche aufgeschirrt stehen zu haben, daß sie, wenn das Posthorn des ankommenden Postillions gehöret worden, sogleich zur Anspannung herausgeführet werden können. Wenn jedoch dergleichen Postpferde, die voraus bestellet worden, zwey Stunden lang über die bestimmte Zeit fertig gestanden, und die Reisenden unterdessen nicht angekommen, fo sollen selbige so angesehen werden, als wenn sie keine Postpferde vorhero bestellet hätten, und also schuldig seyn, die darunter den Postbedienten zugestandene Zeit abzuwarten *). 4. Ein ordinairer Postwagen soll von Maytag bis Michaelis binnen Stunden, und von Michaelis bis Maytag binnen 1 Stunden, die Extraposten und Couriers aber beständig alle Stunde eine Meile, bey Rthlr. Strafe für jede halbe Stunde, da ein ordinairer Postwagen, Extrapost oder Courier später an dem Stationsorte angekommen, gefah ren werden, es wäre dann, daß wegen dunkler Nächte und anderer nicht zu vermeidenden Zufälle und Umstände, solches nicht möglich fallen möchte. Es sollen auch die Postmeister zu möglichster Vorkommung al ler Zögerungen und Unordnungen, die Postillions jedesmal mit einem Stundenzettel versehen, darin der Postbedienter der Abfahrtsstation die Zeit der Abfahrt, und der Postbedienter der Station, dahin die Postil lions gegangen, die Zeit der Ankunft zu bemerken, und bey einer spå: sern Ankunft die Ursachen davon anzuführen hat. Auch sollen die Post: meister die Passagiers wegen des Betragens der Post llions befragen, und deren Anzeigen gleichfalls in den Stundenzetteln anführen, wie es denn auch den Paffagiers allezeit fren stehet, dieferwegen das nöthige selbst in den Stundenzetteln zu attestiren **). *) §. 3. cf. Art. III. der Berordn. von 1781. **) §. 4. cf. eben daselbst. S. 115. No. 90) 1. v. Imgl. Patent v. 27sten Dec. 1793. (Chr. Samml. 26ften Sept. 1795. (Chr. Samml. S. 92. No. 52.)
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5. 35 Die Postmeister sollen den Passagiers, ben ernstlicher Ahndung, mit aller Höflichkeit und Willfährigkeit begegnen, und für selbige wenig stens eine eigene und saubere Stube, die im Winter stets Tag und Nacht zu wärmen ist, bereit haben, auch sonsten so viel möglich dafür sorgen, daß vornehme und andere Personen, auf Begehren, eigene Zimmer er: halten können, wie sie dann gleichfalls den Passagiers gegen billigmäßige Bezahlung Erfrischungen und Speisen zukommen zu lassen, und sich hierzu nach den Umständen eines jeden Orts gehörig einzurichten haben. 6. 119 Unsere Postbediente sollen auch solche Einrichtung machen, daß sich in den Posthäusern des Nachts beständig auf den Dielen eine brennende Laterne befinde, und eine Person wache, damit nicht die Passagiers, welche späte, oder in der Nacht eintreffen, so lange warten dürfen, bevor die Thüren geöfnet werden, auch das Abpacken durch die Dunkelheit in den Posthäusern nicht aufgehalten werde. 7. Es sollen Unsere Postbediente über alle ordinaire und Ertraposten, Couriers und Estafetten ein Register halten, und darin die Namen der Personen, und den Ort, dahin sie befördert werden, anführen, auch Daraus quartaliter einen Extract an Unser Generalpostamt einsenden, und solchen mit den Stundenzetteln belegen, damit, ob gehörig verfahren worden, untersucht werden könne. 8. 182 Und da alle Geldstrafen, welche in dieser Verordnung festgeseßet sind, oder in gewissen besondern Fällen von Unserm Generalpoftamt, 2. 1762. 28. May. 9.
