Ordinance for the restriction of postal franking privilege.
1771-06-17 · Verordnung · 1768 - 1773 · 1771_06_17
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19. Verordnung, zur Einschránkung der Briefporto Freyheit. *) Se. Königl. Majestát 2c. haben dem Generalpoftamt, durch eine Cabis. netsordre vom 2ten Junii 1771, zu jedermanns Berhalten bekannt zu machen, anbefohlen, daß es in Zukunft in Dero Königreichen, Herzog thümern und Grafschaften, auf den reitenden Posten mit dem Briefporto, der freyen Correspondenz, und den Attestbriefen, vom bevorstehenden Isten August an folgendermaßen gehalten werden solle: *) cf. Placat vom 12ten Sept. 1772 wegen näherer Bestimmung einiger Punkte dieser Verordnung. Berordn. vom 7ten November 1781. S. 75. N. 57. 1771. 17. Jun. 19.
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1771. 17. Juth 19. 22 Erster Artikel. Alle von S. Maj. dem Könige, den Königinnen, wie auch den Prinzen und Prinzessinnen des Königl. Hauses unter Ihrem Cabi netssiegel abgehenden Briefe gehen auf der Post freŋ. Zweyter Artikel. Dahingegen alle Supplifen und Gesuche, und alle Schreiben, welche Privatvortheile betreffen, an S. Maj. den König, die Königinnen, wie auch die Prinzen, und Prinzessinnen des Königl. Hauses nicht weiter fren gehen, sondern von den Absendern bezahlet werden müssen. Wenn sol ches nicht geschiehet, so sollen dergleichen Briefe und Supplifen, ohne auf ihren Inhalt zu achten, dem Generalpostamt zur Eintreibung der Brüche zugestellt werden. Dritter Artikel. Die Correspondenz der Chefs, Marschälle, Oberhofmeister und In- tendanten an den Höfen S. Maj. des Königes, der Königinnen, wie auch der Prinzen und Prinzessinnen des Königl. Hauses gehet nicht weiter fren. Vierter Artikel. An die Königl. Departements, Collegia, Regierungen, und an die zum Behuf des Königl. Dienstes oder der allgemeinen Landesgeschäfte niedergesetzten Commissionen, werden die von den Befehlshabern, Beam: ten, Bedienten, Magistraten und Hebungsbedienten einzusendenden Mel dungen, Berichte, Vorfragen, Vorschläge, Erklärungen, Listen, Atteste, Extracte, Rechnungen und dergleichen, in Sachen, welche den Königl. Dienst oder die allgemeinen Landesgeschäfte betreffen, ohne Atteste frey eingesandt; jedoch soll auf dem Convolut des Briefes die Art der Diensts fachen rubriciret werden, als z. E. Zollsachen, Magazinfachen, Regiments: fachen des Holsteinischen Infanteriereg ments, Enrollirungsfachen, Cons sumtionssachen, u. s. w.
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23 Fünfter Artikel. Dahingegen alles, was von Privatpersonen, welche nicht in Königl. Diensten sind, an die Königl. Departements, Collegia und Commissionen eingesandt wird, wie auch alles dasjenige, was in Sachen, die Jura und Commoda privatorum betreffen, an selbige eingehet, die Absender mögen in Königl. Diensten stehen oder nicht, auf der Post bezahlet werden muß: Als Supplifen und Gesuche um Gnade oder Recht, um Pensionen, Cha ractere, Dienste, Bestallungen, Zulagen, um Beystand, Hülfe, Privile gien, Pachtertheilungen, um Octronen, Confirmationen zu Testamenten, Ausfertigung von Lehns: und Kaufbriefen, Erlaubniß zu heyrathen, um neue Fristen zu Ablegung der Rechnungen und Einsendung der Gefälle, um veniam aetatis, falvum conductum, um Niedersehung einer Commis sion in Privatangelegenheiten, wie auch remedia Supplicationis, Klagen, Beschwerden und Proceßsachen, und dergleichen; ferner alle in Privat: angelegenheiten von den Regierungen, Untergerichten und Beamten abges statteten oder abgeforderten Bedenken, wofür diese das Porto von den Pare teyen oder Privatpersonen, die es angehet, wieder einzufordern haben. Wenn sich jemand unterstehet, in allen vorgemeldeten Sachen und Angelegenheiten an die Königl. Departements, Collegia, Regierungen und Commissionen, ohne das Porto zu bezahlen, zu schreiben, so soll nicht allein darauf nicht geachtet, sondern der Brief soll, wenn er an ein Departement in der Königl. Residenzstadt Kopenhagen ankommt, sogleich an das Genes ralpostamt zu Eintreibung der verwirkten Strafe gesandt werden; kömmt aber ein dergleichen Brief an ein Collegium oder eine Regierung in den Provinzen, so hat solches Collegium sogleich die festgesetzte Strafe einzus treiben, und dem Postmeister des Orts zur Berechnung zuzustellen. Hiervon sind ausgenommen, und gehen frey die Suppliken und Ges suche der wirklich Armen, sowohl an Se. Königl. Majestät, als an die Königl. Departements, Collegia und Commissionen; jedoch soll von der Obrigkeit ein Attest mitfolgen, daß der Supplicant öffentliche Almosen genieße. 1771. 17. Jun. 19.
