Placard, concerning the transport of extra posts and couriers on the highway between Kiel and Altona.
1834-02-18 · Placat · 1834 · 1834_02_18
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1834. 18. Febr. 17. 17. Placat, betr. die Beförderung von Extraposten und Cou rieren auf der Chaussee zwischen Kiel und Altona. Auf desfällige allerunterthänigste Vorstellungen der Generalpostdirection haben Se. Königl. Majestät mittelst Allerhöchster Resolutionen vom 3osten Aug. v. J. und 7ten Jan. d. I. in Betref der Beförderung der Extra: posten und Couriere zwischen Kiel und Altona und der dabei eintretens den Verspätungen folgende Bestimmungen allergnädigst zu genehmigen geruhet: a) Die Extraposten sollen in §. 1. Stunde die Meile befördert werden. Die Postillions haben daher den Weg zurückzulegen zwischen Kiel und Neumünster Neumünster und Bramstedt Bramstedt und Quickborn Quickborn und Altona . Quickborn und Hamburg in 3 Stunden in 2 $ 4 Minuten in 1 : 55 ; in 2 $ 15 : in 2 26 b) Couriere sollen in Stunde die Meile befördert werden. Es ist dem nach der Weg zurückzulegen zwischen
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51 Kiel und Neumünster Neumünster und Bramstedt Bramstedt und Quickborm in 2 Stunden 1834. in 1 22 Minuten 18. Febr. in 1 $ 18 17. Quickborn und Altona in 1 : 30 : 38 $ Quickborn und Hamburg. in 1 Courierbeförderung kann nur auf einem leichten Stuhlwagen, einem leichten zweifißigen Offenbacher oder Batard und dergleichen leichten Wa gen geschehn. Jeder Reifende kann couriermäßige Beförderung ver: langen. §. 2. Nach der Beschaffenheit des Wagens und des zu befördernden Ges wichts ist die Anzahl der bei der Beförderung zu gebrauchenden Pferde zu bestimmen, in welcher Hinsicht nachstehende Regeln gelten: A. Bei Ertrapost beförderungen: Gewicht. bis 800 Pfd. Gattung der Wagen. Zahl der Pferde. Holsteinische Stuhlwagen. über 800 bis 1050 Pfd. über 1050 bis 1400 Pfd. bis 700 Pfd. Holsteinische Caleschewagen Chaisen, Wieners, Offenbachers, Berliner:, Frankfurter: u. dgl. beüber 500 bis 700 Pfd. deckte in Federn hängende Wagen Zweifißige Kutschen Viersißige Kutschen ohne Rücksicht auf das Gewicht über 700 bis 900 Pfd. bis 700 Pfd. über 700 Pfd. über 700 bis 1000 Pfd. über 1000 bis 1200 Pfd. bis 500 Pfd. 4 Lüber 2102 21434 3 4 3 4 2
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52 1834. 18. Febr. IZ. B. Courierbeförderung: Gattung der Wagen. Leichte Stuhlwagen, zweifißige Of: fenbacher:Wagen oder Batards, u. dgl. leichte bedeckte Wagen Gewicht. bis 400 Pfd. über 400 bis 550 Pfo. über 500 bis 700 Pfd.l Zahl der Pferde. 254 NB. Wenn das Gewicht 700 Pfd. übersteigt, kann eine courier: mäßige Beförderung nicht verlangt werden. §. 3. Das reglementirte Fuhrgeld ist nach folgender Meilenzahl zu erlegen: zwischen Kiel und Neumünster. für 4 Meilen Neumünster und Bramstedt für 24 Bramstedt und Quickborn für 2 Quickborn und Altona für 5 $ : Quickborn und Hamburg für 3 §. 4. Die Postillions sollen verpflichet seyn, sich nach geschehener Bestel: lung einer Extrapost oder Courierbeförderung einzufinden: nach Verlauf von 25 Minuten in Kiel : Neumünster : : 15 : : Bramstedt : 15 • Quickborn : 15 : : Altona : 25 §. 5. Die Reisenden sind berechtigt zu verlangen, daß der Postillion nach seiner Ankunft vor ihrem Logis Stunde unentgeldlich warten soll; nach Verlauf dieser Zeit haben sie aber, bevor sie befördert werden mögen,
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53 1834 51 rbß. für jede Stunde, die sie länger verweilen, an die Station als Entschädigung zu bezahlen. §. 6. a) Jeder Postillion, der sich mit seinem Fuhrwerk oder Vorspannpferden spåter, als hier vorgeschrieben, einfindet, soll an Brüche erlegen: für Stunde Verspätung 1 Rbtlr., für Stunde 1 Rbtlr. 48 rbß., für Stunde 2 Rbtlr. und für 1 Stunde 4 Rbtlr. 48 rbß. b) Für jede Viertelstunde Verspätung bei der Beförderung unterweges aber soll er eine Brüche von 1 Rbtlr. bezahlen, und c) für den Verlust des Stundenzettels eine Brüche von 3 Rbtlr. 19rbß. erlegen. §. 7. Die hinsichtlich des Ertrapostwesens sonst geltenden Verordnungen, Placate u. s. w. bleiben übrigens in Kraft. The u. w. Welches allen, die es angeht, zur Nachricht und gebührenden Nach achtung bekannt gemacht wird. Generalpostdirection, den 18ten Febr. 1834. Bonisg 18. Febr. 17.
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