Ordinance concerning the permission for travelers to be transported by hired carriage.
1836-01-08 · Verordnung · 1836 · 1836_01_08
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1. Verordnung, betr. die Erlaubniß für Reisende, sich durch Miethfuhrwerk befördern zu lassen. Wir Frederik der Sechste c. thun kund hiemit: Wie Wir Uns allerhöchst bewogen gefunden haben, vom 1sten Februar 1836 an die biss her bestandene Verpflichtung für Reisende, sich zu ihrer Beförderung der Extrapost zu bedienen, aufzuheben, und es allen inländischen Fuhrleuten und andern Inländern in Unsern Herzogthümern Schleswig und Hol: stein, welche sonst ihre Wagen und Pferde für Geld verleihen, zu ver: statten, Reisende unter Beobachtung der nachfolgenden Bestimmungen zu befördern. Wir verordnen und befehlen demnach: §. 1. Bei jeder Miethfuhr, welche von einem Stationsorte geschieht, ist vor der Abfahrt, ohne Rücksicht darauf, ob der Reisende selbst das ge: miethete Fuhrwerk führt oder ob solches durch den Vermiether oder dessen Dienstknecht besorgt wird, ein Fuhrschein, worin der Name des Fuhr: manns, die Zahl der Pferde, der Name des oder der Reisenden, der Abs fahrts: und der Bestimmungsort und das Datum angeführt seyn müß- sen, bei der Poststation einzuldsen, welcher Schein auf jeder Station, durch welche die Reise geht, abgeliefert und gegen einen neuen Schein umgetauscht werden muß. Auch zu Beförderungen mittelst einspännigen Fuhrwerks ist ein sol cher Fuhrschein einzulösen, der Wagen mag zwei: oder vierräderig seyn. Für diesen Fuhrschein ist an den Stationschef (in Glückstadt an die dor: 1836. A 1836. 8. Jan. I.
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1836. 8. Jan. I. 2 tige Rollfuhrzunft) ein Stationsgeld von 8 rbß. (2 fl. vorm. Cour.) à Meile für jedes Pferd, für eine Einspänner-Beförderung jedoch 10 rbß. (3 ßl. vorm. Cour.) à Meile zu entrichten. Für die Ausstellung des Scheins erhält die Poststation keine beson: dere Vergütung, ausgenommen des Nachts, wie im §. 6. näher be: stimmt ist. §. 2. Wenn am ersten Abfahrtsorte keine Poststation ist, so muß der Fuhr: schein auf der ersten unterweges erreichten Station eingelöst werden. §. 3. Die für die Hinreise gelösten Scheine sind nicht für die Rückreise gel tend, sondern es müssen, wenn der Fuhrmann nicht ledig zurückkehrt, neue Scheine gegen Erlegung des Stationsgeldes genommen werden; bringt indeß der Lohnfuhrmann dieselben Personen an demselben Tage, an welchem sie ausgefahren, nach dem Abfahrtsorte zurück, ist kein neuer Fuhrschein zu lösen. Der Lohnfuhrmann hat jedoch diese Absicht des Reisenden am Abfahrtsorte, oder, sofern der oder die Reisenden erst, nachdem sie am Bestimmungsort angekommen, sich entschließen sollten, an demselben Tage, da sie ausgefahren, zurückzukehren, am Bestim: mungsorte vor der Rückkehr dem Stationschef anzuzeigen, welcher Sol: ches dann im Fuhrschein unentgeltlich anzumerken hat. §. 4. Auf eine geringere Entfernung, als auf eine Meile, fann nie ein Fuhrschein gelöst werden. §. 5. Jeder Fuhrmann, welcher die Einlösung des oberwähnten Fuhrscheins unterläßt, oder den ihm von der lehtberührten Station ertheilten Schein nicht abliefert, imgleichen die Zahl der Pferde und den Bestimmungsort