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24 1771. 17. Jun. 19. Sechster Artikel. Alle Expeditionen dieser Departements, Collegien und Commissionen, welche den Königl. Dienst oder allgemeine Landesgeschäfte betreffen, wie auch die Befehle zur Berichtserstattung, gehen auf der Post fren. Es müssen aber zu dem Ende auf dem Convolut die Worte: Königl. Dienstsachen, stehen Siebenter Artikel. Es gehen nicht weiter fren, sondern von dem Annehmer muß das Perto für alle von den Departements und Collegien ausgehende Expedis tionen bezahlt werden, welche nicht den Königl. Dienst, oder allgemeine Landesgeschäfte, sondern Jura und Commoda Privatorum betreffen: als Octronen, Privilegien, Begnadigungsschreiben, Bestallungen, Notifica tionen, Concessionen, Bescheide, und überhaupt alle auf solche Sachen, als im fünften Artikel angeführet sind und dahin gehören, ertheilte Reso: lutionen: und es ist daher auf den Convoluten anzuzeigen, daß die Briefe Privatsachen betreffen. Für Resolutionen und Bescheide in Privatsachen, welche an die Re: gierungen, Untergerichte und Beamten zir Publication gesandt werden, ist das Porto von den Parteyen und Privatpersonen, die solches anges bet, zu erlegen. Damit aber sowohl wegen dieser Resolutionen, als wegen der Bei denken in Privatsachen, welche nach dem sten Artikel nicht Portofren sind, die Regierungen, Collegia, Untergerichte und Beamten mit Borschuß nicht belästiget werden mögen, so soll den Postmeistern jedes Orts er: laubt seyn, vierteljährige Rechnung mit ihnen zu halten, als in welcher Zeit sie das Postgeld eintreiben und an die Postmeister abliefern müssen. Hiervon sind ausgenommen, und gehen fren die Bescheide und Resolu tionen für Arme, welche öffentliche Almofen genießen, wenn auf dem Convolut die Worte: Armensachen, stehen.
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Achter Artikel. 25 Die den Chefs und Deputirten der Königl. Departements und Col legien bisher etwa verliehene Portofreyheit, als diejenige, welche die Des putirten des Generalitats: und Commissariatscollegii, der Admiralität, Der Königl. Finanzen, die Directoren des Generalpoftamts, und so wei ter, gehabt haben, soll aufhören, dahingegen alle an die Chefs der De: partements in der Königl. Residenzstadt Kopenhagen eingehende Briefe auf den Postämtern nicht anders als francirt angenommen werden sollen, Neunter Artikel. Die Corps, Regiments, Divisions: und Bataillonschefs, Come mandanten, Sessionsdeputirte conjunctim, die beyden Generalauditeurs, die wirklichen General: Kriegs und Landcommissarien, die See: Enrol lirungsofficiers in ihrem District, der Oberloots in Norwegen, der Ober: jägermeister, die Stiftsamtmänner und Amtmanner, die Zahlcassirer in Dannemark, Norwegen und den Herzogthümern, die Kämmerer in den Grafschaften, der Cassirer der dänischen Postkasse, der Inspector der Nors wegischen Postcaffe, die Amts: und Zollverwalter als Hebungsbediente, die Vogte in Norwegen, können in Königl. Dienstsachen mit den unter ihnen sortirenden, oder mit ihnen wegen ihres Dienstes und Amts in Verhältniß stehenden Königl. Bedienten und Magistraten, aber nie mit privatis, imgleichen die Bischöfe, Superintendenten und Probste, wenn fie Königl. Verordnungen bekannt zu machen, oder darüber zu correspon: diren haben, gegen Ertheilung ihrer Atteste fren schreiben. Die Atteste müssen eigenhändig unterzeichnet werden, und in solchen, so wie auf dem Convolut des Briefes, ist die Art der Dienstgeschäfte, wie im vierten. Artikel vorgeschrieben worden, zu rubriciren. Hieben ist der wesentliche Unterschied zwischen Königl. Dienstsachen und solchen Amtsgeschäften zu machen, welche zum Vortheil von Privatpersonen gereichen: denn für Briefe, welche in Caufis privatorum, auch wegen aufbabenden Amts unter den hier benannten Bedienten gewechselt werden, muß das Porto D 1771. 17. Jun. 19.
