Ordinance for the restriction of postal franking privilege.

1771-06-17 · Verordnung · 1768 - 1773 · 1771_06_17

Page 1

1771_06_17_0001.jpg

1771_06_17_0001.jpg

OCR transcription

19. Verordnung, zur Einschránkung der Briefporto Freyheit. *)
Se. Königl. Majestát 2c. haben dem Generalpoftamt, durch eine Cabis.
netsordre vom 2ten Junii 1771, zu jedermanns Berhalten bekannt zu
machen, anbefohlen, daß es in Zukunft in Dero Königreichen, Herzog
thümern und Grafschaften, auf den reitenden Posten mit dem Briefporto,
der freyen Correspondenz, und den Attestbriefen, vom bevorstehenden
Isten August an folgendermaßen gehalten werden solle:
*) cf. Placat vom 12ten Sept. 1772 wegen näherer Bestimmung einiger
Punkte dieser Verordnung. Berordn. vom 7ten November 1781.
S. 75. N. 57.
1771.
17. Jun.
19.

Page 2

1771_06_17_0002.jpg

1771_06_17_0002.jpg

OCR transcription

1771.
17. Juth
19.
22
Erster Artikel.
Alle von S. Maj. dem Könige, den Königinnen, wie auch
den Prinzen und Prinzessinnen des Königl. Hauses unter Ihrem Cabi
netssiegel abgehenden Briefe gehen auf der Post freŋ.
Zweyter Artikel.
Dahingegen alle Supplifen und Gesuche, und alle Schreiben, welche
Privatvortheile betreffen, an S. Maj. den König, die Königinnen, wie
auch die Prinzen, und Prinzessinnen des Königl. Hauses nicht weiter fren
gehen, sondern von den Absendern bezahlet werden müssen. Wenn sol
ches nicht geschiehet, so sollen dergleichen Briefe und Supplifen, ohne auf
ihren Inhalt zu achten, dem Generalpostamt zur Eintreibung der Brüche
zugestellt werden.
Dritter Artikel.
Die Correspondenz der Chefs, Marschälle, Oberhofmeister und In-
tendanten an den Höfen S. Maj. des Königes, der Königinnen, wie
auch der Prinzen und Prinzessinnen des Königl. Hauses gehet nicht
weiter fren.
Vierter Artikel.
An die Königl. Departements, Collegia, Regierungen, und an die
zum Behuf des Königl. Dienstes oder der allgemeinen Landesgeschäfte
niedergesetzten Commissionen, werden die von den Befehlshabern, Beam:
ten, Bedienten, Magistraten und Hebungsbedienten einzusendenden Mel
dungen, Berichte, Vorfragen, Vorschläge, Erklärungen, Listen, Atteste,
Extracte, Rechnungen und dergleichen, in Sachen, welche den Königl.
Dienst oder die allgemeinen Landesgeschäfte betreffen, ohne Atteste frey
eingesandt; jedoch soll auf dem Convolut des Briefes die Art der Diensts
fachen rubriciret werden, als z. E. Zollsachen, Magazinfachen, Regiments:
fachen des Holsteinischen Infanteriereg ments, Enrollirungsfachen, Cons
sumtionssachen, u. s. w.

Page 3

1771_06_17_0003.jpg

1771_06_17_0003.jpg

OCR transcription

23
Fünfter Artikel.
Dahingegen alles, was von Privatpersonen, welche nicht in Königl.
Diensten sind, an die Königl. Departements, Collegia und Commissionen
eingesandt wird, wie auch alles dasjenige, was in Sachen, die Jura und
Commoda privatorum betreffen, an selbige eingehet, die Absender mögen
in Königl. Diensten stehen oder nicht, auf der Post bezahlet werden muß:
Als Supplifen und Gesuche um Gnade oder Recht, um Pensionen, Cha
ractere, Dienste, Bestallungen, Zulagen, um Beystand, Hülfe, Privile
gien, Pachtertheilungen, um Octronen, Confirmationen zu Testamenten,
Ausfertigung von Lehns: und Kaufbriefen, Erlaubniß zu heyrathen, um
neue Fristen zu Ablegung der Rechnungen und Einsendung der Gefälle,
um veniam aetatis, falvum conductum, um Niedersehung einer Commis
sion in Privatangelegenheiten, wie auch remedia Supplicationis, Klagen,
Beschwerden und Proceßsachen, und dergleichen; ferner alle in Privat:
angelegenheiten von den Regierungen, Untergerichten und Beamten abges
statteten oder abgeforderten Bedenken, wofür diese das Porto von den Pare
teyen oder Privatpersonen, die es angehet, wieder einzufordern haben.
Wenn sich jemand unterstehet, in allen vorgemeldeten Sachen und
Angelegenheiten an die Königl. Departements, Collegia, Regierungen und
Commissionen, ohne das Porto zu bezahlen, zu schreiben, so soll nicht allein
darauf nicht geachtet, sondern der Brief soll, wenn er an ein Departement
in der Königl. Residenzstadt Kopenhagen ankommt, sogleich an das Genes
ralpostamt zu Eintreibung der verwirkten Strafe gesandt werden; kömmt
aber ein dergleichen Brief an ein Collegium oder eine Regierung in den
Provinzen, so hat solches Collegium sogleich die festgesetzte Strafe einzus
treiben, und dem Postmeister des Orts zur Berechnung zuzustellen.
Hiervon sind ausgenommen, und gehen frey die Suppliken und Ges
suche der wirklich Armen, sowohl an Se. Königl. Majestät, als an die
Königl. Departements, Collegia und Commissionen; jedoch soll von der
Obrigkeit ein Attest mitfolgen, daß der Supplicant öffentliche Almosen
genieße.
1771.
17. Jun.
19.