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3 unrichtig angiebt, einen Nebenweg zur Umgehung der Stationen ein schlägt oder mit einem nach einer andern Richtung lautenden Schein be: troffen wird, ist in eine Strafe von 16 Rbtle. Silbermünze verfallen, und hat außerdem zur Entschädigung der betheiligten Station oder Stas tionen das zweifache Stationsgeld oder 16 rbß. (5 ßl. vorm. Cour.) à Meile für jedes Pferd zu entrichten. §. 6. Die vorgedachten Fuhrscheine können zu allen Zeiten, auch zur Nacht: zeit, d. h. von 10 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens im Sommer und 7 Uhr Morgens im Winter, auf den Poststationen verlangt werden; während der Nachtzeit bezahlt aber der Fuhrmann außer dem angeführten Stationsgelde eine Vergütung von 26 rbß. (8 ßl. vorm. Cour.) für die Expedition. §. 7. Da den Königl. Poststationen wie bisher das ausschließliche Recht zur Beförderung der Extraposten und Couriere vorbehalten bleibt, so wird den Fuhrleuten bei einer Strafe von 16 Rbtlrn. für jeden Contras ventionsfall das Nebenpostiren im Allgemeinen, d. h. die Etablirung sole cher Einrichtungen, welche den öffentlichen Postanstalten ähnlich sind, verboten. Hieher gehören namentlich die Fälle: 1) Wenn mit gemietheten Pferden, welche leer voraus oder entgegen geschickt sind, unterwegs ein Wechsel angelegt wird oder Statt fin det, dieses mag nun an einem Stationsorte oder an einem solchen geschehen, wo keine Poststation ist. 2) Wenn die Lohnfuhrleute nach einer im voraus unter sich genommenen allgemeinen oder speciellen Verabredung sich Reisende zur sofortigen Weiterbeförderung zuführen, oder wenn sie von verschiedenen Seiten her zu gewissen bestimmten Zeiten an einem dritten auf einer Postroute belegenen Orte zusammentreffen und auf diese Weise einen Wechsel des Miethfuhrwerks veranstalten. 1836. 8. Jan. I.
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1836. 8. Jan. I. 4 3) Wenn Lohnfuhrleute Reisende, welche mit Extrapost an einem Sta: tionsorte eingetroffen sind, vor Ablauf einer Frist von 16 Stunden, von der Ankunftzeit angerechnet, weiter befördern, indem solche Reis sende verflichtet sind, sich der Extrapost zu bedienen. Jedoch ist hievon der Fall ausgenommen, wenn Reisende, welche mit Mieth fuhrwerk ankommen, sich veranlaßt finden sollten, eine Strecke Er trapost zu nehmen, in welchem Falle sie mit ihrem bis dahin benußten und ihnen nachfolgenden Miethfuhrwerk sogleich weiter reisen können, worüber sie sich jedoch von der beikommenden Station, auf welcher sie mit dem Miethfuhrwerk eintreffen, eine Bescheinigung ertheilen zu lassen haben, welche sie unentgeltlich erhalten. S. 8. Um Es steht einem jeden Lohnfuhrmann frei, diejenigen Reisenden, wel: che er nach einem Orte gebracht hat, entweder insgesammt oder zum Theil wieder zurück zu befördern und nach Gutdünken auf sie zu warten. andere Reisende mit zurückzunehmen, darf er sich dahingegen an einem Orte, wo eine Poststation ist, nicht länger als 12 Stunden aufhalten, bei Vermeidung einer Brüche von 8 Rbtlr. Silbermünze. §. 9. Alles Aufsuchen und Anwerben der Reisenden in den Wirthshäusern oder andern öffentlichen Orten oder auf Schiffen ist den Miethfuhrleuten bei einer Strafe von 4 Rbtle. Silbermünze verboten. §. 10. Jede Ablösung oder Wechsel von Pferden, ohne Rücksicht darauf, ob alle oder nur eins oder mehrere Pferde umgetauscht werden, darf, wenn nicht Noth und Unglücksfälle solches erheischen möchten, unterweges bei einer Strafe von 8 Rbtlr. Silbermünze nicht Statt finden. Bloße Umtauschung des Fuhrmanns oder des Wagens ist dahinge: gen erlaubt.
