Tariff for freight mail in the Kingdom of Denmark and the Duchies of Schleswig and Holstein, which, in accordance with the highest resolution, is to come into force on February 1, 1837.
1836-12-09 · Tariff · 1836 · 1836_12_09
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162. Tare für die Frachtposten in dem Königreiche Däne- mark und den Herzogthümern Schleswig und Holstein, welche, in Gemäßheit allerhöchster Resolution, mit dem Isten Februar 1837 in Kraft treten soll. 190 A 1197 I. Tare für die Personenbeförderung. Ein Reisender bezahlt: 1) An Postgeld beim Einschreiben bis an den Bestimmungsort à Meile in Dänemark s in den Herzogthümern Schleswig und Holstein phum. Jeder Reisende hat 50 Pfund an Gepäck frei. 20 rbß. Silber, semmified 22 Silbermünze. Uebergewichte wer: den nach der allgemeinen Gewichttare bezahlt. Außerdem a) Trinkgeld für den Postillon auf jeder Station 13 rbß. Silberm. 1836. 9. Dec. 162.
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1836. 9. Dec. 162. 238 b) Einschreibegebühr für den zu ertheilenden Einschreibeschein und für das Wagen des Gepäcks in Dänemark in den Herzogthümern 12 rbß. in Zeichen, 13: Silbermünze. c) Für den Transport über den großen Belt 51 s Silber. 2) Likenbrudergeld resp. am Abgangs: und Bestimmungsorte für die Abholung des Gepäcks oder Bestellung desselben in Kopenhagen in Kolding, Odensee und Aalburg 16 rbß. in Zeichen, 12: 26: Silbermünze, 13 : auf allen übrigen Stationen in Dänemark 10; in Altona, Hamburg und Lübeck : auf allen übrigen Stationen in den Herzog: thümern Läßt der Reisende sein Gepäck ohne Beihülfe der Lißenbrüder zur Post bringen oder von derselben abholen, so ist nur die Hälfte des vorangeführten Lißgeldes zu entrichten. Führt aber der Reis sende mehr als 50 Pfund Gepäck bei sich, so wird an Lißenbruder: geld die Hälfte der vorstehenden Normalsäke mehr bezahlt. Die Abholung oder Bestellung des Reisegepäcks erstreckt sich von Seis ten der Lißenbrüder lediglich auf den Ort selbst, wo der Reisende zur Post kommt oder dieselbe verläßt. 3) An Lißenbrudergeld auf jeder Station unterwegs, wo Pferde gewechselt werden in Dänemark in den Herzogthümern 4 rbß. in Zeichen, 6: Silbermünze. 4) Für einen Chaisenstuhl, wo der Reisende einen solchen verlangt, à Meile in Dänemark in den Herzogthümern 16 rbß. Silber, 13: Silbermünze.
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239 5) Für ein Kind unter zehn Jahren an Posigeld à Meile in Dänemark in den Herzogthümern 13: 10 rbß. Silber, Silbermünze. 1836. 9. Dec. 162. An Gebühren und Lißenbrudergeld die Hälfte der obangeführten Såße. An Gepäck sind frei 25 Pfund. 6) Wenn der Transport über Wasser mittelst Eisböte geschehen muß, hat der Reisende ferner zu entrichten über den großen Belt über den kleinen Belt zwischen Wordingborg und Gaabensee 5 Rbt. 19 rbß. S. * 77 # 1 58 : In Ansehung der Beförderung mit der Laaländischen und Helsing: drschen Frachtpost gelten specielle Taren, die in den Beilagen Lit. A und B. enthalten sind. Anmerkungen. a) Ergeben sich bei Berechnung des Personengeldes Bruchmeilen, so wird dasjenige, was der Weg unter einer halben Meile beträgt, für eine halbe Meile, was aber die gebrochene Zahl mehr ausmacht, für eine ganze Meile berechnet und bezahlt. b) Kinder unter zehn Jahren werden nur in Begleitung einer erwach: senen Person zur Beförderung mit der Post angenommen. c) Bei der Anmeldung hat der Reisende nicht allein die Beschaffen: heit seines Gepäcks, sondern auch ungefähr dessen Schwere anzugeben. Das Reisegut muß zwei Stunden vor Abgang der Post an das Post: comtoir abgeliefert werden, der Reisende mdge es selber bringen, oder durch die Lißenbrüder abholen lassen. d) Hat ein Reisender sich einmal zur Postbeförderung einzeichnen las sen, und darüber den desfälligen Schein entgegen genommen, so findet keine Rückzahlung des Postgeldes statt. Eine besondere Ausnahme von
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1836. 9. Dec. 162. 240 dieser Regel tritt nur dann ein, wenn der Reisende durch Krankheit an der Reise verhindert wird, und solches genügend darzuthun vermag. In diesem Falle darf ihm das erlegte Post: und Trinkgeld, nach Abzug der Unkosten für einen Wagen bis zur nächsten Station und gegen Zurückgabe des Einschreibescheins, wieder ausgekehrt werden. e) Die Reisenden nehmen denjenigen Platz auf dem Postwagen ein, der jedem derselben von dem Ortspostmeister angewiesen wird. Dieser hat nicht allein für bequeme Site, sondern auch dafür zu sorgen, daß die Postwagen zweckmäßig beladen werden, damit die Reisenden durch Post- laden, Felleisen oder andere bloß auf dem Wagen befindliche Gegenstände nicht belästigt werden. f) Die Reisenden haben sich spätestens Stunde vor Abgang der Post im Posthause einzufinden, wo ein passendes, im Winter geheiztes Zimmer zu ihrer Aufnahme vorhanden seyn muß. g) Die Besißnahme von dem belegten Plaße auf dem Postwagen geschieht von Seiten der Reisenden stets beim Posthause, und deren Ab: gang von der Post so wie die Auslieferung des Gepäcks findet am Be stimmungsort ebenfalls nur bei der Postanstalt statt. Will aber ein Reisender die Post früher und namentlich an einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte verlassen, so hat er sich für diesen Fall auf der letzten Station mit einem unentgeltlich zu ertheilenden Schein dahin zu versehen, daß Solches von Seiten des Post: oder Zollwesens ungehindert geschehen kann. Führt der Reisende kein Gepäck bei sich, so bedarf es in ebengedachter Rücksicht nur einer mündlichen Anzeige beim letzten Postcomtoir. h) Die Reisenden haben sich mit den angeordneten Pässen zu verse: hen, auch in Rücksicht der zollbaren Waaren, welche sie etwa mit sich führen, nach den bestehenden Zollgesehen zu richten. In Unterlassungs: fällen haften sie selbst für die Folgen.
