Circular decree containing a more detailed provision of § 17 of the ordinance of January 8, 1836, concerning the permission for travelers to be transported by hired carriage.
1836-10-06 · Circularverfügung · 1836 · 1836_10_06
OCR transcription
129. Circularverfügung, enthaltend eine nähere Bestimmung des §. 17. der Verordnung vom 8ten Jan. 1836, betr. die Erlaubniß für Reisende, sich durch Miethfuhrwerk befördern zu lassen. Wenn von mehreren Polizeibehörden Zweifel darüber geäußert worden, ob in solchen Fällen, in denen Contraventionen wider die Vorschriften der Verordnung vom 8ten Jan. dieses Jahrs, betr. die Erlaubniß für Reisende sich durch Miethfuhrwerk befördern zu lassen, nicht zur Zeit der Begehung derselben, sondern erst späterhin entdeckt und angezeigt worden sind, der Polizeibehörde des Orts, an welchem die Contravens tion begangen ist, oder der Behörde des Wohnorts des Angeschuldigten die Untersuchung und Enischeidung derselben obliege, so wird, in Folge Schreibens der Königlichen Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzelei 1836. Cc 1836. 6. Oct. 129.
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1836. 6. Oct. 129. 202 COR vom 1sten dieses Monats, hiemittelst bekannt gemacht, daß in den Fällen, in welchen in Gemäßheit der Vorschriften des §. 17. der erwähnten Ver: ordnung eine gerichtliche Untersuchung wegen begangener Postcontravens tionen anzustellen ist, diese von der Polizeibehörde des Orts, an welchem die Contravention begangen, vorzunehmen ist. md Königl. Schleswigsches *) Obergericht, den 6ten Oct. 1836.
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