Circular, concerning the taxation of certain freight mail items.

1833-06-22 · Circular · 1834 · 1833_06_22

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1833. B. Circular, betr. die Taxirung einiger Frachtpost-Gegen-
22. Jun.
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stande.
Kd:
Damit die Quartalsberechnungen über die Fracht für Königl. Dienstsa:
chen mit gehöriger Genauigkeit abgefaßt werden können, wird dem Kös
nigl. Postcomtoir, auf Veranlassung der von Seiten der Revision bes
merkten Fehler in den Berechnungen pro Januar:Quartal hiedurch Fols
gendes zur Nachricht und genauen Beobachtung für die Zukunft mit:
getheilt:
1) Versendungen von Paqueten und Geldern an die Lotto: Admini:
stration, sowohl in Altona als in Kopenhagen, sollen in der Berechnung
nicht aufgeführt werden, weil der Postcasse dafür jährlich eine bestimmte
Vergütung aus der Staatscaffe zugestanden ist. Die von den Zahien:
lotterie Collecteuren über selche Versendungen ertheilten Atteste sind
jedoch, unter Anlegung eines Verzeichnisses darüber, mit der Jahres:
rechnung einzusenden.
dun
2) Sachen, das Postwesen betreffend, z. B. an die Generalpoſtdi:
rection und die Postcasse, Zeitungsgelder u. s. w., sollen eben so wenig
berechnet werden.
5) In der Berechnung ist nicht nur der Absender, sondern auch der
Empfänger namhaft zu machen, und muß in den Attesten die amtliche
Stellung des Ausstellers, nach welcher er zur Attestertheilung berechtigt
gewesen, bemerklich gemacht seyn.
4) Der Inhalt der Sachen muß im Allgemeinen genau angegeben,
und bei Obligationen insbesondere bemerkt werden, ob sie auf Namen
oder auf den Inhaber lauten.
5) Nicht jedes Paquet, welches ein Pfund und darunter wiegt, geht,
frei, sondern nur Brief: und Documentenpaquete, weil diese mit den
Briefposten frei versandt werden können.
6) Documentenpaquete, den Königl. Dienst betreffend, sollen, so:
fern sie über ein Pfund wiegen und solchergestalt allein zur Versendung

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mit der Frachtpost gehören, nicht nach der Decumententare, sondern nach
der allgemeinen Gewichtstare, mit dem im Circulare vom 20sten Nov.
v. J. bestimmten Abschlag der Hälfte des für private Versendungen zu
erlegenden Porto's, tarirt werden.
7) Daß Obligationen, Actien und andere Verschreibungen, die auf
Namen lauten, bloß nach Verhältniß der Summengröße, worauf sie
lauten, tapirt werden sollen, das Gewicht derselben aber nicht in Betracht
kommen soll, wenn dieses nicht ein Pfund übersteigen möchte, in welchem
Falle die in Verhältniß zu dem Gewichte zu erlegende Fracht doch nicht
nach der Documententare, sondern nach der allgemeinen Gewichtstare zu
berechnen ist.
8) Jede Versendung, welcher Art sie auch seyn möge, ist für sich
einzeln zu tariren, wenn auch mehrere Theile und Paquete zu einem und
demselben Adreßbriefe gehören möchten.
9) Für Briefe, die mit Bancozetteln, Paqueten u. s. w. folgen,
darf Nichts berechnet werden, sofern solche Briefe unter ein Pfund
wiegen.
10) Nach der Frachtpofttare vom Jahre 1788 soll Kupfermünze
nach der allgemeinen Gewichtstare mit Abschlag, und zufolge Circus
lars vom 20sten Nov. v. I., außerdem mit Abschlag, taxirt werden.
11) Diejenigen 5 ßl. Cour., welche von dem Hamburger Frachtpost:
amt für Versendungen von Inserationsrechnungen und Zeitungsanlagen
von der Expedition des Altonaischen Mercurs nach den resp. Bestim:
mungsdrtern vor der Linie gewöhnlich angeführt werden, sollen nicht zu
dem eigentlichen Porto gelegt werden, wenn ein attestberechtigter Empfäns
ger einen Attest ausstellt, daß gedachte Versendungen den Königl. Dienst
betreffen.
12) Für Versendungen, welche von dem Auslande kommen und mit
Attest freigemacht werden, ist nur das inländische Porto zu berechnen.
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13) Unter den angekommenen Sachen sind nur solche aufzuführen,
22. Jun. welche in Porto ankommen und mit Attest freigemacht werden. Es wird
bemerkt, daß die von den Königl. Collegien abgesandten Sachen stets von
dem absendenden Postcomtoir in der Charte frankirt vor der Linie anges
führt werden, es möge damit Attest folgen oder nicht.
14) Alle Atteste, sowohl für abgesandte als für angekommene Kös
nigl. Dienstsachen, sind der Berechnung anzulegen. Für angekommene
Sachen ist das Porto, wie bisher, dem Belauf der Charte, mit Bezie
hung anf die Laufnummer der eingesandten Atteste, abzuziehen.
15) Die Quartalsberechnungen sollen beim Ausgange eines jeden
Quartals und nicht mit den Quartalsextracten, die später eingehen, und
womit sie in keiner Verbindung stehen, eingesandt werden.
Generalpostdirection, den 22sten Jun. 1833.

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