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II. Tare für Waaren, Päckereien u. s. w. 241 Alle Sachen und Waaren, welche mit der Post versendet werden, sie mögen in Packen, Ballen, Kasten, Kisten, Koffern, Fässern u. s. w. enthalten, oder auf welche Weise es wolle, eingepackt seyn, werden im Verhältniß zu der Wegeslänge entweder nach dem Gewicht oder nach dem Werthe taxirt und bezahlt. Taren nach dem Gewicht. A. Allgemeine Gewichttare. 1836. 9. Dec. 162. Für jedes Wegeslänge. Bis 1. fernere à mehr. Bis 6 Meilen rbß. 6 rbß. +9 Ueber 6 bis 12 Ml. Die Grundregeln dieser Tare sind: 10 : 12 18: 13 03 1 18:24: 16 24:30: 19 : 30: 36: 22 36:42 25 : 42: 48: 28 : 48 : 52 : 50 : 52 : 56: 32 : 56: 60 ; 34 9 : 60 ; 64 ; 36 10 12534567810 3 - 1/20 : 64 64 : 68 ; 38 11 68: 72: a) Für das erste für die ersten 6 Meilen, à Meile 1 rbs. b) Ueber 6 bis 12 Meilen für das erste 1 rbß. mehr, als was das unter Litr. a) erwähnte foftet, jedoch mit Abschlag. c) Für die fernere Meilenzahl, nám: lich über 12 Meilen, mehr, und zwar ohne Abschlag. rbß. à 40 12 72 76: 42 15 : 76: 80; 44 14 8084; 46 15 84: 88: 48 16 1) Rechnungssachen. 2) Stempelpapier. 3) Manuscripte. 4) Kornproben. 1836. Nach dieser Tare werden auch tarirt: 5) Blumensaamen. 6) Kundschaften u. Wander: bücher der Handwerker. 7) Gesinde-Dienstzeugnisse. Sh 8) Steuerquitungsbücher. 9) Kupfermünze mit Ab: schlag. 10) Lehrbriefe.
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242 1836. 9. Dec. 162. B. Taye für ein und ausländische Victualien aller Art, Wild, Geflügel, rohe Materialien zu inländischen Fabriken, alle im Lande verfertigten Fabrikwaaren. Wegeslänge. Für 1.76 2 3 höheres kostet kosten kosten Gewicht rbß. rbß. rbß. à πb. rbß. Bis 6 Meilen 6 7 Ueber 6 bis 12 MI. 10 11 12 : 12 18: 13 15 17 82 7 12 1 1/2 : 18: 246 16 19 22 2 : 24 : 30: 19 23 26 12 : 30:36: 22 26 30 : 56 : 42: 25 30 35 12 : 42: 48 ; 28 34 40 4 48 : 52 $ 30 37 44 12 : 52: 56: 32 40 48 5 : 56 : 60 % 34 43 52 6 60; 64: 36 46 56 7 64: 68: 58 49 60 8 :. 68: 72 : 40 52 64 9 72 : 76 : 42 55 68 10 : 76 : 80 : 44 58 $ 80: 84: 46 61 : 84 88: 48 64 80 844 72 I l 76 60 12 13 Anmerkung. Für Gewichte über 3 darf nie weniger bezahlt wer- den, als was diese kosten.
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C. Tare für Bücher und gedruckte Sachen. 243 Wegeslänge. Bis 1 23 6 Für höheres Gewicht Anmerkungen. à b 1) orbß. Bis 6 Meilen Ueber 6 bis 12 Ml. 6 : 12 : 18: 7 74 : 18:24; 9 10 11 ; 24: 30 : 11 12 13 : 50: 36 : 13 14 15 : 36: 42 : 15 16 17 42: 48: 17 18 19 48 : 52 : 18 19 20 4 52 : 56 ; 19 20 21 : 56 : 60 # 20 21 22 5 : 60 : 64 : 21 22 23 6 : 64: 68 ; 22 23 24 6 -0 : 68: 72: 25 24 24 25 7 #72: 76: 24 25 26 : 76: 80: 25 26 27 8 28 8 1/10 9 8558 45 rbß. rbß. rbß. rbß. 6 12 12 12 12 112235445 HP 9 11/19 72 4- 12 Für Gewichte über 3 darf nie weniger bezahlt werden, als was diese kosten. 2) Monatsschriften, Quartals- schriften und sonstige Zeit- schriften in Heften unter Kreuzcouvert genießen bis zu einem Gewicht von 2 incl. und auf Wegeslängen über 6 Meilen einen Abschlag von der Hälfte dieser Tare; je- doch darf in oder auf dem Kreuzcouvert nichts als die Adresse und der Name des Absenders geschrieben seyn, widrigenfalls das Kreuzcous vert nach der Briefposttare, und die darin versandten Schriften nach der allgemei nen Gewichttare tarirt wer- den sollen. : 80; 84: 26 27 84: 88: 27 28 29 1) Musicalien. Nach dieser Tare werden auch tarirt: 2) Acten des Spruchcollegiums der Juristen: Facultät in Kiel. Hh2 1836. 9. Dec. 162.
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1836. 9. Dec. 162. 244 D. Tare für Acten, Documente und sonstige Papiere ohne Geldeswerth. Bis 3 Loth wird nach der Briefpositare bezahlt, über 3 Loth bis 16 Loth fünffaches Briefporto, über 16 Loth bis 1 Pfund sechsfaches Briefporto, und für jedes fernere Pfund ein einfaches Briefporto mehr. Nach dieser Tare werden zugleich tarirt: 1) Delirte Oblgationen. 2) Obligationen, Actien und andere Verschreibungen, welche auf einen bestimmten, namentlich angegebenen Eigenthümer lauten, so wie Wechsel auf Namen, wenn deren Werth bei der Aufgabe declarirt wird, jedoch so, daß für die Summe, worauf sie lauten, wenn sie 1600 Rbtlr. und darunter ist, ein einfaches Briefporto, wenn sie über 1600 Rbtir. bis 3200 Rbtle. ist, ein zweifaches Briefporto, wenn sie über 3200 Rbtfr. bis 4800 Rbtir. ist, ein dreifaches Briefporto, und so weiter für jede 1600 Rbtle. ein einfaches Briefporto hinzugelegt wird. 3) Sparcassebücher.