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5 S. 11. 1836. I. Dem Miethfuhrmann, welcher vor Ablauf von 16 Stunden Reisende, 8. Jan. die an einem Stationsorte mit Extrapost angekommen sind, weiter zu be: fördern unternimmt, und mithin in eine Brüche von 16 Rbtlr. verfallen ist, soll es zwar, um die Reisenden nicht aufzuhalten, verstattet seyn, die Beförderung zu besorgen, er hat aber außer der anordnungsmäßigen Brüche annoch das vierfache Stationsgeld oder 32 rbs. (10 ßl. v. Cour.) für jedes Pferd à Meile zu erlegen. §. 12. In nachbenannten Fällen sind die Lohnfuhrleute bei Beförderung von Reisenden von der Bezahlung des Stationsgeldes frei, und haben nur die in der Verordnung vom 7ten November 1781 §. 9. und dem Placat vom isten September 1812 vorgeschriebenen Passirscheine zu lösen. a) Wenn sie Einwohner eines Stationsortes bis zu den nächst belegenen Stationen und nach Nebendrtern, welche innerhalb der nächsten Sta tionen liegen, befördern. Der geldste Passirschein gilt sowohl für die Hin: als die Rücktour, muß aber bei der Ankunft am Bestimmungs: orte mit dem unentgeltlich zu ertheilenden Product des Stationschefs versehen werden. b) Wenn bei Beförderung von Markt:, Fracht: und Flüttgütern die Eigenthümer oder deren Leute mitfolgen und sich der Wagen bedienen, welche mit ihren Gütern beladen sind. Der Passirschein ist in dies sem Falle bis zum Bestimmungsorte und für die Rückreise derselben Personen gültig, muß aber auf jeder Station, welche durchpassirt wird, dem Stationschef vorgezeigt, und mit dessen Product versehen werden, welches unentgeltlich geschehen soll. c) Wenn Unterofficiere, Soldaten, Matrofen, Dienstboten, Hand- werksburschen, geringe und erweislich arme Leute befördert werden. Für solche Leute kann gleichfalls der Passirschein bis zum Bestim mungsort ertheilt werden, muß aber auf allen Stationen mit dem
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1 1836. 8. Jan. I. 6. Product des Stationschefs, welches unentgeltlich zu ertheilen ist, versehen werden. d) Wenn auf Veranstaltung der Obrigkeit die Fuhrleute zur Beförde rung von Vagabunden, Bettlern und zum Transport von Sträflin: gen sich miethen lassen. Der Passirschein soll bis zum Bestimmungs: ort ausgestellt werden, ist ohne Vergütung zu ertheilen und für die Rückreise der Begleiter solcher Personen gültig. e) Wenn Fuhrleute unentgeltlich Beförderungen leisten. Der Passir: schein ist in diesem Falle ohne Bezahlung zu ertheilen, muß aber auf allen Stationen vorgezeigt und mit dem Product des Stationschefs versehen werden, welches unentgeltlich geschehen soll. Die Unterlassung der Lösung eines Passirscheins oder dessen Vorzei: gung auf den Stationen, welche durchpassirt werden, wird in allen Fál: len mit einer Brüche von 6 Rbtlr. Silberm. bestraft. Was die Führer der sogenannten Wochenwagen betrifft, so sind sie für den Fall, daß sie keine andere Personen als solche, welche nach den vorerwähnten Bestimmungen auf Passirscheine befördert werden können, auf ihren Wagen haben, nur gehalten, einen Passirschein zu lösen. Wer: den aber andere dahin nicht gehörende Personen von ihnen befördert, sind sie bei Vermeidung der gesetzlichen Brüche von 16 Rbtle. Silberm. wie andere Fuhrleute verflichtet, für dieselben einen Fuhrschein zu lösen und das angeordnete Stationsgeld zu erlegen. Uebrigens haben dieselben der ihnen nach den Verordnungen vom 28sten Mai 1762 §. 21. und 7 ten November 1781 §. 8. und dem Placat vom 17ten December 1819 obliegenden Verpflichtung, jedes Mal entweder beim Post: oder Zollcomtoir, je nachdem sie auf der einen oder andern Route entweder bei ersterem oder letzterem zuerst ankom: men, vorzufahren und ihre Wagen von den Postbedienten nachsehen zu lassen, hiedurch bei Vermeidung der im Placate vom 19ten December