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1762. 36 oder sonsten bestimmet werden möchten, Unserer Postcaffe zufließen sol- 28. May. len; so haben auch Unsere Postbediente über solche eine besondere Rech- nung zu führen, und daraus quartaliter einen Extract an Unser General postamt einzusenden. 9 9. G 7919 Es soll von den Postbedienten niemand, der nicht 18 Jahre alt, und der Wege und des Fahrens kundig, auch sonsten bescheiden und nüchtern ist, zum Fahren der ordinairen oder Extraposten genommen werden. Die Postillions follen die ordinairen und Ertraposten behut fam fahren, damit die Reisenden nicht Schaden nehmen mögen, und foll, wenn eine Post umgeworfen worden, desfalls von dem Postillion, ohne Rücksicht auf einige Entschuldigung, 1 Rthlr. Strafe erleget, derselbe auch, wenn er betrunken gewesen oder geschlafen, da das Umwerfen ge- schehen, nach Befinden der Umstände, mit einer von Unserm General postamte, an welches sofort darüber von den Postmeistern zu berichten ist, zu bestimmenden Gefängnißstrafe bey Wasser und Brod, oder hår terer Leibesstrafe beleget werden. §. IO, Die Postillions, welche die ordinairen oder Extraposten fahren, sollen sich nicht berauschen, noch unter Weges schlafen. Und wie selbige sich gegen die Postmeister gebührend betragen müssen; so sollen sie auch insonderheit den Passagiers unter Weges nicht grob und ungestüm, son- dern mit aller Bescheidenheit und Höflichkeit begegnen. Die Postil lions, welche sich hierunter vergehen, sollen den Umständen und der Beschaffenheit der beleidigten Person, wie auch der Größe der ihnen zugefügten Beleidigung nach, mit einer Geld, Gefängniß: oder Zucht: hausstrafe nach der Beurtheilung und Bestimmung Unsers Generalpost amts, beleget, und solche, auf desselben Requisition, von unsern Ober: beamten und Magistraten sofort zur Bollstreckung gebracht werden.
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II. 37 Es sollen auch die Postillions, wenn die Passagiers, welche mit Extraposten befördert werden, es verlangen, sich ben 1 Rthlr. Strafe des Tobakrauchens zu enthalten schuldig seyn, sich auch nicht unterneh men, unter Weges, wider den Willen der Passagiers, ben Rthlr. Strafe, für jeden Uebertretungsfall, vor einem Wirthshause zu halten und einzukehren. I 2, Die Postillions sollen auch so wenig ben den ordinairen als Er- traposten Futter: und Heusäcke mitnehmen, und dadurch die Wagen beschweren. I 3. Die Stundenzettel sollen von den Postillions den Postmeistern allemal richtig eingeliefert, und die Entschuldigung, daß solche unter Weges verloren worden, nicht angenommen werden, sondern derjenige, so seinen Stundenzettel nicht abliefern kann, desfalls eine Strafe von Rthlr. bezahlen, wenn er auch gleich sonsten die Stunden gehalten, und sich gebührlich betragen. 14. Es sollen die Postillions, außer den auf den Passierscheinen der Postcontoire benannten Passagiers keine mehrere, auch eben wenig meh: tere Sachen und Packen bey den ordinairen und Ertraposten, als von den Postmeistern darauf angewiesen worden, weder an dem Orte der Abfahrt noch unter Weges, ben 2 Rthlr. Strafe für jede Person, und für jedes Packen, mitnehmen, oder von den aufhabenden Passagiers mitnehmen lassen *). *) §. 14. fällt weg. 1762. 28. May. 9.
