Circular decree containing a more detailed provision of § 17 of the ordinance of January 8, 1836, concerning the permission for travelers to be transported by hired carriage.

1836-10-06 · Circularverfügung · 1836 · 1836_10_06

Page 1

1836_10_06_0001.jpg

1836_10_06_0001.jpg

OCR transcription

129. Circularverfügung, enthaltend eine nähere Bestimmung
des §. 17. der Verordnung vom 8ten Jan. 1836, betr.
die Erlaubniß für Reisende, sich durch Miethfuhrwerk
befördern zu lassen.
Wenn von mehreren Polizeibehörden Zweifel darüber geäußert worden,
ob in solchen Fällen, in denen Contraventionen wider die Vorschriften
der Verordnung vom 8ten Jan. dieses Jahrs, betr. die Erlaubniß für
Reisende sich durch Miethfuhrwerk befördern zu lassen, nicht zur Zeit
der Begehung derselben, sondern erst späterhin entdeckt und angezeigt
worden sind, der Polizeibehörde des Orts, an welchem die Contravens
tion begangen ist, oder der Behörde des Wohnorts des Angeschuldigten
die Untersuchung und Enischeidung derselben obliege, so wird, in Folge
Schreibens der Königlichen Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzelei
1836.
Cc
1836.
6. Oct.
129.

Page 2

1836_10_06_0002.jpg

1836_10_06_0002.jpg

OCR transcription

1836.
6. Oct.
129.
202
COR
vom 1sten dieses Monats, hiemittelst bekannt gemacht, daß in den Fällen,
in welchen in Gemäßheit der Vorschriften des §. 17. der erwähnten Ver:
ordnung eine gerichtliche Untersuchung wegen begangener Postcontravens
tionen anzustellen ist, diese von der Polizeibehörde des Orts, an welchem
die Contravention begangen, vorzunehmen ist.
md
Königl. Schleswigsches *) Obergericht, den 6ten Oct. 1836.

Notes

No notes yet.