Ordinance concerning the permission for travelers to be transported by hired carriage.

1836-01-08 · Verordnung · 1836 · 1836_01_08

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1. Verordnung, betr. die Erlaubniß für Reisende, sich durch
Miethfuhrwerk befördern zu lassen.
Wir Frederik der Sechste c. thun kund hiemit: Wie Wir Uns
allerhöchst bewogen gefunden haben, vom 1sten Februar 1836 an die biss
her bestandene Verpflichtung für Reisende, sich zu ihrer Beförderung der
Extrapost zu bedienen, aufzuheben, und es allen inländischen Fuhrleuten
und andern Inländern in Unsern Herzogthümern Schleswig und Hol:
stein, welche sonst ihre Wagen und Pferde für Geld verleihen, zu ver:
statten, Reisende unter Beobachtung der nachfolgenden Bestimmungen
zu befördern.
Wir verordnen und befehlen demnach:
§. 1.
Bei jeder Miethfuhr, welche von einem Stationsorte geschieht, ist
vor der Abfahrt, ohne Rücksicht darauf, ob der Reisende selbst das ge:
miethete Fuhrwerk führt oder ob solches durch den Vermiether oder dessen
Dienstknecht besorgt wird, ein Fuhrschein, worin der Name des Fuhr:
manns, die Zahl der Pferde, der Name des oder der Reisenden, der Abs
fahrts: und der Bestimmungsort und das Datum angeführt seyn müß-
sen, bei der Poststation einzuldsen, welcher Schein auf jeder Station,
durch welche die Reise geht, abgeliefert und gegen einen neuen Schein
umgetauscht werden muß.
Auch zu Beförderungen mittelst einspännigen Fuhrwerks ist ein sol
cher Fuhrschein einzulösen, der Wagen mag zwei: oder vierräderig seyn.
Für diesen Fuhrschein ist an den Stationschef (in Glückstadt an die dor:
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tige Rollfuhrzunft) ein Stationsgeld von 8 rbß. (2 fl. vorm. Cour.)
à Meile für jedes Pferd, für eine Einspänner-Beförderung jedoch 10 rbß.
(3 ßl. vorm. Cour.) à Meile zu entrichten.
Für die Ausstellung des Scheins erhält die Poststation keine beson:
dere Vergütung, ausgenommen des Nachts, wie im §. 6. näher be:
stimmt ist.
§. 2.
Wenn am ersten Abfahrtsorte keine Poststation ist, so muß der Fuhr:
schein auf der ersten unterweges erreichten Station eingelöst werden.
§. 3.
Die für die Hinreise gelösten Scheine sind nicht für die Rückreise gel
tend, sondern es müssen, wenn der Fuhrmann nicht ledig zurückkehrt,
neue Scheine gegen Erlegung des Stationsgeldes genommen werden;
bringt indeß der Lohnfuhrmann dieselben Personen an demselben Tage,
an welchem sie ausgefahren, nach dem Abfahrtsorte zurück, ist kein neuer
Fuhrschein zu lösen. Der Lohnfuhrmann hat jedoch diese Absicht des
Reisenden am Abfahrtsorte, oder, sofern der oder die Reisenden erst,
nachdem sie am Bestimmungsort angekommen, sich entschließen sollten,
an demselben Tage, da sie ausgefahren, zurückzukehren, am Bestim:
mungsorte vor der Rückkehr dem Stationschef anzuzeigen, welcher Sol:
ches dann im Fuhrschein unentgeltlich anzumerken hat.
§. 4.
Auf eine geringere Entfernung, als auf eine Meile, fann nie ein
Fuhrschein gelöst werden.
§. 5.
Jeder Fuhrmann, welcher die Einlösung des oberwähnten Fuhrscheins
unterläßt, oder den ihm von der lehtberührten Station ertheilten Schein
nicht abliefert, imgleichen die Zahl der Pferde und den Bestimmungsort

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unrichtig angiebt, einen Nebenweg zur Umgehung der Stationen ein
schlägt oder mit einem nach einer andern Richtung lautenden Schein be:
troffen wird, ist in eine Strafe von 16 Rbtle. Silbermünze verfallen,
und hat außerdem zur Entschädigung der betheiligten Station oder Stas
tionen das zweifache Stationsgeld oder 16 rbß. (5 ßl. vorm. Cour.) à
Meile für jedes Pferd zu entrichten.