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III. Tare für Sachen nach dem Werthe. A. Für Silbermünzen und Silberbarren. Ueber 100 Rbt. 50 Rbt. für jede Wegeslänge. Bis Bis Bis Bis Rbt. Rot. Rbt. Rbt. 10 20 50 100 rbß.rbß. rbß. rbs.rbs.rbs. rbs. Bis 6 Meilen 6 8 10 12 6 Ueber 6 bis 12 M. 10 12 14 16 8 ; 12: 16; 18 16 20 10 : 16:20: 14 15 19 24 12 : 20: 24: 16 17 21 28 14 : 24: 28: 18. 19 24 32 16 : 28: 32: 20 22 27 36 18 : 32: 36: 22 24 30 40 20 : 36 40 ; 24 26 32 42 21 :: 40: 44: 26 28 34 44 22 : 44: 48: 28 30 36 46 23 : 48: 52: 30 32 38 48 24 : 52: 56: 34 50 25 : 56: 60; 34 36 42 52 26 60: 64: 36 38 44 54 27 : 64: 68; 38 40 46 56 28 : 68: 72; 40 42 48 58 29 : 72: 76 ; 42 44 50 30 : 76: 80; 44 46 52 31 : 80: 84: 46 48 54 64 32 : 84: 88: 48 223360 50 56 66 33 245 B. Für Goldmünze und Barren. Bis 100 Rbtlr. nach der Silbertare, und über 100 Mbtlr. die Hälfte derselben; jedoch werden die ersten 100 Rbtle., auch wenn gró- ßere Summen versandt werden, stets voll nach der Silbertare berechnet. Grundregeln zu der nebenstehenden Tare für Silbermünze. 1) Bis 6 Meilen für 100 Rbtle. 12 rbß. 2) Ueber 6 bis 12 Meilen, für jede 100 Rbtlr. 16: 3) lleber 12 Meilen für 10 Rbtlr.rbß. à Meile mehr als was die ersten 10 btlr. (über 12 Meilen) kosten; jedoch sind für Sum- men über 10 Rotir. bis 100 Mbtir. auf einer Wegeslänge über 12 bis 20 Meilen, über 20 bis 28, und über 28 bis 32 Meilen an Abschlag zugestanden. Anmerk. 1. Für größere Geldsummen (Goldmünze einbegriffen) wird folgender Ab- schlag zugestanden, und zwar für eine Weges- lange von 1 bis 16 Meilen für volle 2000 Rbtlr. und darüber von 16 bis 32 Meilen für volle 2000 Rbtir. und darüber von 32 bis 48 Meilen für volle 2000 R6tlr. und darüber • und über 48 Meilen für alle Wegeslången für Summen über 2000 btir. immer so viel von dem tarmäßigen Postgelde; jedoch muß Nach der Silbertare werden tarirt: Verarbeitetes Silber, als: Gallonen, Uhren, Dosen, Etuis u. s. w., reiche Stoffe, ausländische Spißen von Gold, Silber, Seide und Zwirn, und andre bezahlt werden, als was 1999 Rbtir. voll- kostbare Sachen. Nach der Goldtare werden tarirt: austarirt kosten. Anmerf. 2. Ueberschießende Schillinge 3. B. über 10, 20, 50, 100 Rbtir. fommen, Verarbeitetes Gold, Juwelen, ächte Perlen und in- so lange sie nicht 1 Sbtir. ausmachen, bei der ländische Spiken. Taration nicht in Betracht. Anmerf. 3. Für Summen bis 5 Rbtlr. incl. ist nur die Hälfte der Fracht und der Ge- bühren zu entrichten.
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246 1836. med de C. Für Bankzettel. 9. Dec. 162. Bis 5 Rbtle. ein halbes Briefporto. Ueber 5 bis 600 Rbtlt. à 100 Rbtlr. ein einfaches Briefporto. Ueber 600 Rbtlr. ein halbes Briefporto für jede 100 Rbtlr. mehr, als was die ersten 600 Rbtlr. kosten. Anmerkungen. 1) Der zu der Bankzettel: Sendung gehörende Brief geht, sofern der nichts anderes als den Namen des Absenders, den Ort und das Da: tum enthält, frei, im entgegengesetzten Falle wird derselbe nach der Brief: ahe o pofttare besonders bezahlt. : 01 dic 2) Ist den Bankzetteln eine Summe in Münze bis zum Belauf von 2 Rbtlr. beigefügt, so werden solche für Bankzettel angesehen und nicht besonders taxirt; über 2 Rbtle. aber ist das Postgeld dafür nach der Sil: bertare zu bezahlen. Würde indessen die Fracht auf diese Weise mehr ausmachen, als wenn die ganze Summe Silbermünze wäre, so ist die ganze Summe nach der Tare für Silbermünze zu tariren. 22 0002 slob hoc 0003 D. Für Obligationen, Actien, Wechsel in blanco und andere Ver: schreibungen, die auf den Inhaber lauten und in Jedermanns Händen gelten. Bis 400 Rbtle. à 100 Rbtle. ein einfaches Briefporto. Ueber 400 Rbtlr. bis 1000 Rbtlr. ein einfaches Briefporto mehr. Ueber 1000 Rbtlr. für jede 500 Rbtlr. ein einfaches Briefporto mehr, als was die ersten 1000 Rbttr. fosten.
