Circular decree, concerning the authority of police authorities to investigate and decide on contraventions against the provisions of the ordinance of January 8, 1836, concerning the permission for travelers to be transported by hired carriage.

1837-04-07 · Circularverfügung · 1837 · 1837_04_07

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43. Circularverfügung, betr. die Befugniß der Polizei-
ibehörden zur Untersuchung und Entscheidung der Con-
traventionen wider die Vorschriften der Verordnung vom
8ten Jan. 1836, betr. die Erlaubniß für Reisende, sich
durch Miethfuhrwerk befördern zu lassen *).
Es sind Zweifel darüber geäußert worden, ob Contraventionen wider die
Vorschriften der Verordnung vom 8ten Jan. 1836, betreffend die Er
laubniß für Reisende, sich durch Miethfuhrwerk befördern zu lassen, auch
dann von den Polizeibehörden zu untersuchen und zu entscheiden sind,
wenn keine vorgängige Erklärung der Betheiligten vor dem Stationschef
darüber stattgefunden hat, ob sie sich der Entscheidung desselben unter:
werfen wollen, oder ob sie eine gerichtliche Untersuchung verlangen. Da
jedoch eine vorgängige Erklärung vor dem Stationschef in dem Falle nicht
mehr als thunlich erscheint, wenn die Contraventionen erst später entdeckt
worden sind, und die Contravenienten sich nicht am Stationsorte aufhal:
ten, so werden in Zukunft in Fällen dieser Art die von dem Stationschef
bei der Polizeibehörde des Orts zur Anzeige gebrachten Contraventionen
von dieser nach Maaßgabe der Vorschriften des §. 17. passus 4. der er:
wähnten Verordnung auch dann zu untersuchen und zu bestrafen seyn,
wenn eine vorgängige Vernehmung vor dem Stationschef des Orts nicht
stattgefunden hat.
Vorstehendes wird, in Gemäßheit Schreibens der Königl. Schles:
wig: Holstein: Lauenburgischen Kanzelei vom 4ten d. M., den sämmt:
lichen Polizeibehörden des Herzogthums Schleswig hiedurch bekannt
gemacht.
Schleswigsches Obergericht, den 7ten April 1837.
* Aus dem Holsteinischen Obergericht erging eine gleiche Verfügung unterm
10ten April.
1837.
7. April.
43.

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