§. 6.
Die vorgedachten Fuhrscheine können zu allen Zeiten, auch zur Nacht:
zeit, d. h. von 10 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens im Sommer und
7 Uhr Morgens im Winter, auf den Poststationen verlangt werden;
während der Nachtzeit bezahlt aber der Fuhrmann außer dem angeführten
Stationsgelde eine Vergütung von 26 rbß. (8 ßl. vorm. Cour.) für die
Expedition.
§. 7.
Da den Königl. Poststationen wie bisher das ausschließliche Recht
zur Beförderung der Extraposten und Couriere vorbehalten bleibt, so
wird den Fuhrleuten bei einer Strafe von 16 Rbtlrn. für jeden Contras
ventionsfall das Nebenpostiren im Allgemeinen, d. h. die Etablirung sole
cher Einrichtungen, welche den öffentlichen Postanstalten ähnlich sind,
verboten. Hieher gehören namentlich die Fälle:
1) Wenn mit gemietheten Pferden, welche leer voraus oder entgegen
geschickt sind, unterwegs ein Wechsel angelegt wird oder Statt fin
det, dieses mag nun an einem Stationsorte oder an einem solchen
geschehen, wo keine Poststation ist.
2) Wenn die Lohnfuhrleute nach einer im voraus unter sich genommenen
allgemeinen oder speciellen Verabredung sich Reisende zur sofortigen
Weiterbeförderung zuführen, oder wenn sie von verschiedenen Seiten
her zu gewissen bestimmten Zeiten an einem dritten auf einer Postroute
belegenen Orte zusammentreffen und auf diese Weise einen Wechsel
des Miethfuhrwerks veranstalten.
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3) Wenn Lohnfuhrleute Reisende, welche mit Extrapost an einem Sta:
tionsorte eingetroffen sind, vor Ablauf einer Frist von 16 Stunden,
von der Ankunftzeit angerechnet, weiter befördern, indem solche Reis
sende verflichtet sind, sich der Extrapost zu bedienen.
Jedoch ist hievon der Fall ausgenommen, wenn Reisende, welche mit
Mieth fuhrwerk ankommen, sich veranlaßt finden sollten, eine Strecke Er
trapost zu nehmen, in welchem Falle sie mit ihrem bis dahin benußten und
ihnen nachfolgenden Miethfuhrwerk sogleich weiter reisen können, worüber
sie sich jedoch von der beikommenden Station, auf welcher sie mit dem
Miethfuhrwerk eintreffen, eine Bescheinigung ertheilen zu lassen haben,
welche sie unentgeltlich erhalten.
S. 8.
Um
Es steht einem jeden Lohnfuhrmann frei, diejenigen Reisenden, wel:
che er nach einem Orte gebracht hat, entweder insgesammt oder zum Theil
wieder zurück zu befördern und nach Gutdünken auf sie zu warten.
andere Reisende mit zurückzunehmen, darf er sich dahingegen an einem
Orte, wo eine Poststation ist, nicht länger als 12 Stunden aufhalten,
bei Vermeidung einer Brüche von 8 Rbtlr. Silbermünze.
§. 9.
Alles Aufsuchen und Anwerben der Reisenden in den Wirthshäusern
oder andern öffentlichen Orten oder auf Schiffen ist den Miethfuhrleuten
bei einer Strafe von 4 Rbtle. Silbermünze verboten.
§. 10.
Jede Ablösung oder Wechsel von Pferden, ohne Rücksicht darauf,
ob alle oder nur eins oder mehrere Pferde umgetauscht werden, darf, wenn
nicht Noth und Unglücksfälle solches erheischen möchten, unterweges bei
einer Strafe von 8 Rbtlr. Silbermünze nicht Statt finden.
Bloße Umtauschung des Fuhrmanns oder des Wagens ist dahinge:
gen erlaubt.

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S. 11.
