Circular concerning the dispatch, ordering, and price of several English newspapers.

1836-08-09 · Circular · 1836 · 1836_08_09

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OCR transcription

1836.
9. Aug.
97-
97. Circular, betr. die Versendung, Bestellung und den
Preis mehrerer Englischen Zeitungen.
Nach einer zwischen dem Dánischen und Englischen Postwesen getroffenen
Vereinbarung sollen künftig die Dänischen und Englischen Zeitungen, fo
weit sie überhaupt zur Versendung mit den Posten autorisirt sind, ohne
Erlegung von Postgeld, Distributionsgebühr oder einer sonstigen Abgabe
mit den gegenseitigen Posten versandt werden. Bei nachrichtlicher Mit:
theilung hievon wird dem Königl. Postcomtoir zu erkennen gegeben, daß
künftig die Englischen Zeitungen nicht durch das Königl. Frachtpostame
in Hamburg, sondern durch die nach dem Circular der Generalpostdires
ction vom 25sten Junii d. I. in Altona errichtete Dänisch-Englische Post:
expedition, welcher der Postsecretair Tönningsen, Controlleur bei dem
Königl. Postamte in Hamburg, vorsteht, zu beziehen sind, und daß
fünftig, sobald eine der nachbenannten zur Versendung mit den Königl.
Posten in den Dänischen Staaten autorisirten Englischen Zeitungen, als:
Jährlicher Preis.
93 Rbtl. 83 rbß. S. M.
93 : 83:
Times
Morning Chronicle

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OCR transcription

The Courier
Star
St. James Chronicle
Lloyds List
Shipping List
Mark Lane oder Corn Reporter
93 Rbtl. 85 rbß. S. M.
93 : 85 :
49 =
6,
32 :
23
: 45 :
21
157
17 : 6 ÷
daselbst bestellt werden möchte, bloß der beigemerkte Abonnementspreis
von den Abonnenten zu erheben und an den Postsecretair Tonningsen ab:
zuliefern ist, von welchem hinwiederum die zur Versendung nach England
bei ihm bestellten in den Dänischen Staaten gedruckten und herauskom
menden Zeitungen bestellt und bezahlt werden werden.
Schließlich wird bemerkt, daß die Namen der jeßigen und künftigen
Abonnenten dem gedachten Secretair Tönningsen anzuzeigen sind.
Generalpostdirection, den gten Aug. 1836.
1836.
9. Aug.
97.
1836.
98. Circular, betr. die bei Untersuchung von Contraventio-
nen gegen die Verfügung vom 8ten Jan. 1836 erforder= 9. Aug.
lichen Zeugen.
Es ist verschiedentlich der Fall vorgekommen, daß bei den von den
Stationschefs nach Maaßgabe des S. 17. der Verordnung vom Sten Jan.
d. J. wider Postcontravenienten geführten Untersuchungen nicht, wie
vorgeschrieben, zwei unbetheiligte Zeugen zugegen gewesen, und die auf-
genommenen Untersuchungsprotocolle und abgegebenen Entscheidungen
Daher ohne Zeugen: Unterschrift abgefaßt und eingesandt worden sind,
weil, wie die Postbeamten erklärt, es ihnen unmöglich gewesen, zwei un
betheiligte Zeugen zu erhalten. Um den Unzuträglichkeiten eines solchen
Verfahrens zu begegnen, findet sich die Generalpostdirection veranlaßt,
in Uebereinstimmung mit einem Bedenken der Königl. Schleswig: Hol
98.

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