Page 4

1771_06_17_0004.jpg

1771_06_17_0004.jpg

OCR transcription

24
1771.
17. Jun.
19.
Sechster Artikel.
Alle Expeditionen dieser Departements, Collegien und Commissionen,
welche den Königl. Dienst oder allgemeine Landesgeschäfte betreffen, wie
auch die Befehle zur Berichtserstattung, gehen auf der Post fren. Es
müssen aber zu dem Ende auf dem Convolut die Worte: Königl.
Dienstsachen, stehen
Siebenter Artikel.
Es gehen nicht weiter fren, sondern von dem Annehmer muß das
Perto für alle von den Departements und Collegien ausgehende Expedis
tionen bezahlt werden, welche nicht den Königl. Dienst, oder allgemeine
Landesgeschäfte, sondern Jura und Commoda Privatorum betreffen: als
Octronen, Privilegien, Begnadigungsschreiben, Bestallungen, Notifica
tionen, Concessionen, Bescheide, und überhaupt alle auf solche Sachen,
als im fünften Artikel angeführet sind und dahin gehören, ertheilte Reso:
lutionen: und es ist daher auf den Convoluten anzuzeigen, daß die Briefe
Privatsachen betreffen.
Für Resolutionen und Bescheide in Privatsachen, welche an die Re:
gierungen, Untergerichte und Beamten zir Publication gesandt werden,
ist das Porto von den Parteyen und Privatpersonen, die solches anges
bet, zu erlegen.
Damit aber sowohl wegen dieser Resolutionen, als wegen der Bei
denken in Privatsachen, welche nach dem sten Artikel nicht Portofren sind,
die Regierungen, Collegia, Untergerichte und Beamten mit Borschuß
nicht belästiget werden mögen, so soll den Postmeistern jedes Orts er:
laubt seyn, vierteljährige Rechnung mit ihnen zu halten, als in welcher
Zeit sie das Postgeld eintreiben und an die Postmeister abliefern müssen.
Hiervon sind ausgenommen, und gehen fren die Bescheide und Resolu
tionen für Arme, welche öffentliche Almofen genießen, wenn auf dem
Convolut die Worte: Armensachen, stehen.

Page 5

1771_06_17_0005.jpg

1771_06_17_0005.jpg

OCR transcription

Achter Artikel.
25
Die den Chefs und Deputirten der Königl. Departements und Col
legien bisher etwa verliehene Portofreyheit, als diejenige, welche die Des
putirten des Generalitats: und Commissariatscollegii, der Admiralität,
Der Königl. Finanzen, die Directoren des Generalpoftamts, und so wei
ter, gehabt haben, soll aufhören, dahingegen alle an die Chefs der De:
partements in der Königl. Residenzstadt Kopenhagen eingehende Briefe
auf den Postämtern nicht anders als francirt angenommen werden sollen,
Neunter Artikel.
Die Corps, Regiments, Divisions: und Bataillonschefs, Come
mandanten, Sessionsdeputirte conjunctim, die beyden Generalauditeurs,
die wirklichen General: Kriegs und Landcommissarien, die See: Enrol
lirungsofficiers in ihrem District, der Oberloots in Norwegen, der Ober:
jägermeister, die Stiftsamtmänner und Amtmanner, die Zahlcassirer in
Dannemark, Norwegen und den Herzogthümern, die Kämmerer in den
Grafschaften, der Cassirer der dänischen Postkasse, der Inspector der Nors
wegischen Postcaffe, die Amts: und Zollverwalter als Hebungsbediente,
die Vogte in Norwegen, können in Königl. Dienstsachen mit den unter
ihnen sortirenden, oder mit ihnen wegen ihres Dienstes und Amts in
Verhältniß stehenden Königl. Bedienten und Magistraten, aber nie mit
privatis, imgleichen die Bischöfe, Superintendenten und Probste, wenn
fie Königl. Verordnungen bekannt zu machen, oder darüber zu correspon:
diren haben, gegen Ertheilung ihrer Atteste fren schreiben. Die Atteste
müssen eigenhändig unterzeichnet werden, und in solchen, so wie auf dem
Convolut des Briefes, ist die Art der Dienstgeschäfte, wie im vierten.
Artikel vorgeschrieben worden, zu rubriciren. Hieben ist der wesentliche
Unterschied zwischen Königl. Dienstsachen und solchen Amtsgeschäften zu
machen, welche zum Vortheil von Privatpersonen gereichen: denn für
Briefe, welche in Caufis privatorum, auch wegen aufbabenden Amts
unter den hier benannten Bedienten gewechselt werden, muß das Porto
D
1771.
17. Jun.
19.