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247 Specielle Taxen zwischen Kiel, Altona und Hamburg. A. Gewichttare. 1) Für das erste 10 rbß. 2) Für höhere Gewichte à 1 rbß. mehr, als was das erste kostet. Zum Beispiel: 1 tb 10 rbß. 21 76 31 rbs. 2 ; 12: 0 3 ; 13: 22: 23: . 32 = 33 = 4 : 14: 24: 34 = 25 : 35 = 5 : 15: 6: 16: 26 ' 36= 27 = 37 = 7 : 17: 28: 38 = 8 : 18: 9 : 19: 29 : 39 = 10 : 20: 30: 40 = 31: 41 11: 21 : 32: 42 = 12: 22: 13: 23: 33: 43 14: 24 34: 44 15: 25 : 35: 45 16; 26: 36: 46 = 37: 47 = 17 : 27: 18: 28: 38 : 19. 29 = 39: # 20: 30: 40: • B. Tare für Silbermünze und Silberbarren. Bis 50 Rbtlr. Ueber 50 Rbtlr. bis 100 Rbtlr. und ferner für jede 100 Mbtlr. Anmerkungen. 10 rbß. 13 = 13 2335 = 1) Für Summen über 5000 Mbt. wird ein Abschlag von 1, und für Sum men über 100,000 Rbtlr. ein Abschlag von des tarmäßigen Postgeldes bewilligt; doch muß für Summen über 5000 Rbtlr. stets so viel, als diese vollaustarirt kosten, bezahlt werden, und für Summen über 100,000 Mbtlr. wird nie weniger an Postgeld erhoben, als was 99,999 Rbtlr. fosten. 48 = 49 50 = u. s. w. C. Tage für Goldmünze und Goldbarren. Bis 100 Rbtir. nach der Sil- bertare. Ueber 100 Rbtle. die Hälfte der: selben; jedoch werden die er: ften 100 Mbtlr., auch wenn größere Summen versandt werden, stets nach der Tare für Silbermünze berechnet. 2) Ueberschießende Schillinge z. B. über 50 Rbtl., 100 Rbtl. c. kommen, folange sie nicht 1 Rbtlr. ausmachen, bei der Taration nicht in Betracht.id d
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1836. 9. Dec. 162. 248 Allgemeine Anmerkungen zu den vorstehenden Taren so: wohl nach dem Gewicht als nach dem Werth. 1) Größere und schwerere Ballen, als auf einem Postwagen geführt werden können, Sachen, die entweder gefährlich werden können, als Schießpulver, Vitriol, Scheidewasser, oder zu beschwerlich und unans genehm zu führen sind, als übelriechende Victualien, wie auch Sachen, die augenscheinlich so schlecht eingepackt sind, daß man den Schaden, den sie entweder selbst nehmen oder andern neben ihnen liegenden Sachen zus fügen werden, voraussehen kann, werden zur Beförderung mit der Post gar nicht angenommen. Geschieht die Sendung solcher Sachen, die ge: fährlich werden können, dennoch heimlich dadurch, daß der Inhalt fol: cher Verschläge bei der Aufgabe verschwiegen oder für andere Gegen: stände ausgegeben wird, so haftet der Absender nicht allein für allen Schaden, sondern auch mit diesem der Empfänger, sofern derselbe er: weislich die Zusendung mit der Post verlangt haben sollte. Flüssige Waaren sind zwar nicht von der Beförderung mit der Post ausgeschlossen, sie müssen aber, sofern die Verschickung in Flaschen geschieht, in starken Kisten, Kasten oder Körben von dichtem Flechtwerk verpackt seyn, sonst aber in dichten wohl emballirten Fässern geschehen, deren Größe nicht eine halbe Tonne übersteigen darf. Für ausgelaufene Flüssigkeiten giebt in: dessen das Postwesen keinen Schadensersak. 2) Es muß Alles, was auf die Post geliefert wird, gut und zuver: lässig eingepackt, und was in größeren Stücken besteht, gehörig umwuns den und geschnürt seyn. Sachen von bedeutendem Gewicht und Umfange, z. B. Waarenballen, hölzerne Kisten, sind überdieß mit Handtauen zu versehen. Sind die Sachen nicht hinlänglich emballirt gewesen, ohne daß jedoch solches bei der Einlieferung auf der Post hat bemerkt werden können, so haben die Absender sich selbst den hieraus etwa entstehenden Schaden beizumessen. Wird die Emballage unterweges in einem so schadhaften Zustande be:
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249 1836. 162. funden, daß die darin enthaltenen Sachen ohne Nachtheil den weitern Transport nicht ertragen können, so hat zwar das beikommende Postcom: 9. Dec. toir für die Reparatur der Emballage zu sorgen oder auch neue Emballage anzuschaffen, wenn solches ohne Aufhalt der Post geschehen kann, der Empfänger der Sachen aber die desfälligen Kosten zu erstatten, ehe und bevor er die Auslieferung derselben gewärtigen kann. 3) Jedes Stück, welches zur Versendung eingeliefert wird, ist nicht allein mit einem deutlichen nicht leicht verlöschenden Merkzeichen, sondern auch mit dem Namen des Bestimmungsorts zu versehen. Auf größeren Gegenständen ist das Merkzeichen und der Bestimmungsort auf zwei ent: gegengesetzten Seiten anzubringen. 4) Bei jeder Sendung muß ein Adreßbrief folgen, worauf der Name des Empfängers, die Ortsbestimmung, das Merkzeichen und der Werth (bei Geldsendungen aber die Summengröße) leserlich und deutlich ange: geben ist; das Aufkleben oder Anbinden von Zetteln ist nicht hinreichend. Sind mehrere Derter gleicher Benennung vorhanden, oder ist der zu vers sendende Gegenstand für einzeln liegende Güter, Dörfer oder Häuser be: stimmt, so muß bei inländischen Dertern das nächste Postcomtoir, bei Versendungen nach dem Auslande aber angegeben werden, in welchem Lande oder in welcher Provinz oder bei welcher Postanstalt der Ort zus nächst belegen sey. Läßt der Absender es hieran ermangeln, so hat er es sich selbst beizumessen, wenn eine verzögerte oder irrige Versendung statts finden sollte. Packete in Briefform und Schriften in Quart oder Halb: folio: Format werden adressirt (ohne losen Adreßbrief) angenommen. Der Adreßbrief geht zu einem Gewicht von Loth frei. Für das Ges wicht, was sich über Loth ergiebt, wird das tarmäßige Briefporto ers legt. Enthält der Brief aber Proben oder Documente u. d. m., so wird er ohne Rücksicht auf das Gewicht stets den bei der Frachtpost für solche Gegenstände geltenden Taren unterzogen. Dasselbe ist der Fall, wenn in denselben Werthsachen, welche jedesmal anzugeben sind, enthalten seyn 1856. Ii