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38 1762. 28. May. 9. I5. Die Poftillions haben zwar die Extraposten dahin zu bringen, wo die Reisenden abtreten wollen, die ordinairen Posten aber sollen von den Posthäusern ab und vor selbigen anfahren. 16. Die Passagiers sollen die bestellten Extraposten und Postoorspanne nicht zu lange auf sich warten lassen, und, wenn sie die Reise über eine Stunde nach der Einfindung des Postwagens oder der Vorspann, auf geschoben, für jede Stunde, so sie sich långer verweilen, den Post: meistern I Markl., bevor sie befördert werden mögen, zu bezahlen schul dig seyn. Es soll auch dasselbe bey den ordinairen Postwagen Statt finden. 17. Und wie die Passagiers von Unsern Postbedienten alle gebührende höfliche und gute Begegnung zu erwarten haben werden; so sollen auch selbige sich gegen die Postbediente auf gleiche Weise betragen, und im Midrigen deren Vergehungen, auf die Klagen, welche darüber von den Postbedienten an Unser Generalpostamt gelangen dürften, dem Befin: den nach, geahndet werden *). 18. Es soll auch kein Passagier sich unternehmen, den Postillion mit groben Scheltwörtern, vielweniger mit Schlågen übel zu begegnen. Sollte ein Postillion in der nächsten Station über eine thatliche Behand lung klagen, und davon sichtbare Kennzeichen vorhanden seyn; so hat der Postmeister einem auswärtigen Passagier, den Umständen nach, zur weiteren Reise nicht ehender, bis der Postillion zufrieden gestellet wor: *) §. 17. Siehe die Berordn. v. 19ten Sept. 1794. (Chr. Samml. S. 62. No. 55.)
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39 den, eine weitere Beförderung zu geben, und, wenn der Passagier ein einländischer ist, dessen Bergehen Unserm Generalpostamt, zur weiteren Verfügung, anzuzeigen. 19. Es soll zwar den Bürgern und Einwohnern eines jeden Stations: orts bis zur weitern Verfügung erlaubt seyn, wenn sie vorhero einen Passierschein, welchen eine jede Person mit 2 Lßl. zu bezahlen hat, von dem Postcontoir genommen, sich eines selbstgefälligen Fuhrwerks nach Nebenorter, wie auch nach dem ersteren Stationsorte zu bedienen. Da selbst aber sollen selbige, wie andere Reisende, sh zu ihrer weiteren Beförderung, entweder der ordinairen oder Ertraposten zu bedienen schul- dig seyn. In Ansehung der so genannten Sammelfuhren verbleibet es gleichfalls bis zu weiterer Verordnung bey der bisherigen Verfassung, gleichwie auch der Transport der Fracht Markt und Commissionsgů- ter, imgleichen der Mobilien und Güter der Umziehenden, bester Gele: genheit nach, verdungen werden kann, und sind die daben befindlichen Personen, in Ansehung ihrer eigenen Beförderung, an den ordinairen oder Ertraposten nicht gebunden, in soferne sie sich der Wagen, die mit ihren Waaren und Sachen beladen sind, bedienen wollen. Es mögen auch geringe und arme Leute, welche nicht das Vermögen haben sich der ordinairen Post zu bedienen, sowohl nach Stations: als Nebendrter so, wie es ihnen am bequemsten ist, reifen, wenn sie vorhero von dem Postcontoir des Orts Passierscheine, die ihnen unentgeldlich zu geben sind, empfangen. Außerdem aber sind alle Reisende, welche sich nicht eigener Pferde bedienen, und nicht mit den ordinairen Posten gehen können oder wollen, verbunden, sich der Ertraposten zu bedienen, und foll kein Fuhrmann, noch sonst Jemand sich unternehmen, hierunter den Postbedienten ben 10 Rthlr. Strafe für jeden heimlich beförderten Passagier, einen Eingrif zu thun. So sollen auch von den Städten die Fuhren und Vorspanne, welche sie auf Pässe und sonsten verschaffen 1762. 28. May. 9.
