To the Landdrost of Pinneberg, the Administrator of the County of Ranzau, the administrative offices in Itzehoe, Rendsburg, Schleswig, Flensburg, Apenrade and Hadersleben, as well as to the magistrates there, concerning the auxiliary transport services to be provided to the posts.

1763-01-24 · Rescript · 1756 - 1766 · 1763_01_24

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1. An den Landdrost zu Pinneberg, den Administrator der Graf-
Es
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I.
schaft Ranzau, die Amthäuser zu Ihehoe, Rendsburg, Schles: 24. Jan.
wig, Flensburg, Apenrade und Hadersleben, wie auch an
die Magistrate daselbst, wegen der den Posten zu leistenden
Hülfsfuhren.
s ist in dem 23ften §. der den 28sten Man a. p. wegen der Beför
derung der ordinairen und Extraposten ausgelassenen Verordnung verfü
get worden, daß, damit es um so weniger an den Mitteln fehlen möge,
die Reisenden nach der ertheilten Vorschrift unverzögert zu befördern,
in den Städten, die unter der Jurisdiction des Oberbeamten und Ma
gistrate stehende Bürger und Einwohner, welche Fuhrwerk treiben, oder
sonsten ihre Pferde und Wagen für Geld verdingen, imgleichen die Ein
gesessenen in den Flecken und in den Kirchspielen, ben einer Brüche von
10 Rthlr. schuldig seyn sollen, wenn die Postbediente es in Nothfällen
von ihnen verlangen werden, die ordinairen und Extraposten, welche
ihnen angewiesen werden, zu befördern, und den Postbedienten mit den
benöthigten Wagen und Pferden auszuhelfen. Hieben ist zugleich be:
fohlen worden, daß die Beamte und Magistrate den Postbedienten fo:
fort nach Publication gedachter Verordnung, und nachher zu Anfang
eines jeden Jahres Verzeichnisse über diejenigen, welche in Nothfällen
die Posten und Reisenden mit zu befördern haben, einliefern lassen sollen.
Ihro königl. Majestät haben aber gegenwärtig gut gefunden, und
mir unterm 27sten m. et a. p. allergnädigst erdfnet, daß die jeßigen und
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1763.
24. Jan.
I.
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künftigen Postbediente von denjenigen Bürgern und Einwohnern, auch
Fleckens: und Landeingesessenen, welche sie zur Hülfe in Nothfällen be:
gehren, Verzeichnisse an das königl. Generalpoftamt einsenden, und
dieses Departement solche resp. den Oberbeamten und Magistraten wei
ter zufertige, damit diese die etwa dabey obwaltenden Erinnerungen sol:
chem anzeigen, und sodann nach Anleitung der darauf erfolgten Reso
lutionen, die verordneten Listen verfertiget und an das königl. General
postamt zur weitern Communication an die Postbediente eingesandt wer-
Den können.
Ihro königl. Majestät wollen überdies allergnädigst, daß so oft
als neue Listen verfertiget werden, denen, welche darin aufgeführet wor-
den, damit sich niemand mit einer Unwissenheit entschuldigen könne, be:
deutet werden solle, daß sie bey Vermeidung der in der Verordnung be
stimmten Brüche von 10 Rthlr. auf die erhaltenen Anzeigen gebührend
erscheinen, damit die ihnen anzuweisenden ordinairen oder Extraposten
binnen der zur Fortschaffung derselben festgesetzten Zeit befördert werden
können.
Da auch Ihro königl. Majestät ferner verordnet, daß, zu desto
besserer Erreichung des Endzwecks, an den Stationsorten, wo Amts:
bediente, welchen sonsten die Ausschreibung der Fuhren und Vorspanne
zukömmt, wohnen, von selbigen auf die Requisition der Postbedienten,
die benkommenden Amtsunterthanen jedesmal angewiesen werden sollen,
sich zur erforderlichen Zeit mit den nöthigen Pferden und Wagen einzu
finden; so wollen Ew. solches denselben bekannt machen. Gleich
wie Ew. -in vorkommenden Fällen die Ihnen untergebende Amtsbe
diente, welchen es zukommt, auf Anzeige und geziemendes Ansuchen
der Postbedienten, besonders anzuweisen haben werden, zu veranlassen,
daß die erforderlichen Pferde und Wagen zu der bestimmten Zeit an dem
angezeigten Orte vorhanden seyn mögen, damit die Reisenden ben ihrer
Ankunft verordnetermaßen unaufhaltlich befördert werden können.
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1763.
Uebrigens soll den Bürgern und Einwohnern, welche den Acker:
bau treiben, und dazu Pferde halten, die Verbindlichkeit in Nothfål: 24. Jan.
len die ordinairen und Ertraposten mit zu befördern gleichfalls obliegen.
Gottorf den 24sten Jan. 1763.
I.
2. Extract eines Rescripts an das Glückstädtische Oberconsistorium.
Friederich der Fünfte c. Uebrigens ist nach dem Sten §. der
Fundation (der Breitenauer Schule in Plon *) von dem Landesherrn,
als fummo Episcopo, ein besonderer Inspector dieser Schulstiftung aus
seiner Geistlichkeit zu bestellen. Es ist also Unser allergnädigster Wille,
daß der künftige Successor des mit Tode abgegangenen Probsten alleini:
ger Inspector der Schule seyn, und ihm anbefohlen werden solle, das:
jenige was der p. t. Schulinspector bey der Introduction der Schulcolle:
gen bisher verrichtet hat, zu beobachten. Wornach ic.
Gegeben :c.
Christiansburg den 24sten Jan. 1763.
1763.
24. Jan.
24.

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