Placard regarding the establishment of an extra post station in the village of Boberg, in the Duchy of Holstein. Circular concerning the tariffing of various items transported by freight mail.
1838-04-28 · Placat; Circulair · 1838 · 1838_04_28
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43. Placat wegen Errichtung einer Extrapoststation im Dorfe Boberg, im Herzogthum Holstein. In Gemäßheit allerhöchster Resolution ist im Dorfe Boberg, im Herzog: thum Holstein, eine Poststation eingerichtet worden, welche am 1sten Mai d. J. in Wirksamkeit tritt. Den ausländischen Miethfuhrleuten soll es bis weiter verstattet seyn, mit ihren Wagen und Pferden Reisende von Hamburg nach dem Herzog thum Lauenburg und von dem Herzogthum Lauenburg nach Hamburg durch die Poststation zu Boberg gegen ein an dieselbe zu entrichtendes Sta: tionsgeld von 8rbß. (23 ßl. Cour.) für jedes Pferd à Meile zu befördern. Welches hiedurch allen, die es angeht, zur Nachricht und Nachach: tung bekannt gemacht wird. Königl. Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 28sten April 1838. 44. Circulair, betr. die Taxirung verschiedener mit der Fracht- post beförderten Gegenstände. Da Fragen entstanden, ob Frachtpost: Versendungen, welche gedruckte Lotterie: Plane, Subscriptions: Plane, Preiscourante, Cataloge, Affe: curanz: Policen, gedruckte Empfehlungsschreiben enthalten, und welche nicht versiegelt oder unterschrieben sind, nach der Tare für gedruckte Sa: chen oder nach der allgemeinen Gewichtstare zu tariren sind, sowie, welche P2 1838. 28. April. 43. 8881 Jut 08 1838. 28. April. 44.
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1838. 116 Sachen als Victualien anzusehen, und nach welcher Tare Kupferstiche 28. April. und lithographirte Arbeiten u. s. w. tapirt werden sollen, so wird dem Königl. Postcomtoir hiedurch Folgendes zur Nachachtung zu erkennen gegeben: 44. 868 a) alle Sachen ohne Ausnahme, welche gedruckt sind, und worin Nichts zur Vervollständigung des Inhalts geschrieben ist, sind nach der Tare für gedruckte Sachen zu tariren. Wenn dahingegen z. B. gedruckte Schemate und dergleichen mehr mit Namensunterschrift versehen sind, qualificiren diese sich zu den Sachen, die nach der all: gemeinen Tare tarirt werden; b) alle Eßwaaren und Getränke, sie seyen in: oder ausländische, sollen als Victualien angesehen und als solche taxirt werden; c) Kupferstiche, lithographirte Arbeiten, sowie Holzschnitte, sollen nach 60der allgemeinen Gewichtstare tarirt werden, und d) gedruckte, sowohl als geschriebene Noten, sind als Musicalien an: zusehen, und mithin nach der Tare für gedruckte Sachen zu taxiren. Generalpostdirection, den 28sten April 1838.) 18 dsid
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