Circular, concerning stricter control over postal passengers.
1834-03-01 · Circular · 1834 · 1834_03_01
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23. Circular, betr. eine strengere Controlle über Postpassas 1834. giere. In Uebereinstimmung mit den von dem Deutschen Bundestage an die Bundesregierung ergangenen Anträgen, wegen einer strengeren Controlle über Postpassagiere, wird hiedurch, unter Beziehung auf die mittelst Circulars der Generalpostdirection vom 4ten Mai 1811 erlassenen Vor: schriften, ferner verfügt: 1) Auf dem zu einer Extrapostbeförderung auszufertigenden Stun 1834. I 1. März. 23.
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1834- 66 denzettel sollen sämtliche zu befördernde Personen nach ihrem vollen Vor: 1. März. und Zunamen, Stande und Wohnorte angegeben werden. 23. 2) Dieß soll sowohl bei Inländern als insonderheit bei Ausländern aufs Genaueste beobachtet werden, weshalb die in No. 2. des Eingangs gedachten Circulars vom 4ten Mai 1811 vorgeschriebene Bestimmung, daß bei den Reisenden, die aus dem Auslande kommen, bloß angeführt werden solle, daß sie aus der Fremde kommen, hiedurch auf die vorge: dachte Weise verändert und vervollständigt wird. 3) Hinsichtlich der Legitimation der Reisenden, sowohl des In: als Auslandes, sind die Vorschriften der Paßverordnung vom 17ten April 1811 §. 45. sq. aufs Genaueste zu befolgen. 4) Alle diese Angaben hinsichtlich des Namens, Standes und Wohn: ortes der Reisenden sollen von jeder folgenden Station aus dem von der zuletzt passirten Station ausgeschriebenen Stundenzettel in den von ihr aus: zufertigenden neuen übertragen werden, und sind diese Angaben, wenn solche auf dem mitgefolgten Stundenzettel unvollständig oder gar unrichtig enthalten seyn sollten, bei Ausfertigung des neuen Stundenzettels zu bes richtigen und zu vervollständigen; der von der letzten Station überlieferte aber sofort mit Bericht an die Generalpostdirection einzusenden. 5) Den Grenzstationen wird hinsichtlich der Reisenden, die aus dem Auslande, sey es zu Wasser oder zu Lande, kommen oder ins Ausland reisen, noch vorgeschrieben, in dem von ihnen über sämtliche von ihrer Station beförderte Reisende zu führenden Protocolle anzumerken, von welcher Polizeibehörde der Paß der Reisenden ertheilt und von welcher solcher zuletzt visirt worden ist. 308 6) Es ist eine Selbstfolge, daß die vorgedachten in der Paßverordnung vorgeschriebenen Bestimmungen hinsichtlich der gehörigen Legitimation, so wie die Eintragung des vollen Namens, Wohnorts und Standes der Reisenden, und die in No. 5. enthaltene Verpflichtung der Grenzpostcom: toire, auch bei Denen, welche mit den Frachtposten befördert werden, wahrzunehmen ist. Generalpostdirection, den isten März 1854.
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