Circular containing an instruction for the post offices regarding the application of the ordinance of January 8, 1836, concerning the transport of travelers by hired carriage.

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1836.
16. Jan.
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5.
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5. Circular, enthaltend eine Instruction für die Bostämter,
wegen?
wegen Anwendung der Verordnung vom 8ten Januar
1836, betr. die Beförderung der Reisenden durch Mieth-
fuhrwerk.
cplu
Se. Majestät der König haben mittelst allerhöchster Verordnung vom
8ten d. M. allergnädigst festzusehen geruhet, daß es in den Herzogthü
mern Schleswig und Holstein vom 1sten Februar d. J. an allen inlândi:
schen Fuhrleuten gestattet seyn solle, gegen Erlegung eines Stationsgel:
des und unter Beobachtung näherer Bestimmungen, Reisende mit Mieth:
fuhrwerk zu befördern. Indem die Königl. Poststation hievon in Kennt
niß gesetzt wird, werden derselben folgende nähere Verhaltungsvorschrif
ten in Beziehung auf die neue Einrichtung und die Anwendung dieser als
lerhöchsten Verordnung erheilt:
1) Die von andern Stationen (Glückstädter Rollfuhrzunft) dahin auss
gestellten und von den Miethfuhrleuten an dieselbe abzuliefernden
Lohnfuhrscheine sind nach Ablauf jeden Monats an die Station, wel:
che sie ausgestellt hat, zurückzusenden.
tisd
2) Die von der Station ausgestellten Lohnfuhrscheine sind vierteljährlich,
und zwar spätestens binnen vier Wochen nach Ablauf des Quartals,
nach einem specificirten Verzeichnisse, das Lohnfuhrschein Protocoll
aber ist nach Ablauf des Jahres an die Generalpostdirection einzus
senden.
3) Wenn Lohnfuhrscheine des Nachts ausgestellt sind, so ist in den Lohns
fuhrscheinen zu bemerken, daß die dafür nach §. 6. der Verordnung
bewilligte Expeditionsgebühr mit 26 rbß. Silber bezahlt worden ist.
4) In Ansehung des §. 12. Lit. e. der Verordnung wird Folgendes
bemerkt: Bevor den Fuhrleuten ein Passirschein zu einer vorgeblich
unentgeltlichen Beförderung ertheilt wird, hat die Station es aufs
Genaueste in Erwägung zu nehmen, in wiefern dieser Angabe Glau

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ben zu schenken sey, und hat daher nach Befinden der Umstände einen
Passirschein zu verweigern oder zu ertheilen, und nur in den Fällen 16. Jan.
selbigen nicht zu versagen, wenn die zu befördernden Versonen zum
eignen Hausstande des Beförderers gehören.
5) Auf die ausländischen Fuhrleute ist ein wachsames Auge zu richten,
und sind daher, besonders von den Grenzpoststatitionen, die im §. 15.
in Ansehung dieser Fuhrleute festgesetzten Bestimmungen, zu beachten.
6) Die im §. 17. erwähnten unbetheiligten Zeugen, deren Gegenwart
zu einer von dem Stationschef vorzunehmenden Untersuchung eines
Contraventionsfalles wider die Verordnung erforderlich ist, dürfen
aus dem Hausstande oder dem Comtoirpersonal desselben, son-
dern es müssen dazu zwei glaubwürdige Einwohner genommen wer
den. Sind in Ansehung der von dem Stationschef abgegebenen Er-
kenntnisse Wardirungen oder Executionen erforderlich, so sind solche
bei der beikommenden richterlichen Behörde nachzusuchen.
7) Da im §. 18. nur die No. 3. des Placats vom 8ten Julii 1822 auf:
gehoben worden, und es daher zulässig ist, Lohnfuhrscheine nach Der:
tern auszustellen, wohin nach Vorschrift der No. 1. dieses Placats
der nächste zulässige Weg, d. h. in Uebereinstimmung mit dem Placat
vom 27sten Sept. f. I. eine allgemeine Landstraße, neben einer Post:
station solchergestalt vorbeiführt, daß dieser Station nicht auf Meile
nahe gekommen wird, so hat die Station die möglich genauesten Er:
kundigungen über solche Wege einzuziehen, und nur wenn dieselbe
hinlänglich überzeugt ist, daß die obigen Erfordernisse vorhanden sind,
Lohnfuhrscheine zu ertheilen.
8) Das dem Beförderungswesens: Fond zu berechnende Stationsgeld ist
im Quartals: Extracte vom Beförderungswesen, jedoch für sich ange:
führt, in Einnahme zu berechnen, und nebst dem übrigen Cassebehalt
einzusenden.
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Generalpostdirection, den 16ten Januar 1836.
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5.
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1836.
16. Jan.
6.
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6. Circular, betr. den Preis des Hamburger Correspondenten.
Dem Königl. Postcomtoir wird hiedurch eröffnet, daß nach einer hie:
selbst eingegangenen Anzeige der Preis des Hamburger Correspondenten,
mit Inbegriff des moderirten Postgeldes von 1 Rbtlr. 58 rbß., jährlich
13 Rbtlr. 54 rbß. beträgt, wovon 11 Rbtlr. 16 rbß. an den Justizrath
und Frachtpostinspector Albrecht abzuliefern sind, und die übrigen 2 Rbtlr.
38 rbß. dem Königl. Postcomtoir für die Vertheilung zufließen.
Generalpostdirection, den 16ten Jan. 1836.

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