Circular, concerning stricter control over postal passengers.

1834-03-01 · Circular · 1834 · 1834_03_01

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23. Circular, betr. eine strengere Controlle über Postpassas 1834.
giere.
In Uebereinstimmung mit den von dem Deutschen Bundestage an die
Bundesregierung ergangenen Anträgen, wegen einer strengeren Controlle
über Postpassagiere, wird hiedurch, unter Beziehung auf die mittelst
Circulars der Generalpostdirection vom 4ten Mai 1811 erlassenen Vor:
schriften, ferner verfügt:
1) Auf dem zu einer Extrapostbeförderung auszufertigenden Stun
1834.
I
1. März.
23.

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1834-
66
denzettel sollen sämtliche zu befördernde Personen nach ihrem vollen Vor:
1. März. und Zunamen, Stande und Wohnorte angegeben werden.
23.
2) Dieß soll sowohl bei Inländern als insonderheit bei Ausländern
aufs Genaueste beobachtet werden, weshalb die in No. 2. des Eingangs
gedachten Circulars vom 4ten Mai 1811 vorgeschriebene Bestimmung,
daß bei den Reisenden, die aus dem Auslande kommen, bloß angeführt
werden solle, daß sie aus der Fremde kommen, hiedurch auf die vorge:
dachte Weise verändert und vervollständigt wird.
3) Hinsichtlich der Legitimation der Reisenden, sowohl des In:
als Auslandes, sind die Vorschriften der Paßverordnung vom 17ten
April 1811 §. 45. sq. aufs Genaueste zu befolgen.
4) Alle diese Angaben hinsichtlich des Namens, Standes und Wohn:
ortes der Reisenden sollen von jeder folgenden Station aus dem von der
zuletzt passirten Station ausgeschriebenen Stundenzettel in den von ihr aus:
zufertigenden neuen übertragen werden, und sind diese Angaben, wenn
solche auf dem mitgefolgten Stundenzettel unvollständig oder gar unrichtig
enthalten seyn sollten, bei Ausfertigung des neuen Stundenzettels zu bes
richtigen und zu vervollständigen; der von der letzten Station überlieferte
aber sofort mit Bericht an die Generalpostdirection einzusenden.
5) Den Grenzstationen wird hinsichtlich der Reisenden, die aus dem
Auslande, sey es zu Wasser oder zu Lande, kommen oder ins Ausland
reisen, noch vorgeschrieben, in dem von ihnen über sämtliche von ihrer
Station beförderte Reisende zu führenden Protocolle anzumerken, von
welcher Polizeibehörde der Paß der Reisenden ertheilt und von welcher
solcher zuletzt visirt worden ist.
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6) Es ist eine Selbstfolge, daß die vorgedachten in der Paßverordnung
vorgeschriebenen Bestimmungen hinsichtlich der gehörigen Legitimation, so
wie die Eintragung des vollen Namens, Wohnorts und Standes der
Reisenden, und die in No. 5. enthaltene Verpflichtung der Grenzpostcom:
toire, auch bei Denen, welche mit den Frachtposten befördert werden,
wahrzunehmen ist.
Generalpostdirection, den isten März 1854.

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