Page 6

1771_06_17_0006.jpg

1771_06_17_0006.jpg

OCR transcription

1771.
17. Jun.
19.
26
von den Personen, die solche betreffent, bezahlt werden. Außer denen in
diesem Artikel benannten Bedienten, ist keinem mit Attest zu schreiben
erlaubt, und sollen daher die Postmeister von keinem andern, als die
fen, ben 10 Rthlr. Strafe irgend einen Brief mit Attest annehmen und
fren chartiren.
Zehnter Artikel.
Alle Correspondenz der Magistrate in den Städten der Königt. Reiche
and Lande, welche nicht den Königl. Dienst, sondern die Stadtangelegen:
heiten überhaupt, oder die Angelegenheiten einzelner Bürger betrist, sie
mag mit den Königl. Collegien, Beamten, Bedienten, oder andern ges
führet werden, wie auch die Correspondenz der Brandfocietaten geht nicht
weiter fren, sondern muß die Post bezahlen.
Elfter Artikel.
Den Postmeistern wird bloß in Dienstsachen erlaubt, an das Gener
ralpostamt fren zu correspondiren, und also auf keine Weise in Sachen,
die ihren Privatvortheil betreffen, oder wo ihre Nachlässigkeit Schuld ist;
imgleichen wird ihnen gänzlich untersagt, unter sich selbst versiegelte Briefe
frey zu wechseln, sondern, wenn sie der Post wegen sich Nachrichten zu er
sheilen haben, so soll solches auf offenen Zetteln geschehen, die zu den Char
ten geleget werden können.
Zwölfter Artikel.
Die Zollpächter behalten nach ihrem Contract gegen Attest frene
Correspondenz in ihrem District, so lange ihr gegenwärtiger Contract
mihret; denn in Zukunft soll keinem Påhter der Königl. Gefälle die Vor-
sofreyheit zugestanden werden.
Dreyzehnter Artikel.
Dahingegen genießen feine weitere Postfreyheit, sondern müssen das
Porto bezahlen:

Page 7

1771_06_17_0007.jpg

1771_06_17_0007.jpg

OCR transcription

27
1771.
17. Jun.
10.
Die Akademie zu Soroe.
Die Akademie der Künfte.
Das Stift Wallde.
Das Kloster zu Wemmetofft.
end.
als Das Friderichs Hospital. i mis t
:
Die danische Kriegs, Hospitals: und Norwegische Questhaus Casse.
Andere Hospitaler.
Die Direction der Militair Wollenmanufactur.
Die Waysenhäuser.
Die Zucht und Werkhäuser.
Das Erziehungshaus.
Das Christians: Pflegehaus.
Die Anstalt zur Erziehung hilfloser Kinder auf dem Lande.
Die Landhaushaltungsgesellschaft.
Die Direction der Hofschauspiele.
Vierzehnter Artikel.
In Ansehung der den Lotterien verliehenen Portofrenheit, soll es
folgendermaßen gehalten werden: Sie sollen überhaupt die reitende Post
nicht mit zu großen Packeten beschweren, sondern alles, was nicht unum:
gänglig geschwind befördert werden muß, als Plane und Lotteriezettel
und dergleichen, mit der fahrenden Post gehen lassen, auch jedem der Col
lecteurs nur eine Ziehungsliste mit der reitenden Post senden. Die Zah
lenlotterie betreffend, so ist bloß die Correspondenz der Hauptdirection und
Administration in Kopenhagen und Altona, und die Correspondenz des
Inspecteurs dieser Lotterie gegen Ertheilung gehöriger Atteste fren. Die
Correspondenz der Collecteurs unter sich, sowohl ben dieser, als den andern
Lotterien, muß bezahlt werden.
Funfzehnter Artikel.
Zur Entdeckung alles Unterschleifes sind die Postmeister berechtiget,
im Fall eines Verdachts, alle Briefe in Bensenn des Absenders zu dfnen,
Ɗ 2