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1762. 28. May. 9. 40 müssen, ben unsern Postbedienten bestellet, und selbigen dafür das Postgeld, welches in dieser Verordnung für Extraposten festgesetzet ist, bezahlet werden. Uebrigens hat es in Ansehung der in Unsern Diensten oder in Regimentsverrichtungen reifenden Officiers, bey der bisherigen Einrichtung und der desfalls unterm 18ten Junii 1744 ergangenen Ver fügung und der Declaration derselben vom 1 2ten Nov. 1754 fein fet: neres Verbleiben. 20. Es sollen sowohl die auswärtigen Fuhrleute als die einländischen ans Stations: oder Nebenörtern schuldig seyn, die aufhabenden Passa giers, welche weiter reisen wollen, bey dem Posthause des ersteren Sta tionsorts, dahin sie kommen, abzusehen: doch mögen die Passagiers, welche nicht weiter als bis nach dem ersteren Stationsorte reifen, und den dahin gedungenen Wagen ben sich behalten, mit solchem zurückkeh- ren. Und damit 21. die einländischen und auswärtigen Fuhrleute um so weniger Gelegenheit erhalten mögen, heimlich Passagiers, welche zur Beförderung der or: dinairen oder Ertraposten gehören, fortzubringen; so sollen selbige ben 5 Rthlr. Strafe nicht ohne einen mit 2 Lßl. zu bezahlenden Passier: schein, von einem Stationsorte ab, oder nachhero, ohne Vorzeigung desselben bey dem Postcontoir, durch einen Stationsort fahren, auch eben so wenig unter Weges ben gleicher Strafe mehrere Personen, als in dem erhaltenen Passierscheine aufgeführet worden, aufnehmen. Da mit auch ferner eine bessere Aufsicht von den Postbedienten darüber ge: führet werden könne, daß die besagten Fuhrleute nicht das, was der ordingiren Post zu ihrer Unterhaltung privative reserviret worden, als Gelder, es mögen große oder kleine Geldposte seyn, wie auch Packen und Sachen die unter 50 Pfund wiegen, mitnehmen; so sollen selbige
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41 die an auswärtigen oder Nebenörtern empfangene, der privativen Be- förderung der ordinairen Post beygelegte Gelder und Packen, ben 5 Rthlr. Strafe für jeden Geldposten und für jedes Packen, in dem Post: contoire des ersteren Stationsorts, zur weiteren Beförderung mit der ordinairen Post abliefern, und des Endes immer vor dem Posthause des ersteren Stationsorts dahin sie kommen, zuerst anfahren, damit die Postbediente die Wagen zu Vorbeugung alles Unterschleifs visitiren las sen können *). 22. Ben den ordinairen Schleswig Holsteinischen und den von Un- ferer Residenzstadt Kopenhagen nach Hamburg fahrenden Posten, sollen von Michaelis bis Maytag 1000 Pfund, und von Maytag bis Michaelis 1100 Pfund, die Person, nebst einem Mantelsack und Reiseküssen zu 170 Pfund gerechnet, und Unerwachsene halb so viel, für ein Post: geld von 24 Eßl. à Meile, als welches Wir hiedurch bis zu weiterer Verfügung festseßen, aufgenommen werden; woben jedoch ein Ueberge: wicht von 20, 30, höchstens 50 Pfund nicht zu rechnen ist. Was die Ertraposten betrist, so haben Wir wegen derselben nachgesekte Vor: schrift ertheilen wollen: 1) Auf einem Ertrapostwagen mit 2 Pferden bespannt sollen 600 Pfund, jede Person zu 150 Pfund, Unerwachsene halb so viel gerechnet, aufgenommen werden, und die Vorspannung mehrerer Pferde, nach dem Verhältnisse dieses festgefeßten Gewichts, geschehen. 1762. 28. May. 9. 2) Eine Chaise mit einem halben Verdeck und ein Photon, darin Jan etwa 2 Personen nebst einem Mantelsack, ist mit 2 Pferden, mit 3 Pferden aber, wenn mehrere Personen darin sind, oder 2 Personen Bagage und einen Bedienten haben, zu befördern, wenn nicht besondere, von den Postbedienten in den Stunden: * §. 21. ist abgeändert.
