Circular, concerning the taxation of certain freight mail items.
1833-06-22 · Circular · 1834 · 1833_06_22
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594 1833. B. Circular, betr. die Taxirung einiger Frachtpost-Gegen- 22. Jun. B. stande. Kd: Damit die Quartalsberechnungen über die Fracht für Königl. Dienstsa: chen mit gehöriger Genauigkeit abgefaßt werden können, wird dem Kös nigl. Postcomtoir, auf Veranlassung der von Seiten der Revision bes merkten Fehler in den Berechnungen pro Januar:Quartal hiedurch Fols gendes zur Nachricht und genauen Beobachtung für die Zukunft mit: getheilt: 1) Versendungen von Paqueten und Geldern an die Lotto: Admini: stration, sowohl in Altona als in Kopenhagen, sollen in der Berechnung nicht aufgeführt werden, weil der Postcasse dafür jährlich eine bestimmte Vergütung aus der Staatscaffe zugestanden ist. Die von den Zahien: lotterie Collecteuren über selche Versendungen ertheilten Atteste sind jedoch, unter Anlegung eines Verzeichnisses darüber, mit der Jahres: rechnung einzusenden. dun 2) Sachen, das Postwesen betreffend, z. B. an die Generalpoſtdi: rection und die Postcasse, Zeitungsgelder u. s. w., sollen eben so wenig berechnet werden. 5) In der Berechnung ist nicht nur der Absender, sondern auch der Empfänger namhaft zu machen, und muß in den Attesten die amtliche Stellung des Ausstellers, nach welcher er zur Attestertheilung berechtigt gewesen, bemerklich gemacht seyn. 4) Der Inhalt der Sachen muß im Allgemeinen genau angegeben, und bei Obligationen insbesondere bemerkt werden, ob sie auf Namen oder auf den Inhaber lauten. 5) Nicht jedes Paquet, welches ein Pfund und darunter wiegt, geht, frei, sondern nur Brief: und Documentenpaquete, weil diese mit den Briefposten frei versandt werden können. 6) Documentenpaquete, den Königl. Dienst betreffend, sollen, so: fern sie über ein Pfund wiegen und solchergestalt allein zur Versendung
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595 mit der Frachtpost gehören, nicht nach der Decumententare, sondern nach der allgemeinen Gewichtstare, mit dem im Circulare vom 20sten Nov. v. J. bestimmten Abschlag der Hälfte des für private Versendungen zu erlegenden Porto's, tarirt werden. 7) Daß Obligationen, Actien und andere Verschreibungen, die auf Namen lauten, bloß nach Verhältniß der Summengröße, worauf sie lauten, tapirt werden sollen, das Gewicht derselben aber nicht in Betracht kommen soll, wenn dieses nicht ein Pfund übersteigen möchte, in welchem Falle die in Verhältniß zu dem Gewichte zu erlegende Fracht doch nicht nach der Documententare, sondern nach der allgemeinen Gewichtstare zu berechnen ist. 8) Jede Versendung, welcher Art sie auch seyn möge, ist für sich einzeln zu tariren, wenn auch mehrere Theile und Paquete zu einem und demselben Adreßbriefe gehören möchten. 9) Für Briefe, die mit Bancozetteln, Paqueten u. s. w. folgen, darf Nichts berechnet werden, sofern solche Briefe unter ein Pfund wiegen. 10) Nach der Frachtpofttare vom Jahre 1788 soll Kupfermünze nach der allgemeinen Gewichtstare mit Abschlag, und zufolge Circus lars vom 20sten Nov. v. I., außerdem mit Abschlag, taxirt werden. 11) Diejenigen 5 ßl. Cour., welche von dem Hamburger Frachtpost: amt für Versendungen von Inserationsrechnungen und Zeitungsanlagen von der Expedition des Altonaischen Mercurs nach den resp. Bestim: mungsdrtern vor der Linie gewöhnlich angeführt werden, sollen nicht zu dem eigentlichen Porto gelegt werden, wenn ein attestberechtigter Empfäns ger einen Attest ausstellt, daß gedachte Versendungen den Königl. Dienst betreffen. 12) Für Versendungen, welche von dem Auslande kommen und mit Attest freigemacht werden, ist nur das inländische Porto zu berechnen. Ffff 2 1833. 22. Jun. B.
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1833. B. 596 13) Unter den angekommenen Sachen sind nur solche aufzuführen, 22. Jun. welche in Porto ankommen und mit Attest freigemacht werden. Es wird bemerkt, daß die von den Königl. Collegien abgesandten Sachen stets von dem absendenden Postcomtoir in der Charte frankirt vor der Linie anges führt werden, es möge damit Attest folgen oder nicht. 14) Alle Atteste, sowohl für abgesandte als für angekommene Kös nigl. Dienstsachen, sind der Berechnung anzulegen. Für angekommene Sachen ist das Porto, wie bisher, dem Belauf der Charte, mit Bezie hung anf die Laufnummer der eingesandten Atteste, abzuziehen. 15) Die Quartalsberechnungen sollen beim Ausgange eines jeden Quartals und nicht mit den Quartalsextracten, die später eingehen, und womit sie in keiner Verbindung stehen, eingesandt werden. Generalpostdirection, den 22sten Jun. 1833.
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