Page 8

1771_06_17_0008.jpg

1771_06_17_0008.jpg

OCR transcription

1771.
19.
28
ausgenommen die Briefe an Se. Maj. den König, die Königinnen, wie
17. Jun. auch die Prinzen und Prinzessinnen des Königl. Hauses, imgleichen an
die Königl. Departements, Collegia, Regierungen und Commissionen,
oder es darf auch solches der distribuirende Postmeister in Benseyn des
Annehmers thun; und falls ein Brief unrichtig befunden, oder ein ein
geschlagener Privatbrief entdecket wird, muß derselbe an die nächste Obrig
keit zur Eintreibung der Strafe, die dem Postmeister zur Berechnung zu:
zustellen ist, gesandt werden, und solches muß auch von Königl. Bedien:
ten selbst geschehen, wenn an sie ein mit einem Attest versehener Privat:
brief ankommt. Der Postmeister, oder wer sonsten einen solchen mit
einem unrichtigen Attest versehenen Brief entdecket, genießet den dritten
Theil der Geldstrafe, und derjenige Königl. Bediente, welcher einen sol:
chen Brief erhält, und zur Eintreibung der Brüche der Obrigkeit nicht
ausliefert, wird wie der Absender bestraft.
Sechszehnter Artikel.
Für jeden Brief, der in Privatsachen an Se. Maj. den König, die
Königinnen, wie auch an die Prinzen und Prinzessinnen des Königl.
Hauses, die Königl. Departements, Collegien, Regierungen und Commis
fionen unfrancirt eingesandt, und für jeden Brief, der mit einem unrich
tigen Attest versehen wird, ist der Absender das erstemal in 10, das zwey
temal in 30, und das drittemal in 50 Rthlr. Brüche verfallen, und bey
fernerem Betretungsfall soll derfelbe mit Suspension und Entfegung vom
Dienste gestraft werden.
Siebzehnter Artikel.
Es bleibt in Ansehung aller Correspondenz ben der einmal bestimm
ten und bekannt gemachten Tare, nämlich, daß erstlich für jeden Brief
einzeln das ordentliche Porto, und wenn solcher Beylagen enthält, für
jedes Loth so viel als für einen einzelnen Brief bezahlt werde. In An-
sehung der Acten und Documente aber, so von den Collegien, Depar
tements, Regierungen und Commissionen ab und an solche eingesandt

Page 9

1771_06_17_0009.jpg

1771_06_17_0009.jpg

OCR transcription

29
werden, soll zwar nach wie vor erstlich das ordentliche Porto für einen
einzelnen Brief, für die Acten und Documente aber, wenn, taß derglei:
chen mitfolgen, auf dem Briefe notiret ist, für jedes Loth nur die Hälfte
Der eingeführten Tape bezahlt werden.
Achtzehnter Artikel.
Die Postcomtoire müssen alle Briefe, welche nach den vorhergehens
den Artikeln frey gehen sollen, sie mögen nun entweder an die Königl.
Herrschaften, oder an die Collegia gerichtet, oder mit Attesten versehen
seyn, oder auch aus den Collegien mit der gehörigen Ausschrift abgeben,
sowohl in den Charten mit Anführung des Porto innerhalb der Linie,
als in den Protocollen ohne Ausnahme anzeichnen, damit man, wenn die
Strafe von dem Absender dermaleinst gefordert werden soll, solche nach-
sehen könne: Für jeden Brief, welchen der Postmeister auf diese Art an
zuführen versäumt, ist er in 5 Rthlr. Brüche verfallen.
Neunzehnter Artikel.
"Se. Königl. Majestät wollen, daß in Zukunft niemand mehr um
freyes Porto ansuchen, noch die Königl. Departements ein dergleichen
Gesuch vorstellen sollen. Wenn aber diese Regel eine nothwendige Auss
nahme zum Behuf des Königl. Dienstes erfordert, so soll solches ben dem
Generalpoftamt gesuchet, und von selbigem nach Beschaffenheit der Um
stände deshalben Vorstellung gethan werden.
Zwanzigster Artikel.
Auf der reitenden Post müssen keine über ein Pfund wiegende Packete
angenominen werden, sondern weitläuftige Listen und Rechnungen, volus
mineuse Acten und Documente, auch gedruckte Verordnungen, sollen mic
der fahrenden Post gehen. Kopenhagen, im Generalpoftamt, den 17 ten
Junii 1771.
1771.
17. Jun.
19.
(L. S.)
Pauli.
Lange.
Sturz.

Notes

No notes yet.