Chancery letter to the Schleswig-Holstein Government concerning the competent authority for handling contravention cases against the ordinance regarding the transport of travelers by hired carriage.

1836-07-12 · Kanzeleischreiben · 1836 · 1836_07_12

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OCR transcription

1836.
12. Jul.
79.
110
79. Kanzeleischreiben an die Schleswig-Holsteinische Regie-
rung, betr. die zur Erledigung von Contraventionsfäl-
len gegen die Verordnung in Betreff der Beförderung
von Reisenden durch Miethfuhrwerk competente Behörde.
Auf den gefälligen Bericht und Bedenken der Königl. Schleswig: Hol:
steinischen Regierung, betr. die Vorfrage des Polizeiamtes in Hadersle
ben, ob dasselbe nach dem S. 17. der Verordnung vom 8ten Jan. d. I.,
betr. die Beförderung von Reisenden durch Miethfuhrwerk, zur Erledi
gung der darin erwähnten Contraventionsfälle competent sey, in sofern
deren gerichtliche Untersuchung verlangt werde, ermangelt die Kanzelei
nicht, nach vorgängiger Correspondenz mit der Generalpostdirection, hie:
durch zu erwiedern: daß das in Beziehung auf jene Contraventionsfälle
freigelassene gerichtliche Verfahren nur bei solchen Polizeibehörden wird
statt finden können, welchen die Ausübung der richterlichen Polizei zus
steht.
Diesem zufolge wird in der Stadt Hadersleben der dortige Magistrat,
als die in richterlichen Polizeisachen zuständige Behörde, auch in den zur
gerichtlichen Erledigung gelangenden Contraventionsfällen gegen die Vor
schriften der gedachten Verordnung die Untersuchung zu führen und das
Erkenntniß abzugeben haben.
Indem die Kanzelei das Königl. Obergericht ersucht, dem Hadersle
bener Polizeiamt das darnach Erforderliche gefällig zu eröffnen, fügt sie
hinzu, daß die Generalpostdirection in Uebereinstimmung hiemit das Post:
comtoir in Hadersleben angewiesen hat, in vorkommenden Fällen dem
Magistrat die nöthige Anzeige zu machen.
Königl. Schlesw. Holst. Lauenb. Kanzelei, den 12ten Jul. 1836.
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