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1771. 17. Jun. 19. 26 von den Personen, die solche betreffent, bezahlt werden. Außer denen in diesem Artikel benannten Bedienten, ist keinem mit Attest zu schreiben erlaubt, und sollen daher die Postmeister von keinem andern, als die fen, ben 10 Rthlr. Strafe irgend einen Brief mit Attest annehmen und fren chartiren. Zehnter Artikel. Alle Correspondenz der Magistrate in den Städten der Königt. Reiche and Lande, welche nicht den Königl. Dienst, sondern die Stadtangelegen: heiten überhaupt, oder die Angelegenheiten einzelner Bürger betrist, sie mag mit den Königl. Collegien, Beamten, Bedienten, oder andern ges führet werden, wie auch die Correspondenz der Brandfocietaten geht nicht weiter fren, sondern muß die Post bezahlen. Elfter Artikel. Den Postmeistern wird bloß in Dienstsachen erlaubt, an das Gener ralpostamt fren zu correspondiren, und also auf keine Weise in Sachen, die ihren Privatvortheil betreffen, oder wo ihre Nachlässigkeit Schuld ist; imgleichen wird ihnen gänzlich untersagt, unter sich selbst versiegelte Briefe frey zu wechseln, sondern, wenn sie der Post wegen sich Nachrichten zu er sheilen haben, so soll solches auf offenen Zetteln geschehen, die zu den Char ten geleget werden können. Zwölfter Artikel. Die Zollpächter behalten nach ihrem Contract gegen Attest frene Correspondenz in ihrem District, so lange ihr gegenwärtiger Contract mihret; denn in Zukunft soll keinem Påhter der Königl. Gefälle die Vor- sofreyheit zugestanden werden. Dreyzehnter Artikel. Dahingegen genießen feine weitere Postfreyheit, sondern müssen das Porto bezahlen:
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27 1771. 17. Jun. 10. Die Akademie zu Soroe. Die Akademie der Künfte. Das Stift Wallde. Das Kloster zu Wemmetofft. end. als Das Friderichs Hospital. i mis t : Die danische Kriegs, Hospitals: und Norwegische Questhaus Casse. Andere Hospitaler. Die Direction der Militair Wollenmanufactur. Die Waysenhäuser. Die Zucht und Werkhäuser. Das Erziehungshaus. Das Christians: Pflegehaus. Die Anstalt zur Erziehung hilfloser Kinder auf dem Lande. Die Landhaushaltungsgesellschaft. Die Direction der Hofschauspiele. Vierzehnter Artikel. In Ansehung der den Lotterien verliehenen Portofrenheit, soll es folgendermaßen gehalten werden: Sie sollen überhaupt die reitende Post nicht mit zu großen Packeten beschweren, sondern alles, was nicht unum: gänglig geschwind befördert werden muß, als Plane und Lotteriezettel und dergleichen, mit der fahrenden Post gehen lassen, auch jedem der Col lecteurs nur eine Ziehungsliste mit der reitenden Post senden. Die Zah lenlotterie betreffend, so ist bloß die Correspondenz der Hauptdirection und Administration in Kopenhagen und Altona, und die Correspondenz des Inspecteurs dieser Lotterie gegen Ertheilung gehöriger Atteste fren. Die Correspondenz der Collecteurs unter sich, sowohl ben dieser, als den andern Lotterien, muß bezahlt werden. Funfzehnter Artikel. Zur Entdeckung alles Unterschleifes sind die Postmeister berechtiget, im Fall eines Verdachts, alle Briefe in Bensenn des Absenders zu dfnen, Ɗ 2
