Circular, containing new instructions for post offices regarding the application of the new freight mail tariff.
1836-12-31 · Circular · 1836 · 1836_12_31
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339 179. Circular, enthaltend eine neue Instruction für die Post- ämter wegen Anwendung der neuen Frachtposttare. Bei Zustellung von zwei Exemplaren einer neuen Frachtposttare nebst dazu gehöriger Meilentabelle, wovon das eine Exemplar zur Einsicht für die Correspondirenden im Comtoir auszulegen, das andere unter den Dienstpapieren aufzubewahren ist, welche Tare vom 1sten Februar 1837 an in Kraft treten soll, werden von dem Königl. Postcomtoir folgende Vorschriften zur Nachachtung ertheilt: 1) Die mit den Frachtposten zu versendenden Königl. Dienstgelder in Bankzetteln, so wie die übrigen Königlichen Dienstsachen, sollen ferner: hin nach der Frachtposttare vom 25sten April 1818 auf die im Circular vom 20sten November 1832 vorgeschriebene Weise taxirt werden, jedoch solchergestalt, daß die Meilenzahl, wo selbige in Betracht kommt, nach der bei der neuen Tare für private Versendungen zu benußenden Meilen: tabelle zu berechnen ist. 2) Da bei Bestimmung der Meilenzahl zwischen inländischen Orten zur Erleichterung der Versendungen nach und von verschiedenen Seiten: orten die Meilenzahl nach der nächsten Entfernung, und nicht nach der wirklichen Wegeslänge, welche die Post macht, festgesetzt ist, so kann die Meilentabelle nicht in jedem Falle bei Berechnung des Postgeldes für die Beförderung von Reisenden mit den Frachtposten angewandt werden, sondern das Königl. Postcomtoir hat sich in solchen Fällen nach der bis: her festgesetzten Wegeslänge vom Abgangs, bis zum Bestimmungsorte zu richten. 3) Die einzelnen Postcomtoiren oder für besondere Fälle speciell ge: gebenen Bestimmungen bleiben ferner in Kraft. Sollte indessen ein Post: comtoir Zweifel hegen, in wie weit die neue Anordnung in einem oder andern Puncte eine Veränderung mache, so hat dasselbe bei der General: postdirection desfalls Vorfrage zu thun. 1836. 31. Dec. 179.
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1836. 31. Dec. 179. 540 4) Das Königl. Postcomtoir wird auf den S. 5. Lit. e. der allgemei: nen Anmerkungen aufmerksam gemacht, worin die Bestimmungen des Placats vom 24sten Nov. 1804 dahin erweitert worden sind, daß sie ebenfalls bei der Expedition von Versendungen in Silber und Goldmünze geltend seyn und angewandt werden sollen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen wird die in dem vorerwähnten Placat bestimmte Verant: wortlichkeit nach sich ziehen. 5) In dem §. 2. der allgemeinen Anmerkungen ist es dem Königl. Postcomtoir auferlegt, die Emballage in Stand zu sehen. Kann indes: sen dieß ohne Aufhalt der Post nicht geschehen, so müssen die beschädigten Packete zurückgehalten und mit der nächsten Frachtpost abgesandt werden, worüber in der Karte das Erforderliche anzumerken ist. 6) In dem Falle, daß ein zur Beförderung mit der Post eingeschrie: bener Reisender vergessen hat, sich mit einem Paß zu versehen, soll die Post, wenn der Paß nicht innerhalb der für die Post bestimmten Ab: gangszeit beigebracht ist, nicht nach dem Reisenden aufgehalten werden. 8) Hinsichtlich der Emballage der zu versendenden Frachtpostsachen kommt die Beschaffenheit der letzteren, die Jahreszeit und Wegeslänge besonders in Betracht. Das Königl. Postcomtoir hat daher selbst zu beurtheilen, ob und wie weit die Emballage als haltbar anzusehen sen oder nicht. Generalpostdirection, den 31sten Dec. 1856. podle inae subla Snobis g i disid gummia made diam sig iged onion dad and tod poison di s sporo all moon
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