Placard, concerning the transport of extra posts and couriers on the highway between Kiel and Altona.

1834-02-18 · Placat · 1834 · 1834_02_18

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1834.
18. Febr.
17.
17. Placat, betr. die Beförderung von Extraposten und Cou
rieren auf der Chaussee zwischen Kiel und Altona.
Auf desfällige allerunterthänigste Vorstellungen der Generalpostdirection
haben Se. Königl. Majestät mittelst Allerhöchster Resolutionen vom 3osten
Aug. v. J. und 7ten Jan. d. I. in Betref der Beförderung der Extra:
posten und Couriere zwischen Kiel und Altona und der dabei eintretens
den Verspätungen folgende Bestimmungen allergnädigst zu genehmigen
geruhet:
a) Die Extraposten sollen in
§. 1.
Stunde die Meile befördert werden. Die
Postillions haben daher den Weg zurückzulegen zwischen
Kiel und Neumünster
Neumünster und Bramstedt
Bramstedt und Quickborn
Quickborn und Altona .
Quickborn und Hamburg
in 3 Stunden
in 2
$
4 Minuten
in 1
:
55
;
in 2
$
15
:
in 2
26
b) Couriere sollen in Stunde die Meile befördert werden. Es ist dem
nach der Weg zurückzulegen zwischen

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Kiel und Neumünster
Neumünster und Bramstedt
Bramstedt und Quickborm
in 2 Stunden
1834.
in 1
22 Minuten
18. Febr.
in 1
$
18
17.
Quickborn und Altona
in 1
:
30
:
38 $
Quickborn und Hamburg. in 1
Courierbeförderung kann nur auf einem leichten Stuhlwagen, einem
leichten zweifißigen Offenbacher oder Batard und dergleichen leichten Wa
gen geschehn.
Jeder Reifende kann couriermäßige Beförderung ver:
langen.
§. 2.
Nach der Beschaffenheit des Wagens und des zu befördernden Ges
wichts ist die Anzahl der bei der Beförderung zu gebrauchenden Pferde
zu bestimmen, in welcher Hinsicht nachstehende Regeln gelten:
A. Bei Ertrapost beförderungen:
Gewicht.
bis 800 Pfd.
Gattung der Wagen.
Zahl der
Pferde.
Holsteinische Stuhlwagen.
über 800 bis 1050 Pfd.
über 1050 bis 1400 Pfd.
bis 700 Pfd.
Holsteinische Caleschewagen
Chaisen, Wieners, Offenbachers,
Berliner:, Frankfurter: u. dgl. beüber 500 bis 700 Pfd.
deckte in Federn hängende Wagen
Zweifißige Kutschen
Viersißige Kutschen ohne Rücksicht
auf das Gewicht
über 700 bis 900 Pfd.
bis 700 Pfd.
über 700 Pfd.
über 700 bis 1000 Pfd.
über 1000 bis 1200 Pfd.
bis 500 Pfd.
4
Lüber
2102 21434
3
4
3
4
2

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1834.
18. Febr.
IZ.
B. Courierbeförderung:
Gattung der Wagen.
Leichte Stuhlwagen, zweifißige Of:
fenbacher:Wagen oder Batards,
u. dgl. leichte bedeckte Wagen
Gewicht.
bis 400 Pfd.
über 400 bis 550 Pfo.
über 500 bis 700 Pfd.l
Zahl der
Pferde.
254
NB. Wenn das Gewicht 700 Pfd. übersteigt, kann eine courier:
mäßige Beförderung nicht verlangt werden.
§. 3.
Das reglementirte Fuhrgeld ist nach folgender Meilenzahl zu erlegen:
zwischen Kiel und Neumünster. für 4 Meilen
Neumünster und Bramstedt
für 24
Bramstedt und Quickborn
für 2
Quickborn und Altona
für 5
$
: Quickborn und Hamburg
für 3
§. 4.
Die Postillions sollen verpflichet seyn, sich nach geschehener Bestel:
lung einer Extrapost oder Courierbeförderung einzufinden:
nach Verlauf von 25 Minuten
in Kiel
: Neumünster :
:
15
:
: Bramstedt :
15
• Quickborn
:
15
:
: Altona
:
25
§. 5.
Die Reisenden sind berechtigt zu verlangen, daß der Postillion nach
seiner Ankunft vor ihrem Logis Stunde unentgeldlich warten soll; nach
Verlauf dieser Zeit haben sie aber, bevor sie befördert werden mögen,

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1834
51 rbß. für jede Stunde, die sie länger verweilen, an die Station als
Entschädigung zu bezahlen.
§. 6.
a) Jeder Postillion, der sich mit seinem Fuhrwerk oder Vorspannpferden
spåter, als hier vorgeschrieben, einfindet, soll an Brüche erlegen:
für Stunde Verspätung 1 Rbtlr., für Stunde 1 Rbtlr. 48 rbß.,
für Stunde 2 Rbtlr. und für 1 Stunde 4 Rbtlr. 48 rbß.
b) Für jede Viertelstunde Verspätung bei der Beförderung unterweges
aber soll er eine Brüche von 1 Rbtlr. bezahlen, und
c) für den Verlust des Stundenzettels eine Brüche von 3 Rbtlr. 19rbß.
erlegen.
§. 7.
Die hinsichtlich des Ertrapostwesens sonst geltenden Verordnungen,
Placate u. s. w. bleiben übrigens in Kraft.
The u. w.
Welches allen, die es angeht, zur Nachricht und gebührenden Nach
achtung bekannt gemacht wird.
Generalpostdirection, den 18ten Febr. 1834.
Bonisg
18. Febr.
17.

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