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1836. 9. Dec. 162. 250 sollten. So wie es verboten ist, den Packeten oder andern Postsendun: gen versiegelte oder unversiegelte Briefe beizupacken oder in einem beson: dern Umschlage mit der Frachtpost zu versenden, so ist es ebenfalls unter sagt, solche Einlagen, sie mögen übrigens äußerlich adressirt oder nur in: wendig an eine namhafte Person gerichtet seyn, in die Adreßbriefe einzus schließen. Geschieht solches dennoch, so wird ein solcher Adreßbrief nach dem Abschnitt 3 der Briefposttare vom 15ten Juli 1818 behandelt und nur ein einfaches Briefporto für den Adreßbrief nachgelassen. 5) In Ansehung der Versendung von Münze und Bankzetteln ist außerdem Folgendes zu beobachten: $100. sid a) Daß nur bis zum Belauf von 10 Rbtlr. in Silber und zwar in Speciesmünze, und bis 100 Rbtle. in Gold in Briefen versandt werden darf; welche Briefe alsdann in Uebereinstimmung mit den Vorschriften des Placats vom 24sten Nov. 1804 genau eingerichtet seyn müssen: b) Alle größere Summen müssen entweder in Rollen, in starken Leinen eingenäht, oder in doppelten Beuteln, von welchen der eine offen auf das Postcomtoir mitzubringen ist, oder in Foustagen versandt werden. Geschieht die Versendung in Beuteln, dürfen selbige keine größere Summen enthalten als nämlich: in Kupfermünze in Schillingen (in Silber) in sonstigen kleinem oder grob Courant 40 Rbtlr. 640 800 in, oder ganzen Species so wie in Reichsbankthalern 1600. : Die Beutel müssen von gutem starken Leinen und mit wieder nach innen aufgendheten Rändern versehen, und mit einem starken nicht geknoteten Bindfaden zugeschnürt seyn. Die herunter hängenden Enden der Schnur sind auf den Beuteln selbst, dicht am Halse dess selben mit dem Pettschaft des Absenders festzusiegeln, und wo der Bindfadens Knoten geschürzt ist, ist das Postsiegel aufzudrücken.
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251 Die Packete oder Rollen müssen von haltbarer Leinewand, Wachs: tuch oder Leder und sorgfältig umschnürt, vernäht und besiegelt seyn. c) Silbermünze oder Kupfermünze von einem und demselben Absender an einen und denselben Empfänger von einem Gewicht von 250 Pfund und darüber muß stets in Foustagen versandt werden. Die Foustagen, sie mögen Silber: oder Kupfer Münze ent: halten, dürfen nie über 5 bis 400 Pfund an Gewicht halten. Sie sollen von starkem Holze ganz mit Reifen versehen und die Böden wohlvernagelt, so wie letztere mit aufgenageltem und aufgesiegeltem Bindfaden verschnürt seyn. Die Münze darf nicht los in die Fässer geschüttet, sondern muß zuvor in versiegelten Beuteln verpackt seyn. d) Auf dem zu versendenden Gegenstande selbst ist ein deutliches Merk: zeichen, die Summengröße und der Bestimmungsort anzubringen, und ist es nicht hinreichend, daß den Beuteln 2c. ein Zettel beige: bunden werde. e) Bei Versendung von Bankzetteln sind die Vorschriften des Placats vom 24sten Nov. 1804 genau zu befolgen, und werden hiedurch die in den No. 5 und 4. dieses Placats enthaltenen Bestimmungen in Ansehung der Expedition auch auf die Versendungen von Sil ber: und Goldmünze erweitert, insofern solche nicht in Foustagen verpackt seyn möchten. 6) Die mit der Post abzusendenden Sachen sind von dem Absender sowohl nach dem Inhalte als nach dem Werthe richtig anzugeben. Bei entstehendem Verdacht einer zu geringen oder unrichtigen Angabe ist der Postmeister entweder am Abgangs: oder am Ankunftsorte befugt zu verlangen, daß die Packete, Beutel u. s. w. in seiner Gegenwart von dem Absender oder dem Empfänger geöffnet werden sollen, um die gehörige Untersuchung, Nachzählung u. dgl. anstellen zu können. Wird die Werthangabe von Sachen, Geldern u. s. w. zu geringe befunden, so ist Ji 2 1836. 9. Dec. 162.
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1836. 9. Dec. 162. 252 von dem verschwiegenen Theil des Werths der zehnte Theil als Mulet zu erlegen. Ist die Inhaltsangabe unrichtig geschehen, so ist, außer dem zu we: nig bezahlten Postgelde, das Zwanzigfache des Postgeldes als Mulct verwirkt. Diese Strafgelder, welche, mit Ausschluß des der Postcasse entzogenen Postgeldes, halb dem Angeber und halb der Armencasse der Generalpost: direction zufallen, sind entweder von dem Absender oder demjenigen, der dessen Auftrag besorgt, wie es am bequemsten erachtet wird, vor der Aus: lieferung des Versandten zu entrichten. Bei ausbleibender Zahlung (oder wenn der Absender oder dessen Geschäftsträger ein Fremder ist), wird das Versandte nach Ablauf einer Frist von 4 Wochen öffentlich vers äußert, und die Verkaufssumme, nach Abzug des höhern Postgeldes, an die Armencasse der Generalpostdirection abgegeben. 