Circular, containing new instructions for post offices regarding the application of the new freight mail tariff.

1836-12-31 · Circular · 1836 · 1836_12_31

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179. Circular, enthaltend eine neue Instruction für die Post-
ämter wegen Anwendung der neuen Frachtposttare.
Bei Zustellung von zwei Exemplaren einer neuen Frachtposttare nebst
dazu gehöriger Meilentabelle, wovon das eine Exemplar zur Einsicht für
die Correspondirenden im Comtoir auszulegen, das andere unter den
Dienstpapieren aufzubewahren ist, welche Tare vom 1sten Februar 1837
an in Kraft treten soll, werden von dem Königl. Postcomtoir folgende
Vorschriften zur Nachachtung ertheilt:
1) Die mit den Frachtposten zu versendenden Königl. Dienstgelder
in Bankzetteln, so wie die übrigen Königlichen Dienstsachen, sollen ferner:
hin nach der Frachtposttare vom 25sten April 1818 auf die im Circular
vom 20sten November 1832 vorgeschriebene Weise taxirt werden, jedoch
solchergestalt, daß die Meilenzahl, wo selbige in Betracht kommt, nach
der bei der neuen Tare für private Versendungen zu benußenden Meilen:
tabelle zu berechnen ist.
2) Da bei Bestimmung der Meilenzahl zwischen inländischen Orten
zur Erleichterung der Versendungen nach und von verschiedenen Seiten:
orten die Meilenzahl nach der nächsten Entfernung, und nicht nach der
wirklichen Wegeslänge, welche die Post macht, festgesetzt ist, so kann die
Meilentabelle nicht in jedem Falle bei Berechnung des Postgeldes für die
Beförderung von Reisenden mit den Frachtposten angewandt werden,
sondern das Königl. Postcomtoir hat sich in solchen Fällen nach der bis:
her festgesetzten Wegeslänge vom Abgangs, bis zum Bestimmungsorte
zu richten.
3) Die einzelnen Postcomtoiren oder für besondere Fälle speciell ge:
gebenen Bestimmungen bleiben ferner in Kraft. Sollte indessen ein Post:
comtoir Zweifel hegen, in wie weit die neue Anordnung in einem oder
andern Puncte eine Veränderung mache, so hat dasselbe bei der General:
postdirection desfalls Vorfrage zu thun.
1836.
31. Dec.
179.

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4) Das Königl. Postcomtoir wird auf den S. 5. Lit. e. der allgemei:
nen Anmerkungen aufmerksam gemacht, worin die Bestimmungen des
Placats vom 24sten Nov. 1804 dahin erweitert worden sind, daß sie
ebenfalls bei der Expedition von Versendungen in Silber und Goldmünze
geltend seyn und angewandt werden sollen. Die Nichtbeachtung dieser
Bestimmungen wird die in dem vorerwähnten Placat bestimmte Verant:
wortlichkeit nach sich ziehen.
5) In dem §. 2. der allgemeinen Anmerkungen ist es dem Königl.
Postcomtoir auferlegt, die Emballage in Stand zu sehen. Kann indes:
sen dieß ohne Aufhalt der Post nicht geschehen, so müssen die beschädigten
Packete zurückgehalten und mit der nächsten Frachtpost abgesandt werden,
worüber in der Karte das Erforderliche anzumerken ist.
6) In dem Falle, daß ein zur Beförderung mit der Post eingeschrie:
bener Reisender vergessen hat, sich mit einem Paß zu versehen, soll die
Post, wenn der Paß nicht innerhalb der für die Post bestimmten Ab:
gangszeit beigebracht ist, nicht nach dem Reisenden aufgehalten werden.
8) Hinsichtlich der Emballage der zu versendenden Frachtpostsachen
kommt die Beschaffenheit der letzteren, die Jahreszeit und Wegeslänge
besonders in Betracht. Das Königl. Postcomtoir hat daher selbst zu
beurtheilen, ob und wie weit die Emballage als haltbar anzusehen
sen oder nicht.
Generalpostdirection, den 31sten Dec. 1856.
podle inae subla
Snobis g
i disid gummia made
diam sig iged onion
dad and tod poison
di s sporo all moon

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