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1771. 19. 28 ausgenommen die Briefe an Se. Maj. den König, die Königinnen, wie 17. Jun. auch die Prinzen und Prinzessinnen des Königl. Hauses, imgleichen an die Königl. Departements, Collegia, Regierungen und Commissionen, oder es darf auch solches der distribuirende Postmeister in Benseyn des Annehmers thun; und falls ein Brief unrichtig befunden, oder ein ein geschlagener Privatbrief entdecket wird, muß derselbe an die nächste Obrig keit zur Eintreibung der Strafe, die dem Postmeister zur Berechnung zu: zustellen ist, gesandt werden, und solches muß auch von Königl. Bedien: ten selbst geschehen, wenn an sie ein mit einem Attest versehener Privat: brief ankommt. Der Postmeister, oder wer sonsten einen solchen mit einem unrichtigen Attest versehenen Brief entdecket, genießet den dritten Theil der Geldstrafe, und derjenige Königl. Bediente, welcher einen sol: chen Brief erhält, und zur Eintreibung der Brüche der Obrigkeit nicht ausliefert, wird wie der Absender bestraft. Sechszehnter Artikel. Für jeden Brief, der in Privatsachen an Se. Maj. den König, die Königinnen, wie auch an die Prinzen und Prinzessinnen des Königl. Hauses, die Königl. Departements, Collegien, Regierungen und Commis fionen unfrancirt eingesandt, und für jeden Brief, der mit einem unrich tigen Attest versehen wird, ist der Absender das erstemal in 10, das zwey temal in 30, und das drittemal in 50 Rthlr. Brüche verfallen, und bey fernerem Betretungsfall soll derfelbe mit Suspension und Entfegung vom Dienste gestraft werden. Siebzehnter Artikel. Es bleibt in Ansehung aller Correspondenz ben der einmal bestimm ten und bekannt gemachten Tare, nämlich, daß erstlich für jeden Brief einzeln das ordentliche Porto, und wenn solcher Beylagen enthält, für jedes Loth so viel als für einen einzelnen Brief bezahlt werde. In An- sehung der Acten und Documente aber, so von den Collegien, Depar tements, Regierungen und Commissionen ab und an solche eingesandt
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29 werden, soll zwar nach wie vor erstlich das ordentliche Porto für einen einzelnen Brief, für die Acten und Documente aber, wenn, taß derglei: chen mitfolgen, auf dem Briefe notiret ist, für jedes Loth nur die Hälfte Der eingeführten Tape bezahlt werden. Achtzehnter Artikel. Die Postcomtoire müssen alle Briefe, welche nach den vorhergehens den Artikeln frey gehen sollen, sie mögen nun entweder an die Königl. Herrschaften, oder an die Collegia gerichtet, oder mit Attesten versehen seyn, oder auch aus den Collegien mit der gehörigen Ausschrift abgeben, sowohl in den Charten mit Anführung des Porto innerhalb der Linie, als in den Protocollen ohne Ausnahme anzeichnen, damit man, wenn die Strafe von dem Absender dermaleinst gefordert werden soll, solche nach- sehen könne: Für jeden Brief, welchen der Postmeister auf diese Art an zuführen versäumt, ist er in 5 Rthlr. Brüche verfallen. Neunzehnter Artikel. "Se. Königl. Majestät wollen, daß in Zukunft niemand mehr um freyes Porto ansuchen, noch die Königl. Departements ein dergleichen Gesuch vorstellen sollen. Wenn aber diese Regel eine nothwendige Auss nahme zum Behuf des Königl. Dienstes erfordert, so soll solches ben dem Generalpoftamt gesuchet, und von selbigem nach Beschaffenheit der Um stände deshalben Vorstellung gethan werden. Zwanzigster Artikel. Auf der reitenden Post müssen keine über ein Pfund wiegende Packete angenominen werden, sondern weitläuftige Listen und Rechnungen, volus mineuse Acten und Documente, auch gedruckte Verordnungen, sollen mic der fahrenden Post gehen. Kopenhagen, im Generalpoftamt, den 17 ten Junii 1771. 1771. 17. Jun. 19. (L. S.) Pauli. Lange. Sturz.
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