Circular concerning an interpretation of § 4 of the ordinance of January 8, 1836, regarding the transport of travelers by hired carriage.
1836-04-05 · Circular · 1836 · 1836_04_05
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Nodi: 33. Circulair, betr. eine Auslegung des §. 4. der Verord- 1836. nung vom 8ten Jan. 1836, wegen Beförderung der Rei- 5. April. senden durch Miethfuhrwerk. Da es bemerkt worden, daß der §. 4. der Verordnung vom 8ten Januar d. J., betr. die Erlaubniß für Reisende, sich durch Miethfuhrwerk bes fördern zu lassen, welcher vorschreibt, daß auf eine geringere Entfernung, als auf eine Meile, nie ein Fuhrschein geldset werden kann, von Mieth: fuhrleuten zu ihren Gunsten dahin ausgelegt worden, als wenn zu einer Miethbeförderung nach einem nicht eine volle Meile von der Station bes legenen Orte überall kein Lohnfuhrschein ausgestellt werde, sie daher solche Miethbeförderungen ohne Lohnfuhrschein und Entrichtung des Stations: geldes vornehmen dürften, diese Auslegung aber dem Sinne des Gesetzes durchaus entgegen ist, so ersuchen wir dienstlich, den dortigen Fuhre werk treibenden Einwohnern gefällig zu erkennen zu geben, daß zu jeder Miethbeförderung ohne Ausnahme, wie der §. 1. obiger Verordnung besage, ein Lohnfuhrschein zu nehmen und der in Rede stehende §. 4. die: ser Verordnung dahin zu verstehen sey, daß eine Miethbeförderung nach cinem Orte, welcher nicht eine volle Meile von der Station entlegen ist, dennoch so angesehn werde, als wenn sie eine volle Meile betrage, und daher das Stationsgeld für eine volle Meile zu entrichten sey. Generalpostdirection, den 5ten April 1856. - 33. 1836. 098 08
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