Placard for the further determination of some articles of the ordinance of June 17, 1771, concerning the restriction of postal franking privilege.
1772-09-12 · Placat · 1768 - 1773 · 1772_09_12
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-1772. 12. Sept. 29. 29. Placat, zu näherer Bestimmung einiger Artikel der Verord- mung vom 17ten Jun. 1771 wegen Einschränkung der Por- tofreyheit. Ihro Königl. Majestät 2c. Directores im Generalpostamt thun fund und zu wissen, daß Ihro Königl. Majestät zu desto genauerer Nach *) v. Corp. Conft. Holf. III. p. 78.
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47 1772. lebung der Verordnung vom 17ten Jun. 1771 wegen Einschränkung der Portofrenheit allergnädigst für gut befunden haben, vermittelst einer 12. Sept. allerhöchsten Resolution vom 3ten September dieses Jahrs näher zu be: 29. stimmen und zu befehlen: 1) Anstatt daß nach dem 4ten und 9ten Artikel der Verordnung, auf allen Briefen von solchen Königl. Befehlshabern, Beamten und Be: dienten, deren Briefwechsel in Königl. Dienstsachen entweder mit oder ohne Attest fren gehen darf, die Art der Dienstsachen angezeigt, und dieser Inhalt der Briefe auch in den Attesten angeführt seyn sollte, sol len solche Briefe insfünftige nur bloß mit der Rubric: Königl. Dienst- sachen, versehen werden, und die Atteste von ten im 9ten Art. nahm haft gemachten Königl. Beamten und Bedienten, denen es mit Aus: schließung aller übrigen allein nur erlaubt ist, Atteste zur Portofrenheit zu ertheilen, nur überhaupt die allgemeine Versicherung enthalten, daß die Briefe bloß Ihro Königl. Majestät wirklichen Dienst betref= fen, und nichts von Privatangelegenheiten und unfreyen Sachen enthalten, für welcher Aufschriften und Atteste Richtigkeit die Absender einstehen müssen. 2) Gleichwie es nach dem 6ten Artikel der Verordnung zugelassen ist, daß die aus den Königl. Departements, Collegien und Commissio nen ergehenden Befehle zur Berichtserstattung auf der Post fren gehen, so sollen auch die in dem 5ten Artikel bemeldeten von den Regierungen, Untergerichten und Beamten an die Königl. Departements, Collegien und Commissionen abgestatteten oder abgeforderten Bedenken sämmtlich, auch in Privatangelegenheiten, hinführo freye Beförderung genießen. 3) Auf daß die Quartalertracte der Postmeister zur rechten Zeit eins gesendet werden können, sollen die Königl. Regierungen, Collegien, Untergerichte und Beamten, (mit welchen es nach dem 7ten Artikel der Berordnung den Postmeistern in den Provinzen erlaubt ist, vierteljährige Rechnung über das ben andern einzufordernde Postgeld für Resolutionen und andern unfreyen Briefwechsel in Amtsgeschäften zu halten) solches
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1772. 12. Sept. 29. 48 Poftgeld, wenn es von den dazu schuldigen in der Güte nicht zu er: halten ist, durch die zur Eintreibung anderer Königl. Intraden vorges schriebene Mittel eintreiben; falls es aber auch auf diese Art entweder wegen Unvermögens der Schuldigen, oder ihres Aufenthalts unter einer andern Jurisdiction, nicht zu erhalten seyn möchte, mag es daben sein Bewenden haben, wenn diejenigen, mit denen die Rechnung gehalten enen die worden, dagegen ben jedes Quarcals Ausgang den Postmeistern einen ausführlichen Attest sowohl über die Personen als über die Ursachen, warum das Postgeld ben ihnen nicht zu erhalten gewesen ist, mittheilen. 4) Da es nicht zu vermuthen ist, daß die in dem 9ten Artikel der Verordnung nahmhaft gemachten Königl. Beamten und Bedienten, denen es allein erlaubt ist, Atteste zu ertheilen, solche Freyheit mißbrauchen und falsche Atteste ausgeben sollten, so wird diesen Königl. Beamten und Bedienten zugestanden, überhaupt in Amtsgeschäften auch mit Pri vatpersonen gegen solche Atteste, als in dem ersten Punct dieses Placats vorgeschrieben sind, fren zu correspondiren. 5) Und gleichwie diese angeführten Punkte sowohl zur bessern und schleunigern Beförderung der Geschäfte, als auch zur Erleichterung der Königl. Beamten und Bedienten in Besorgung derselben, solchergestalt allergnädigst für gut befunden und approbiret worden, so wird taben der 16te Artikel der Verordnung von neuem wiederholet; daß für jeden Brief, der in Privatsachen gegen der bemeldeten Verordnung und dieses Placats Vorschrift entweder unfranfiret eingesandt, oder mit einem un richtigen Attest versehen wird, der Abfender das erstemal in 10 Rthlr. das anderemal in 30 Rthlr. und das drittemal in 50 Rthlr. Brüche ver: fallen, und bey fernern Betretungsfall mit Suspension und Entsegung vom Dienste gestraft werden solle. Dem zufolge wird dieser allerhöchste Befehl allen und jeden, die solcher angehet, zur Nachricht und Warnung hiemit bekannt gemacht. Kopenhagen im Generalpostamt den 12ten Sept. 1772, (L. S.) Holm. Lange.
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