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1762. 28. May. "6 42 zetteln anzuzeigende Umstände die Vorspannung mehrerer Pferde erheischen möchten. 3) Vor einer jeden Reisekutsche sollen regulariter nur 4 Pferde ge: nommen, und feine Reisende ohne besondere und in den Stun denzetteln anzuführende Umstände, 6 Pferde zu nehmen ge- nöthiget, auch 4) vor Rüst und Benwagen nicht mehrere Pferde, als nach dem ben den Extraposten festgesetzten Gewichte erforderlich sind, an genommen werden. 5) Die Reisechaisen, Kutschen, Růst und Benwagen sollen auf die, wegen der Anzahl der vorgespannten Pferde, von den Postbedienten der Station, wo die erstere Abfahrt geschehen, mitzugebenden Scheine bey den übrigen Stationen mit eben so vielen Pferden, als womit sie angekommen, befördert werden, dall wogegen aber die Reisenden, welche die erhaltenen Scheine nicht vorzeigen können, sich gefallen lassen müssen, daß die Anzahl der vorzuspannenden Pferde von den Postbedienten des Orts bestimmet werde. bod 6) Die Poſtmeister sollen auf Poſtgeld für jede Meile bey den Extraposten à Pferd 16 £ßt., ben den Couriers à Pferd 24 £ßt., und bey den Estafetten 28 Lßl. zu genießen haben, und die Passagiers verbunden seyn, das Postgeld vor der Ab- fahrt und bey Bestellung der Postwagen oder Vorspanne zu erlegen. Es sollen jedoch von jedem Rthlr. des Pestgeldes, welches für Ertraposten, Couriers und Estafetten bezahlet wird, 4 Eßl. an Unsere Postcasse entrichtet, und an dieselbe nach Ab: lauf eines jeden Quartals der Betrag von dem, was in sol: chem zu berechnen gewesen, von den Postbedienten eingefandt werden.
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43 Uebrigens find den Postmeistern an Wagenmeistergeld, ben ordentlichen sowohl als Ertraposten für jeden Wagen 2 Lßl., und den Postillions an Trinkgeld ben den ordinairen Posten, von jedem Passagier für eine Station 4 £ßl., bey den Extraposten aber für jeden Wagen à Meile 4 Eßl., und dasselbe bey den Couriers zu bezahlen, und welches Trinkgeld auch von denjenigen erleget werden soll, welchen auf Pässe oder sonsten freye Postfuhren von Unsern Städten zu verschaffen sind. 23. Es sollen keine Retourfuhren mehr Statt finden, und die Postbe diente daher, wenn sie sich gleich der Retourpoſtwagen und Postpferde bedienen wollen, und darüber eine Vereinbarung treffen möchten, ben Vermeidung der in dieser Verordnung festgefeßten Strafe, schuldig seyn, die Passagiers, da von selbigen immer das volle Postgeld zu erlegen ist, nicht länger auf einer Station warten zu lassen, noch langsamer, als die vorgeschriebene Zeit ist, zu befördern. Es sollen aber die Postmeister denjenigen, welche einen Ertrapostwagen oder Vorspann nach Stations: oder Nebenorter verlangen und damit wieder zurückreisen wollen, darun ter willfahren, und haben die Passagiers in solchen Fällen, wenn sie desselben Tages zurückkehren, für die Retour tel weniger als auf dem Hinweg an Postgelde, an Trinkgelde für den Postillion aber dasselbe zu bezahlen; wohingegen diejenigen, welche långer ausbleiben und den Postwagen oder die Vorspanne ben sich behalten wollen, außerdem noch verbunden sind, nebst freyem Stallraum und Futterung für die Pferde, für jeden Tag einem Poſtillion zu ſeinem Unterhalt #4 Eßl., und auf jedes Pferd eben so viel an Wartgeld der Postmeister zu bezahlen. 24. Damit es auch um so weniger an den Mitteln fehlen möge, die Reisenden nach Vorschrift des 3 ten §. dieser Verordnung ohne Aufent F2 1762. 28. May. 9. 12. pm
