Circular concerning the dispatch, ordering, and price of several English newspapers.
1836-08-09 · Circular · 1836 · 1836_08_09
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1836. 9. Aug. 97- 97. Circular, betr. die Versendung, Bestellung und den Preis mehrerer Englischen Zeitungen. Nach einer zwischen dem Dánischen und Englischen Postwesen getroffenen Vereinbarung sollen künftig die Dänischen und Englischen Zeitungen, fo weit sie überhaupt zur Versendung mit den Posten autorisirt sind, ohne Erlegung von Postgeld, Distributionsgebühr oder einer sonstigen Abgabe mit den gegenseitigen Posten versandt werden. Bei nachrichtlicher Mit: theilung hievon wird dem Königl. Postcomtoir zu erkennen gegeben, daß künftig die Englischen Zeitungen nicht durch das Königl. Frachtpostame in Hamburg, sondern durch die nach dem Circular der Generalpostdires ction vom 25sten Junii d. I. in Altona errichtete Dänisch-Englische Post: expedition, welcher der Postsecretair Tönningsen, Controlleur bei dem Königl. Postamte in Hamburg, vorsteht, zu beziehen sind, und daß fünftig, sobald eine der nachbenannten zur Versendung mit den Königl. Posten in den Dänischen Staaten autorisirten Englischen Zeitungen, als: Jährlicher Preis. 93 Rbtl. 83 rbß. S. M. 93 : 83: Times Morning Chronicle
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The Courier Star St. James Chronicle Lloyds List Shipping List Mark Lane oder Corn Reporter 93 Rbtl. 85 rbß. S. M. 93 : 85 : 49 = 6, 32 : 23 : 45 : 21 157 17 : 6 ÷ daselbst bestellt werden möchte, bloß der beigemerkte Abonnementspreis von den Abonnenten zu erheben und an den Postsecretair Tonningsen ab: zuliefern ist, von welchem hinwiederum die zur Versendung nach England bei ihm bestellten in den Dänischen Staaten gedruckten und herauskom menden Zeitungen bestellt und bezahlt werden werden. Schließlich wird bemerkt, daß die Namen der jeßigen und künftigen Abonnenten dem gedachten Secretair Tönningsen anzuzeigen sind. Generalpostdirection, den gten Aug. 1836. 1836. 9. Aug. 97. 1836. 98. Circular, betr. die bei Untersuchung von Contraventio- nen gegen die Verfügung vom 8ten Jan. 1836 erforder= 9. Aug. lichen Zeugen. Es ist verschiedentlich der Fall vorgekommen, daß bei den von den Stationschefs nach Maaßgabe des S. 17. der Verordnung vom Sten Jan. d. J. wider Postcontravenienten geführten Untersuchungen nicht, wie vorgeschrieben, zwei unbetheiligte Zeugen zugegen gewesen, und die auf- genommenen Untersuchungsprotocolle und abgegebenen Entscheidungen Daher ohne Zeugen: Unterschrift abgefaßt und eingesandt worden sind, weil, wie die Postbeamten erklärt, es ihnen unmöglich gewesen, zwei un betheiligte Zeugen zu erhalten. Um den Unzuträglichkeiten eines solchen Verfahrens zu begegnen, findet sich die Generalpostdirection veranlaßt, in Uebereinstimmung mit einem Bedenken der Königl. Schleswig: Hol 98.
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