7) In Ansehung der nach dem Werth und dem Inhalte richtig ans gegebenen Sachen steht das Postwesen, 3 Monate von dem Tage der Einlieferung an, für alles dasjenige ein, was von dem, das auf der Post zur Beförderung angenommen worden, durch die Schuld der Postbes dienten verloren gehen mögte, welches doch in Betreff der Gelder und anderer Kostbarkeiten, die ohne vorhergehende Nachzählung (eine Nachs zählung von Sendungen in Münze, wenn selbige nicht in Briefen ges schehen, findet jedoch bei der Einlieferung auf dem Postcomtor nicht statt), Nachwägen oder Vorzeigung auf dem Postcomtoir unter des Absenders eigener Versiegelung abgegangen sind, nicht weiter erstrecken kann, als daß die Packete und Verschläge eben so unverzehrt als sie eingeliefert sind wieder abgeliefert werden, ohne daß der Inhalt selbst, der bei der Eina lieferung nicht vorgewiesen ist, die Postbeamten in solcher Beziehung weis ter etwas angeht. Zur mehreren Sicherheit ist nicht allein in dem Falle, daß Gelder und Kostbarkeiten vorher auf dem Postcomtoir vorgewiesen worden, fon: dern auch dann, wenn sie ohne vorhergehende Vorzeigung unter des Ab:
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253 fenders eigener Versiegelung abgehen, neben dem Siegel des Absenders auch das Siegel des Postcomtoirs darauf zu sehen, und die Sachen an dem Orte, wohin sie bestimmt sind, nicht anders als gegen vollkommene Quitung auszuliefern, vor deren Ertheilung es des Empfängers Sache ist, entweder auf dem Postcomtoir selbst oder in Gegenwart des Ueber: bringers, das Empfangene zu öffnen und nachzusehen. Unterläßt der Empfänger diese Vorsicht, kann und wird auf eine erst nachher folgende Angebung eines Mangels oder einer Beschädigung, nicht die mindeste Rücksicht genommen. 8) Für Sachen, welche nach einem außer der Poststraße belegenen Ort bestimmt und nicht an Jemanden auf der letzten Station zur weitern Besorgung adressirt sind, steht das Postwesen nicht länger als bis zur legten Station ein, von welcher der Eigenthümer die Abholung selbst zu besorgen hat; so wie auch das Postwesen für die außerhalb Landes über Helsingor, Hamburg und Lübeck hinausgehenden Sachen nur so lange einsteht, bis sie gegen Empfangschein an die fremden Postámter abgelie: fert sind. 9) Die nach Maaßgabe des Inhalts, entweder nach dem Gewicht oder nach dem Werth zu bestimmende Fracht, kann nach Gefallen ent: weder bei der Einlieferung von dem Absender oder bei der Ablieferung von dem Empfänger bezahlt werden; dabei ist aber noch zu bemerken: a) Daß wenn die Gewichttare sich höher belaufen sollte, als die Tare nach dem Werth, oder umgekehrt, nach der Höhern zu bezahlen ist; z. B. da ein Packet von 80 Pfund an Gewicht und 1100 Rbtlr. an Werth, zwischen Kopenhagen und Hamburg 642 Meilen, nach dem Werth nur 616 rbß. kosten würde, so wird es nach dem Gewicht tarirt, nach welchem das Postgeld 907 rbß. beträgt; und umgekehrt: da ein Packet von 40 Pfund Gewicht und 1100 Rbtlr.. an Werth auf selbige Entfernung nach dem Gewicht nur 1836. 9. Dec. 162.
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254 1836. s 9. Dec. 162. 467 rbß. fosten würde, so wird es nach dem Werth bezahlt, nach welchem das Postgeld 616 rbß. beläuft. Geld wird jedoch nie nach dem Gewicht (Kupfermünze ausge: nommen), sondern stets nach dem Werth taxirt. b) Daß für leichte Sachen in Schachteln, Rollen, Futteralen u. dgl., welche in Verhältniß ihres Gewichts oder ihres Werths sehr vielen Raum einnehmen, das Postgeld nach dem Befinden des Postbe: amten zu anderthalb oder doppelt erhöhet werden kann. Da sich aber in dieser Hinsicht keine bestimmte Regeln vorschreiben lassen, so kann derjenige, der sich durch eine solche Erhöhung der Tare übers seßt glaubt und darüber bei der Generalpostdirection Beschwerde führen will, von dem Postmeister eine Bescheinigung über das er: legte Postgeld verlangen, die ihm unweigerlich und unentgeltlich zu ertheilen ist. 10) Packete und Schriften mit Acten und Documenten gehören, so- bald sie 1 Pfund und darüber wiegen, ausschließlich zur Frachtpost. 11) Was nicht voll 1 Pfund ist, soll für ein volles Pfund berechnet werden, doch kommen überschießende Lothe und zwar bis zu vollen 8 Loth bei Tarirung solcher Gegenstände, welche entweder der allgemeinen Ges wichttare oder der Tare für Victualien unterliegen und über 1 Pfund wie: gen, nicht in Betracht. 12) Geld mit Schriften oder Sachen u. s. w. zusammen zu packen ist nicht erlaubt; geschåhe solches indessen vom Auslande her, so wird das Geld nach der Summengröße, und das Packet, unter Abrechnung des Gewichts des Geldes, nach der Schwere tarirt. 15) Mehrere Geldsummen von einem Absender an einen Empfänger werden nach dem Gesammtbetrage unter eins tapirt. 14) Für das Verderben von Victualien wird keine Entschädigung zu: gestanden; jedoch sind davon diejenigen Fälle ausgenommen, wo nachge: wiesen werden kann, daß der Gegenstand durch die Schuld eines Postbe:
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255 amten långer unterweges gewesen als nach dem Gange der Post es hätte der Fall seyn sollen. 15) Was bei der Berechnung der Tare nicht voll einen Reichsbank: schilling ausmacht, ist zu einem vollen Reichsbankschilling anzuschlagen. IV. Comtoir-Gebühren. Die den Postcomtoiren bewilligten Gebühren sind nach dem unter Lit. C. angehängten, bis weiter geltenden, Regulativ zu erheben. Königl. Generalpostdirection, den gten Dec. 1836. 1836. 9. Dec. 162.