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Dem Miethfuhrmann, welcher vor Ablauf von 16 Stunden Reisende, 8. Jan.
die an einem Stationsorte mit Extrapost angekommen sind, weiter zu be:
fördern unternimmt, und mithin in eine Brüche von 16 Rbtlr. verfallen
ist, soll es zwar, um die Reisenden nicht aufzuhalten, verstattet seyn, die
Beförderung zu besorgen, er hat aber außer der anordnungsmäßigen
Brüche annoch das vierfache Stationsgeld oder 32 rbs. (10 ßl. v. Cour.)
für jedes Pferd à Meile zu erlegen.
§. 12.
In nachbenannten Fällen sind die Lohnfuhrleute bei Beförderung von
Reisenden von der Bezahlung des Stationsgeldes frei, und haben nur
die in der Verordnung vom 7ten November 1781 §. 9. und dem Placat
vom isten September 1812 vorgeschriebenen Passirscheine zu lösen.
a) Wenn sie Einwohner eines Stationsortes bis zu den nächst belegenen
Stationen und nach Nebendrtern, welche innerhalb der nächsten Sta
tionen liegen, befördern. Der geldste Passirschein gilt sowohl für die
Hin: als die Rücktour, muß aber bei der Ankunft am Bestimmungs:
orte mit dem unentgeltlich zu ertheilenden Product des Stationschefs
versehen werden.
b) Wenn bei Beförderung von Markt:, Fracht: und Flüttgütern die
Eigenthümer oder deren Leute mitfolgen und sich der Wagen bedienen,
welche mit ihren Gütern beladen sind. Der Passirschein ist in dies
sem Falle bis zum Bestimmungsorte und für die Rückreise derselben
Personen gültig, muß aber auf jeder Station, welche durchpassirt
wird, dem Stationschef vorgezeigt, und mit dessen Product versehen
werden, welches unentgeltlich geschehen soll.
c) Wenn Unterofficiere, Soldaten, Matrofen, Dienstboten, Hand-
werksburschen, geringe und erweislich arme Leute befördert werden.
Für solche Leute kann gleichfalls der Passirschein bis zum Bestim
mungsort ertheilt werden, muß aber auf allen Stationen mit dem

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Product des Stationschefs, welches unentgeltlich zu ertheilen ist,
versehen werden.
d) Wenn auf Veranstaltung der Obrigkeit die Fuhrleute zur Beförde
rung von Vagabunden, Bettlern und zum Transport von Sträflin:
gen sich miethen lassen. Der Passirschein soll bis zum Bestimmungs:
ort ausgestellt werden, ist ohne Vergütung zu ertheilen und für die
Rückreise der Begleiter solcher Personen gültig.
e) Wenn Fuhrleute unentgeltlich Beförderungen leisten. Der Passir:
schein ist in diesem Falle ohne Bezahlung zu ertheilen, muß aber auf
allen Stationen vorgezeigt und mit dem Product des Stationschefs
versehen werden, welches unentgeltlich geschehen soll.
Die Unterlassung der Lösung eines Passirscheins oder dessen Vorzei:
gung auf den Stationen, welche durchpassirt werden, wird in allen Fál:
len mit einer Brüche von 6 Rbtlr. Silberm. bestraft.
Was die Führer der sogenannten Wochenwagen betrifft, so sind sie
für den Fall, daß sie keine andere Personen als solche, welche nach den
vorerwähnten Bestimmungen auf Passirscheine befördert werden können,
auf ihren Wagen haben, nur gehalten, einen Passirschein zu lösen. Wer:
den aber andere dahin nicht gehörende Personen von ihnen befördert, sind
sie bei Vermeidung der gesetzlichen Brüche von 16 Rbtle. Silberm. wie
andere Fuhrleute verflichtet, für dieselben einen Fuhrschein zu lösen und
das angeordnete Stationsgeld zu erlegen.
Uebrigens haben dieselben der ihnen nach den Verordnungen vom
28sten Mai 1762 §. 21. und 7 ten November 1781 §. 8. und dem
Placat vom 17ten December 1819 obliegenden Verpflichtung, jedes
Mal entweder beim Post: oder Zollcomtoir, je nachdem sie auf der
einen oder andern Route entweder bei ersterem oder letzterem zuerst ankom:
men, vorzufahren und ihre Wagen von den Postbedienten nachsehen zu
lassen, hiedurch bei Vermeidung der im Placate vom 19ten December

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1821, im Falle sie diese Anmeldung unterlassen, angedrohten Brüche von
10 Rbtlr. bis 50 Rbtlr. nachzuleben.
§. 13.