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9. 44 1762. halt zu befördern; so verordnen Wir hiedurch, daß in den Städten die 28. May. unter der Jurisdiction Unserer Oberbeamten und Magistraten stehende Bürger und Einwohner, welche Fahrwerk treiben, oder sonsten ihre Pferde, Wagen und Knechte für Geld verdingen, imgleichen die Ein: gesessenen in den Flecken und in den Kirchspielen, ben einer Brüche von 10 Rthlr. schuldig seyn sollen, wenn die Postbedienten es in Nothfål- len von ihnen verlangen werden, die ordinairen, fahrenden und Extra: posten, welche ihnen angewiesen werden, zu befördern, und den Post: bedienten mit den benöthigten Wagen und Pferden auszuhelfen. Es sollen auch Unsere Beamten und Magistraten diejenigen, welche sich des fen etwa entlegen, und nicht auf die Ansage der Postbedienten erscheinen möchten, dazu außer Beytreibung der verwirkten Brüche, durch die nöthigen Zwangsmittel sogleich anhalten, auch den Postbedienten sofort, nach Publication dieser Verordnung, und nachhero zu Anfang eines je: den Jahrs, Verzeichnisse über diejenigen, welche in Nothfällen die Po sten und Reisenden mit zu befördern haben, einliefern lassen. Und da auch von denen, welche in Mothfällen die Posten und Reisenden mit zu befördern verbunden sind, eben die Pflichten, welche den Postillions, so bey den Postmeistern dienen, in dieser Verordnung vorgeschrieben worden, zu beobachten, und ihre Vergehungen mit den damit verbundenen Stra fen zu ahnden sind; so haben auch die Postbedienten in vorkommenden Fällen die Vergehungen derselben deren ordentlichen Obrigkeiten anzu- zeigen, damit diese solche ex officio und summariter untersuchen, und darunter das erkennen und verfügen können, was der Vorschrift dieser Verordnung gemäß seyn wird. Uebrigens empfangen diejenigen, welche in Nothfällen Hülfe leisten müssen, nach Abzug 4 Lßl. von jedem Rthlr. für die Bemühung der Postbedienten, das Postgeld, welches diese, wenn sie die Postfuhren mit eigenen Pferden verrichtet hätten, genossen haben würden: doch sollen die Landeingesessenen im Amte Rendsburg und in den übrigen Gegenden, wo nur fleine Geestpferde sind, für 2 Pferde nur die Bezahlung erhalten, welche sonsten für ein Postpferd
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45 1762. gut gethan wird, sie auch schuldig seyn, nach diesem Verhältnisse, die erforderlichen Pferde herzugeben *). 25. Sonsten haben Wir zwar zu unsern Ober: und Unterbeamten und Magistraten das allergnädigste Vertrauen, daß sie pflichtmäßig da hin angewandt seyn werden, daß die Wege, da von deren Beschaffen: heit eine gute Beförderung der Posten und Reisenden sehr abhänget, in den gehörigen Stand gefeßet und darin erhalten werden mögen. Wir befehlen indessen, daß Unsere Postbedienten von deren Beschaffenheit fleißig Erkundigung einziehen und darüber von Zeit zu Zeit an Unser Generalpostamt berichten sollen. 26. 28. May. 9. Wir verordnen auch ferner, daß den Postillions sowohl ben den ordinairen, fahrenden als Extraposten, Couriers und Estafetten erlaubt seyn solle, fer Königs: Neben- und Feldwege zu gebrauchen, auch zu sein den etwa darauf vorhandenen und verschlossenen Schlagbäumen und Hecken. Schlüssel zu haben, imgleichen da, wo keine gute Nebenwege sind, so lange bis die ordentlichen Heerstraßen von den Unterthanen, die dazu verbun den sind, in guten Stand gefeßet worden, über unbestellte Aecker und Wiesen zu fahren, ohne daß sie desfalls bey harter Ahndung gepfändet, oder gewaltthätig behandelt werden mögen. Es haben auch Unsere Beamte und Magistrate auf Anzeige der Postbedienten die Nieder: oder Zuwerfung der Graben, Aufwürfen und Löcher, welche zur Verhinde rung der Fahrt gemacht worden, sofort ex officio zu veranstalten. 27. Es sollen die Postillions, welche die ordinairen und Extraposten fahren, Unsere Postmundirung tragen und sich des Posthorns bey dem *) §. 24. näher bestimmt durch die Verfügung vom 24sten Jan. 1763.