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7. 1821, im Falle sie diese Anmeldung unterlassen, angedrohten Brüche von 10 Rbtlr. bis 50 Rbtlr. nachzuleben. §. 13. Nur die Fuhrleute, nicht aber die Reisenden, sind für die Nachlebung. der vorstehenden Vorschriften verantwortlich. §. 14. Die in den vorhergehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen sind nicht allein für diejenigen, welche aus dem Vermiethen ihrer Pferde und Wagen ein Gewerbe machen, sondern auch für alle Andere und na mentlich die Gastwirthe geltend, in sofern mittelst ihres Fuhrwerks die Beförderung von Reisenden gegen Vergütung irgend einer Art geleistet wird. §. 15. Allen ausländischen Fuhrleuten soll es wie bisher verboten seyn, weis ter als nach der ersten Gränzpoststation Reisende zu befördern, und sich dort länger als vierundzwanzig Stunden aufzuhalten, um die dahin ge= brachten Reisenden zurück zu befördern. Gedachte Fuhrleute haben sich daher sogleich nach ihrer Ankunft bei dem Stationschef des Orts, bei Ber: meidung von 4 Rbtlr. Strafe, zu melden und die Namen und Anzahl der Reisenden anzuzeigen. Fährt ein ausländischer Fuhrmann weiter als nach dem Gränz-Sta tionsorte, verfällt er in eine Strafe von 24 Rbtle. Silberm. (15 Rthlr. v. Cour.) und hat außerdem das sechsfache Stationsgeld oder 48 rbß. (15 ßl. v. Cour.) à Pferd für jede Meile, die er weiter gefahren ist, zu erlegen, und ist schuldig, die Fuhre am Anhaltsorte abzugeben. Mit seinem Fuhrwerk haftet er für die verwirkte Strafe, und dasselbe fann daher mit Beschlag belegt werden, in sofern der Fuhrmann nicht die Strafgelder zu bezahlen oder einen hinlänglich sichern Bürgen zu bestellen im Stande seyn sollte. 1836. 8. Jan. I.
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1836. 8. Jan. I. 8 Die den Hamburger und Lübecker Miethkutschern nach dem Placat vom 14ten Sept. 1810 bis weiter gegebene Erlaubniß, Hamburger und Lübecker Einwohner durch die Station zu Oldesloe, gegen Erlegung eines Stationsgeldes von 12 ßl. v. Cour. à Pferd nebst dem gewöhnlichen Wagenmeistergelde an den Stationschef, befördern zu dürfen, bleibt in: dessen bis weiter in Kraft. §. 16. Das angeordnete Stationsgeld soll zur einen Hälfte den Stationen und zur anderen Hälfte dem Postwesen zufallen. Von den erkannten Brüchen fällt die eine Hälfte dem Entdecker oder Angeber der Contravention zu, die andere Hälfte fließet in die Armencasse der Generalpostdirection. §. 17. In Uebertretungsfällen wider die gegenwärtige Verordnung sollen folgende Bestimmungen bis weiter geltend seyn. Der Stationschef des Orts, an welchem eine Contravention entdeckt oder begangen worden ist, hat zuförderst den Contravenienten in unbetheis ligter Zeugen Gegenwart aufzufordern, sich sogleich darüber zu erklären, ob er sich der Entscheidung desselben unterwerfen wolle oder ob er eine ges richtliche Untersuchung verlange. Ist der Contravenient gewilligt, sich der Entscheidung des Stationschefs zu unterwerfen, so hat dieser in uns betheiligter Zeugen Gegenwart die Sache summarisch zu untersuchen und fofern der Beikommende die ihm zur Last gelegte Contravention einräumt, die Brüche in Uebereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen fest: zusehen und solche sofort von dem Contravenienten einzutreiben. Das hierüber aufzunehmende Protocoll ist von dem Stationschef und ben Zeugen zu unterschreiben und stets mit erster Post in originali an die Generalpostdirection einzusenden. Läugnet dahingegen der Angeschuldigte, die Contravention begangen zu haben, oder verlangt er eine gerichtliche Untersuchung, so hat der Stas