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256 1836. 9. Dec. 162. Lit. A. Regulativ, wornach das Postgeld und die Comtoirgebühren für Reisende, mit der Laaländischen Frachtpost, bis weiter, zu erheben sind. Von Kopenhagen bis Kidge Von Kidge. : Rönnede : Storeheddinge • Nestved : Prästd : Stege Wordingburg Gaabense : Nykidbing : Saxkidbing : Mariboe : Rödby : Nachschon bis Storeheddinge : Rönnede Postgeld 1 Rbtlr. 13 rbß. 74 3 1 : 74: : 18: 41 : 16: : 2 2 10 3 235 87 : 17: 74: 4 19 # 4 44 : 4 79 : : 5 27 : 63 : 63 : : Nestved 1 7 % : Prästd I 28 : : Stege 2 3 : : Wordingburg $ 1 74 : : Gaabense 2 4: : Nykidbing : Sarkidbing : Mariboe • Rödbye : Nachschon 23434 59 : 6 : 5 31 : 68 : $ 18 #
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Bon Rönnede. bis Prästö : Stege $ 257 ... Postgeld -Rbtlr. 63 rbß. 1836. 9. Dec. 1 : 40: : StoreHeddinge 1 28 % 162. : Wordingburg 63: 63 : : Gaabense . . I : 35 : : Nykidbing 1 : 94 : : Sarkidbing 2 39 : : Mariboe 2 : 64: : Rödbye 3 7: : Nachschou 3 51 : Bon Storehedinge bis Nestved 1 70 : : Prästd 1 91 : • Stege 2 68 # : Wordingburg 2 : 41 : : Gaabense : Nykidbing : Sarkidbing Mariboe : Rödbye : Nachschou Von Prästö . bis Wordingburg 3 3 • 244 65 % 3 26 ; 67 s 92 % : 33: 79 * : 45: : Gaabense : Nykidbing 1 :71: 32 ; : Sarkidbing 1 : 75: Mariboe 2 : 4 : : Rödbye 2 39 : : Nachschou 2 85 : Von Stege bis Prästö 77 : Bon Wordingburg bis Nykidbing S 79 : : Sarkidbing 1 : 26 : 1836. Kf
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258 1836. Von Wordingborg bis Mariboe 9. Dec. 1 Rbtlr. 53 rbß. : Rödbye 1 : 88 : 162. : Nachschou 2 40 : Von Nachschou bis Mariboe 81 : : Rödbye 1 : 22 : • Sarkidbing 1 : 12 : : Nykidbing 1 51 = : Gaabense 2 12: Von Mariboe. bis Rödbye : Sarkidbing : Nykidbing : Gaabense Von Sarkibbing bis Rödbye : Nykidbing : Gaabense | | | 35 : 25 : 66 : 29 : 62: 43 : Von Nykidbing bis Rödbye : Gaabense Außer dem Pestgelde wird erlegt: 1 7: 57 : An Einschreibungs:, Schein: und Wäge: Gelder an jedem Abgangsort, ausgenommen in Rönnede An Lißenbrudergeld am Abgangsorte An Lißenbrudergeld am Bestimmungsort in Kopenhagen 12 rbß. 16: auf den übrigen Stationen 10 : in Kopenhagen 16 : 10: 4 : 13: 8: auf den übrigen Stationen An Lizzenbrudergeld auf den Zwischenstationen Trinkgeld an den Postillon auf jeder Station und für Reisende nach Stege, außerdem an den Postillon auf der Tour zwischen Koster und Stege.
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Lit. B. 259 Regulativ, wornach das Postgeld und die Comtoirgebühren für Reisende mit der Frachtpost zwischen Kopenhagen, Hel singor und Friedrichsburg zu erheben sind. A. Postgeld. zwischen Kopenhagen und Helsingör für jeden Reisenden 1 = Helsingör Kopenhagen Helsingör Lyngbye = Kopenhagen ' = # Friedrichsburg für jeden Reisenden = Friedensburg = W Lyngbye 00 Friederichsburg= Friedensburg : Hirschholm = Friederichsburg- Friedensburg = 10 Helsingör Hirschholm # # Kopenhagen 400 Lyngbye = Hirschholm # = = # = = = : 1 Rbtlr.-rbß. S. 1 = 1 90 - 80 = = 80 * = 80 = 80 : = 76 = 0 = "1 " = 64 = 64. W 64 = = 50 = 8 36 = = 1836. 9. Dec. 162. Friederichsburg u. Friedensburg - B. Comtoirgebühren. 1) Von Reisenden zwischen Kopenhagen und Helsingör a) Einschreibungs:, Schein: und Wäge: Gelder b) Lizzenbrudergeld in Kopenhagen c) d) : in Helsingör 36 = 24 = = • 12 rbß. S. 16; auf den Zwischenstationen in Lyngbye und Hirsch: holm à 4 rbß. • e) Trinkgeld an den Postillon 12 $ $ 8 2 • 13 2) Von Reisenden zwischen Kopenhagen und Friederichsburg, und Helsingör und Friederichsburg. a) Einschreibungs:, Schein: und Wäge-Gelder .12 rbß. S. Rf 2
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1836. 9. Dec. 162. 260 b) Lißenbrudergeld in Kopenhagen für Reisende zwischen Kopenhagen und Friederichsburg 16 rbß. S. und in Helsingör für Reisende zwischen Helsingdr und Friederichsburg 12: c) Lißenbrudergeld in Friederichsbnrg d) 8 : auf den Zwischenstationen in Lyngbye, Hirschholm und Friedensburg, für Reisende nach und von Kopenhagen à 4 rbß. 12 ; und in Hirschholm und Friedensburg, für Reisende von und nach Helsingor à 4 rbß. , e) Trinkgeld an den Postillon zwischen Kopenhagen und Hirschholm, und Helsingör und Hirschholm und zwischen Hirschholm und Friederichsburg • 3) Von Reisenden zwischen jeder der übrigen unter Lit. A. benannten Stationen: a) Einschreibungs:, Scheins und Wäge: Gelder. b) Lißenbrudergeld am Abgangsort in Kopenhagen e) d) in Helsingor. 8 % : 13 :: 13 :: . 9 : 13 • 10 : : 7 : 13 • : 10 : und auf den übrigen Stationen am Bestimmungsorte in Kopenhagen. in Helsingör u. auf den übrigen Stationen 7: auf den Zwischenstationen e) Trinkgeld an den Postillon • und für Reisende nach und von Friedrichsburg außerdem an den Postillon zwischen Hirschholm und Friedrichsburg 3 ; 13 13 : .:
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Lit. C. 1. 261 Regulativ, wornach die den Postcomtoiren in Dänemark zu- kommenden Comtoirgebühren, so wie das Bestellgeld, bis weiter zu erheben sind. 1) Schreibs, Wåges und Zählgeld für Geldversendungen nach der Summmengröße und nach dem angegebenen Werth derselben: bis 5 Rbtle. Silber von 5 bis 50 Rbtlr. Silber 50 : 100 : 100: 300 300; 600 600 ; : 1000 3 rbß. 8 : 10 12 : 14 : 16 : 19: 1836. 9. Dec. 162. : 1000 2000 2000 3000 3000 4000 : 22 : 25 : # 4000; 5000 : 5000 : 6000 28: 51 : über 6000 Rbtle. für jede 1000 Rbtlt., 3 rbß. mehr bis zu 1 Rbtlr., als die höchste zu erhebende Gebühr, wie groß die Summe auch seyn möge. 2) Schreib und Wägegeld für Frachtpostsachen nach dem Gewicht, oder nach dem angegebenen Werth derselben: für jedes Stück bis zu einem Werthe von 10 Rbtlr. Silber oder einem Gewicht von 10 Pfund für volle 10 Rbtle. bis 20 Rbtfr. 8 rbß. 10 % 12 15 : 18: 3 20. 30. 30 $ 50 : : 50 : $ 100 : 100 : 150 22 :.