Nur die Fuhrleute, nicht aber die Reisenden, sind für die Nachlebung.
der vorstehenden Vorschriften verantwortlich.
§. 14.
Die in den vorhergehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen
sind nicht allein für diejenigen, welche aus dem Vermiethen ihrer Pferde
und Wagen ein Gewerbe machen, sondern auch für alle Andere und na
mentlich die Gastwirthe geltend, in sofern mittelst ihres Fuhrwerks die
Beförderung von Reisenden gegen Vergütung irgend einer Art geleistet
wird.
§. 15.
Allen ausländischen Fuhrleuten soll es wie bisher verboten seyn, weis
ter als nach der ersten Gränzpoststation Reisende zu befördern, und sich
dort länger als vierundzwanzig Stunden aufzuhalten, um die dahin ge=
brachten Reisenden zurück zu befördern. Gedachte Fuhrleute haben sich
daher sogleich nach ihrer Ankunft bei dem Stationschef des Orts, bei Ber:
meidung von 4 Rbtlr. Strafe, zu melden und die Namen und Anzahl der
Reisenden anzuzeigen.
Fährt ein ausländischer Fuhrmann weiter als nach dem Gränz-Sta
tionsorte, verfällt er in eine Strafe von 24 Rbtle. Silberm. (15 Rthlr.
v. Cour.) und hat außerdem das sechsfache Stationsgeld oder 48 rbß.
(15 ßl. v. Cour.) à Pferd für jede Meile, die er weiter gefahren ist, zu
erlegen, und ist schuldig, die Fuhre am Anhaltsorte abzugeben.
Mit seinem Fuhrwerk haftet er für die verwirkte Strafe, und dasselbe
fann daher mit Beschlag belegt werden, in sofern der Fuhrmann nicht die
Strafgelder zu bezahlen oder einen hinlänglich sichern Bürgen zu bestellen
im Stande seyn sollte.
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Die den Hamburger und Lübecker Miethkutschern nach dem Placat
vom 14ten Sept. 1810 bis weiter gegebene Erlaubniß, Hamburger und
Lübecker Einwohner durch die Station zu Oldesloe, gegen Erlegung
eines Stationsgeldes von 12 ßl. v. Cour. à Pferd nebst dem gewöhnlichen
Wagenmeistergelde an den Stationschef, befördern zu dürfen, bleibt in:
dessen bis weiter in Kraft.
§. 16.
Das angeordnete Stationsgeld soll zur einen Hälfte den Stationen
und zur anderen Hälfte dem Postwesen zufallen.
Von den erkannten Brüchen fällt die eine Hälfte dem Entdecker oder
Angeber der Contravention zu, die andere Hälfte fließet in die Armencasse
der Generalpostdirection.
§. 17.
In Uebertretungsfällen wider die gegenwärtige Verordnung sollen
folgende Bestimmungen bis weiter geltend seyn.
Der Stationschef des Orts, an welchem eine Contravention entdeckt
oder begangen worden ist, hat zuförderst den Contravenienten in unbetheis
ligter Zeugen Gegenwart aufzufordern, sich sogleich darüber zu erklären,
ob er sich der Entscheidung desselben unterwerfen wolle oder ob er eine ges
richtliche Untersuchung verlange. Ist der Contravenient gewilligt, sich
der Entscheidung des Stationschefs zu unterwerfen, so hat dieser in uns
betheiligter Zeugen Gegenwart die Sache summarisch zu untersuchen und
fofern der Beikommende die ihm zur Last gelegte Contravention einräumt,
die Brüche in Uebereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen fest:
zusehen und solche sofort von dem Contravenienten einzutreiben.
Das hierüber aufzunehmende Protocoll ist von dem Stationschef und
ben Zeugen zu unterschreiben und stets mit erster Post in originali an die
Generalpostdirection einzusenden.