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9 tionschef die Sache der Polizeibehörde des Orts anzuzeigen, welche dann sofort eine Untersuchung einzuleiten, ein Erkenntniß abzugeben, und so: fern dasselbe ein verurtheilendes seyn sollte, zu vollstrecken hat. Kann die Sache, im Falle der Angeschuldigte die zur Rede stehenden Umstände läugnet, nicht sofort erledigt werden, so soll es demselben verstattet seyn, gegen angemessene Caution de judicio sisti oder gegen Deposition der zur Frage stehenden Mulet seine Reise fortzusetzen; ist derselbe nicht im Stans de, die ihm von dem Stationschef oder der richterlichen Behörde aufer: legte Mulet sofort zu erlegen oder wird derselbe ein Rechtsmittel wider das Erkenntniß der richterlichen Behörde einlegen, so hat er desfalls Sicher: heit zu leisten. Sofern eine Contraventionssache an die gerichtliche Behörde über: geht, steht dem Angeschuldigten nach Maaßgabe des §. 31. der Instru ction und Gerichtsordnung für die dem Schleswig-Holstein: Lauenburgi: schen Oberappellationsgerichte unmittelbar untergeordneten Landesdicaste: rien vom 15ten Mai 1834 die Berufung an das vorgesetzte Oberdicaste: rium, wie in andern polizei: gerichtlichen Sachen, frei, und ist nach den: felben Regeln zu profequiren. Wenn sich keine obrigkeitliche Behörde am Orte der Poststation befindet, soll es den Fuhrleuten, welche sich als im Lande angesessen legitimiren können, für den Fall, daß sie sich hinsichtlich der von ihnen begangenen Contraventionen der Entscheidung des Sta: tionschefs nicht unterwerfen wollen, frei stehen, gegen die mittelst eines Reverses zu übernehmende Verpflichtung, sich innerhalb einer gewissen Frist vor der Obrigkeit, welche der Stationsort sortirt, zu sistiren, ihre Reise fortzusehen. Hat der Angeschuldigte einmal die Sache der Entscheidung des Sta tionschefs überlassen und ist von diesem auf den Grund des Geständnisses des Contravenienten die Mulet erkannt, so kann dieser nicht nachher eine gerichtliche Untersuchung verlangen, dagegen soll es ihm frei stehen, bin: nen drei Wochen die Sache Unserer Generalpostdirection vorzutragen, 1836. 2 1836. 8. Jan. I.
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1836. 10 welcher es sodann vorbehalten bleibt, entweder selbst in der Sache Er: 8. Jan. kenntniß abzugeben oder selbige an die beikommende Behörde zur nähern Untersuchung und Entscheidung zu überweisen. I. §. 18. Durch diese Verordnung werden die Placate vom 8ten Julii 1822 §. 3., das Placat vom 20sten November 1824 und das Placat vom 27sten November 1827 aufgehoben. Alle andern eine Ausnahme von den geltenden Extrapostverordnungen enthaltenen Placate und Verfügun gen, imgleichen sämmtliche das Ertrapostwesen betreffenden Anordnungen sollen ferner und bis weiter in Kraft bleiben, so weit sie nicht durch die gegenwärtige Verordnung aufgehoben oder verändert worden sind. Wornach zc. Urkundlich zc. Gegeben 2c. Kopenhagen, den Sten Jan. 1836. 1836. 9. Jan. 2. 2. Rescript an die Schleswig-Holsteinische Regierung, betr. die Genehmigung des Regulativs für den neuen Begräb- nißplak zu Lütjenburg. Frederik der Sechste ic. Wir haben uns allerhöchst bewogen ge: funden, dem hiebei angeschlossenen Regulativ für den neuen Begräbniß: plak zu Lütjenburg Unsere allerhöchste Genehmigung zu ertheilen. Solches geben Wir Ew. Lbd. und euch zur weiteren Bekanntmachung und Verfügung hiedurch zu erkennen. Die ze. Gegeben 2c. Kopenhagen, den 9ten Jan. 1836,
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