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1762. 28. May, 9. 46 Ab und Anfahren, wie auch unter Weges, zumalen ben schmalen We gen bedienen, damit andere Wagen ihnen ausweichen können; wie dann hierdurch von uns befohlen wird, daß sowohl den ordinairen als Ertraposten, wenn die Postillions sich durch das Posthorn zu erkennen gegeben, ein jeder, ohne Unterschied des Standes, ben 20 Rthlr. Strafe, ausweichen solle, und wozu die Extraposten gegen die ordinai ren Posten verbunden sind. Es wird aber sowohl den auswärtigen und einländischen Fuhrleuten, als andern Reisenden hiedurch verboten, sich so wenig der Postmundirung und eines Posthorns, als der Neben und Feldwege zu bedienen, und zwar ben einer Geldbuße von 50 Rthlr., davon der Angeber die Hälfte zu genießen haben soll *). 28. Wenn den Poftillions etwa an Pferden, Wagen oder sonsten un ter Weges ein Unglück begegnen möchte; so soll ihnen aller Orten auf Begehren sofort ben ernstlicher Ahndung die benöthigte Hülfe mit Pfer: den, Wagen oder sonsten gegeben, dafür jedoch nachhero von den Post: meistern eine billige Bezahlung geleistet werden. 29. Die Postillions sollen, so lange sie ben Unsern Postmeistern wirk: lich dienen, zum Landausschusse nicht gezogen, noch ben unsern gewor benen Truppen angenommen, auch eben so wenig während ihrer Diensts zeit mit einigen Personalauflagen bebürdet werden **). Auch sollen 30. Unsere Postmeister eine Befreyung von allen bürgerlichen und personal Oneribus, und in Ansehung ihrer bewohnenden oder zum Postwesen *) §. 27. abgeändert. **) §. 29. aufgehoben.
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47 gebrauchenden Häuser, sowohl in Kriegs: als Friedenszeiten, von aller ordentlichen und außerordentlichen Einquartierung zu genießen, auch, da es ihnen von uns zur Pflicht auferleget worden, die Einrichtung zu machen, daß sie Reisende, auf deren Begehren, behergen und be: wirthen können, von solcher Wirthschaft keine Nahrungssteuer zu bezah len, oder einige Onera abzuhalten haben. 31, Und wie Unserm Generalpostamt in allen und jeden Sachen, welche die Beförderung der ordinairen, fahrenden und Ertraposten, wie auch die Pflichten der Postmeister und Postillions, welche ben ihnen dienen, oder sich dazu durch getroffene Contracte mit selbigen, gebrauchen lassen werden, angehen, die alleinige Cognition zustehen soll; so wollen und verordnen Wir auch hierdurch, daß in allen andern das Postwesen be: treffenden Sachen, keine förmliche Processe geführet, sondern diejeni gen, welche an Unsere Ober: und Untergerichte gebracht werden möch ten, summariter und ex officio untersuchet, entschieden und vollstrek: fet werden sollen; wie Wir denn auch bewilligen, daß in allen das Post wefen angehenden Sachen weder in noch außerhalb Gerichts gestem peltes Papier gebraucht werden möge *).m Uebrigens soll diese Verordnung in allen Posthäusern beständig öffentlich angeschlagen seyn, damit ein jeder die Vorschriften derselben erfahren, und selbigen gebührend nachkommen könne. Wornach sich månniglich allerunterthänigst zu achten. Urkundlich unter Unserm königl. Handzeichen und vorgedruckten Infiegel. Gege ben auf unserm Schloffe Friedensburg den 28sten May 1762, 0976 (L. S.) Friederich Rex. 2 J. H. E. Fr. v. Bernftorff. *) §. 31. Näher bestimmt durch die Berordn. v. 1781 . 1794. 1762. 28. May. 9.
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