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1836. 9. Dec. 162. 262 über 150 Rbtlr. an Werth für jede 200 Rbtlr. 1 rbß. mehr bis zu 1 Rbtlr. Silber, als die höchste zu erhebende Gebühr, wie groß der Werth auch seyn mdge; für volle 10 Pfund bis 20 Pfund 20 : 30 50 : 100 30 50 : : 100 : und darüber 10 rbß. 12: 15 : 18: 22: 3) Für den Empfangschein für Geldbriefe, Geldpakete und andere Frachtpostsachen, wenn selbiger verlangt wird, für jedes Stück, bis zum Werthe von 5 Rbtlr. Silber von 5 Rbtlr. bis 500 Rbtlr. über 500 Rbtlr., wie groß der Werth auch seyn möge 4) Bestellgeld: 3 rbß. 6 : 10: a) für Briefe mit Geld und kleine Handpakete nach der Größe der Summe und des Werths: für Summen bis 5 Rbtlr. Silber von 5 : bis 100 Rbtlr. Silber 100 : 500 " 500 : 2000 2000 : 5000 3 rbß. 6 : 8: 10 : über 5000 : wie groß die Summe auch seyn möge 12 : 16' : b) für Pakete, Foustagen, Kasten, Koffer u. s. w. nach dem Gewicht: von 1 bis volle 10 Pfund 6 rbß. 13 : : 10 20 20 : 40 : 40 : : 60 : 60 80 : : 80 : : 100 : 19: 25 : 32 : 38: über 100 Pfund verhältnißmäßig mehr, und wenigstens so viel, als an
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Lit. C. 2. Regulativ, wornach die den Postcomtoiren in den Herzogthümern zukommenden Comtoirgebühren so wie das Bestellgeld bis weiter zu erheben sind. 1) Schreib, Wåge- und Zähl-Geld für jede Geldversendung nach der Summengröße, und nach dem angegebenen Werth derselben Zu Seite 263. bis 5 Rbtlr. in Silber über 5 = 50 00 = 50 100 = " 100 = 300 " 300 = = 600 # = H 3 600 = 1000 : 3 rbß. • P 10 13 = 16 19 N über 1000 Rbtlr. bis 2000 btle. • = 2000 0 = 3000 = 3000 P = 4000 = 4000 : W 5000 = = 5000 % 13 6000 = 22222 22 rbs. 24 26 29 = 32 = über 6000 Rbtir. für jede 1000 Sbtlr. 3 rbß. mehr bis zu 1 Notir., wie groß die Summe auch seyn möge. 2) Schreib und Wåge-Geld für Frachtpostsachen nach dem Gewicht oder nach dem angegebenen Werth derselben für jedes Stück bis zu einem Gewicht von 10 Pf. oder einem Werth von für volle 10 Pf. bis 20 10 Rbtle. = : 10 bis 20 btlr. = = D 20 30 30 = = 20 = 30 0. O = 50 # 4 .. = 30 = 50 = 3 50 3 = 100 : = 50 = 100 H = 100 = und darüber W 110 = 150 • . 8 rbs. • .10 13 = 16 19 22 W # bis 5 Sibtir. an Werth über 5 über 500 über 150 Rbtir. an Werth für jede 200 Rbtle. 1 rbß. mehr bis zu 1 Rbtle., wie groß der Werth auch seyn möge. 3) Für den Empfangschein für eingelieferte Geldbriefe und Münze und andere Frachtpostsachen, wenn selbiger verlangt wird, für jedes Stück . 3 rbß. bis 500 Rbtlr. . • wie groß der Werth auch seyn möge 6 = $ 10 4) Bestellgeld. a) Für Briefe mit Geld und kleine Handpaquete nach der Größe der Summen und des Werths für Summen bis 100 btlr. von 100 Rbtlr. = 00 D 500 2000 über 5000 : 500 2000 P 3 3 = 5000 g wie groß die Summe auch seyn möge 6 rbß. 8 10 13 16 = V b) Für Paquete, Foustagen, Kasten, Koffern, u. s. w. nach dem Gewicht von 1 Pf. bis 10 Pf. • 6 rbß. = TO 10 = " = = 20 3 # = 40 = 20 40 60 : 60 O 3 80 g 80 = 100 = 22330 13 = 19 = 26 = = 38 = über 100 Pf. verhältnißmäßig mehr, und wenigstens so viel, als an dem Ort ein Arbeitswagen bis dahin, wo die Ablieferung geschehen soll, kostet. Für Beutel oder Fässer mit Münze wird nach dem eben angeführten Verhältniß des Gewichts gleichermaaßen bezahlt. 5) Versiegelungsgebühr. Wenn die Geldabsender haltbares Lack mitbringen, so wird keine Versiegelungsgebühr bezahlt, wird aber entweder gar kein Lack oder kein haltbares Lack mitgebracht, so sind dem Postcomtoir für die gesammte Versiegelung 3 rbß. zu vergüten. NB. In allen Fällen, wo das Postgeld nicht 13 tbs. übersteigt, so wie bei Versendung gedruckter Sachen, darf nie mehr als die Hälfte der oberwähnten Gebühren erhoben werden.
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265 dem Ort ein Wagen bis dahin, wo die Ablieferung geschehen soll, kostet. Für Beutel oder Foustagen mit Geld wird gleichfalls nach dem eben an geführten Verhältniß des Gewichts bezahlt. 5) Versiegelungsgebühr: Wenn der Absender haltbares Lack mitbringt, so wird keine Versiege: lungsgebühr erlegt; wird aber entweder gar kein, oder kein haltbares Lack mitgebracht, so sind dem Postcomtoir für die gesammte Versiegelung 3 rbß. Silber zu vergüten. NB. In allen Fällen, in welchen das Porto 13 rbß. Silber nicht über: steigt, so wie für gedruckte Sachen, wird nur die Hälfte der vor: stehenden Gebühren erhoben. 1836. 9. Dec. 162.
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