Ordinance concerning the reduction of cargo fees for certain imported goods and the duty for the acquisition of foreign ships.
1831-08-27 · Verordnung · 1831 · 1831_08_27
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haf 5.3. 133 Für Schiffe, welche Pech, Pottasche, Theer von fremden Orten einführen, werden die Lastgelder für den Raum, welcher wirklich mit diesen Waaren bestauet ist, zu 32 rbßt. S. M. per Commerzlast herab: gesetzt, ohne Rücksicht darauf, von wo und mit welcher Nation Schiffen die Einfuhr geschiehet. §. 4. Die Abgabe von fremden Schiffen, die von Unsern Unterthanen in dem Königreiche und in den Herzogthümern Schleswig und Holstein zum Eigenthum erworben werden, wird zu 2 pCt. von der Kaufsumme, oder von dem angesetzten Tarationswerthe des Schiffes, im Falle dasselbe auf andere Weise als durch Kauf erworben werden mögte, festgesetzt, wenn solche Schiffe von Föhrenholz gebauet worden und funfzig Commerzlasten oder darüber trächtig sind. and S. 5. In Folge dieser veränderten Bestimmungen wird Unsere Verordnung vom 14ten April d. I. betreffend die Aufhebung des Einfuhrzolles und der außerordentlichen Abgabe für verschiedene Waarenartikel u. f. w., hiedurch außer Kraft gefeßt. ship stie si do gol Bod Wornach zc. Urkundlich 2c. Gegeben 2c. Frederiksberg, den 27sten Aug. 1831 and 1831. 27. Aug. 80.
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