Läugnet dahingegen der Angeschuldigte, die Contravention begangen
zu haben, oder verlangt er eine gerichtliche Untersuchung, so hat der Stas

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tionschef die Sache der Polizeibehörde des Orts anzuzeigen, welche dann
sofort eine Untersuchung einzuleiten, ein Erkenntniß abzugeben, und so:
fern dasselbe ein verurtheilendes seyn sollte, zu vollstrecken hat. Kann die
Sache, im Falle der Angeschuldigte die zur Rede stehenden Umstände
läugnet, nicht sofort erledigt werden, so soll es demselben verstattet seyn,
gegen angemessene Caution de judicio sisti oder gegen Deposition der zur
Frage stehenden Mulet seine Reise fortzusetzen; ist derselbe nicht im Stans
de, die ihm von dem Stationschef oder der richterlichen Behörde aufer:
legte Mulet sofort zu erlegen oder wird derselbe ein Rechtsmittel wider das
Erkenntniß der richterlichen Behörde einlegen, so hat er desfalls Sicher:
heit zu leisten.
Sofern eine Contraventionssache an die gerichtliche Behörde über:
geht, steht dem Angeschuldigten nach Maaßgabe des §. 31. der Instru
ction und Gerichtsordnung für die dem Schleswig-Holstein: Lauenburgi:
schen Oberappellationsgerichte unmittelbar untergeordneten Landesdicaste:
rien vom 15ten Mai 1834 die Berufung an das vorgesetzte Oberdicaste:
rium, wie in andern polizei: gerichtlichen Sachen, frei, und ist nach den:
felben Regeln zu profequiren. Wenn sich keine obrigkeitliche Behörde am
Orte der Poststation befindet, soll es den Fuhrleuten, welche sich als im
Lande angesessen legitimiren können, für den Fall, daß sie sich hinsichtlich
der von ihnen begangenen Contraventionen der Entscheidung des Sta:
tionschefs nicht unterwerfen wollen, frei stehen, gegen die mittelst eines
Reverses zu übernehmende Verpflichtung, sich innerhalb einer gewissen
Frist vor der Obrigkeit, welche der Stationsort sortirt, zu sistiren, ihre
Reise fortzusehen.
Hat der Angeschuldigte einmal die Sache der Entscheidung des Sta
tionschefs überlassen und ist von diesem auf den Grund des Geständnisses
des Contravenienten die Mulet erkannt, so kann dieser nicht nachher eine
gerichtliche Untersuchung verlangen, dagegen soll es ihm frei stehen, bin:
nen drei Wochen die Sache Unserer Generalpostdirection vorzutragen,
1836.
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welcher es sodann vorbehalten bleibt, entweder selbst in der Sache Er:
8. Jan. kenntniß abzugeben oder selbige an die beikommende Behörde zur nähern
Untersuchung und Entscheidung zu überweisen.
I.
§. 18.
Durch diese Verordnung werden die Placate vom 8ten Julii 1822
§. 3., das Placat vom 20sten November 1824 und das Placat vom
27sten November 1827 aufgehoben. Alle andern eine Ausnahme von
den geltenden Extrapostverordnungen enthaltenen Placate und Verfügun
gen, imgleichen sämmtliche das Ertrapostwesen betreffenden Anordnungen
sollen ferner und bis weiter in Kraft bleiben, so weit sie nicht durch die
gegenwärtige Verordnung aufgehoben oder verändert worden sind.
Wornach zc. Urkundlich zc. Gegeben 2c. Kopenhagen, den Sten
Jan. 1836.
1836.
9. Jan.
2.
2. Rescript an die Schleswig-Holsteinische Regierung, betr.
die Genehmigung des Regulativs für den neuen Begräb-
nißplak zu Lütjenburg.
Frederik der Sechste ic. Wir haben uns allerhöchst bewogen ge:
funden, dem hiebei angeschlossenen Regulativ für den neuen Begräbniß:
plak zu Lütjenburg Unsere allerhöchste Genehmigung zu ertheilen.
Solches geben Wir Ew. Lbd. und euch zur weiteren Bekanntmachung
und Verfügung hiedurch zu erkennen.
Die ze. Gegeben 2c. Kopenhagen, den 9ten Jan. 1836,

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