Placard regarding the establishment of an extra post station in the village of Boberg, in the Duchy of Holstein. Circular concerning the tariffing of various items transported by freight mail.

1838-04-28 · Placat; Circulair · 1838 · 1838_04_28

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43. Placat wegen Errichtung einer Extrapoststation im Dorfe
Boberg, im Herzogthum Holstein.
In Gemäßheit allerhöchster Resolution ist im Dorfe Boberg, im Herzog:
thum Holstein, eine Poststation eingerichtet worden, welche am 1sten
Mai d. J. in Wirksamkeit tritt.
Den ausländischen Miethfuhrleuten soll es bis weiter verstattet seyn,
mit ihren Wagen und Pferden Reisende von Hamburg nach dem Herzog
thum Lauenburg und von dem Herzogthum Lauenburg nach Hamburg
durch die Poststation zu Boberg gegen ein an dieselbe zu entrichtendes Sta:
tionsgeld von 8rbß. (23 ßl. Cour.) für jedes Pferd à Meile zu befördern.
Welches hiedurch allen, die es angeht, zur Nachricht und Nachach:
tung bekannt gemacht wird.
Königl. Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 28sten April 1838.
44. Circulair, betr. die Taxirung verschiedener mit der Fracht-
post beförderten Gegenstände.
Da Fragen entstanden, ob Frachtpost: Versendungen, welche gedruckte
Lotterie: Plane, Subscriptions: Plane, Preiscourante, Cataloge, Affe:
curanz: Policen, gedruckte Empfehlungsschreiben enthalten, und welche
nicht versiegelt oder unterschrieben sind, nach der Tare für gedruckte Sa:
chen oder nach der allgemeinen Gewichtstare zu tariren sind, sowie, welche
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28. April.
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1838.
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Sachen als Victualien anzusehen, und nach welcher Tare Kupferstiche
28. April. und lithographirte Arbeiten u. s. w. tapirt werden sollen, so wird dem
Königl. Postcomtoir hiedurch Folgendes zur Nachachtung zu erkennen
gegeben:
44.
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a) alle Sachen ohne Ausnahme, welche gedruckt sind, und worin
Nichts zur Vervollständigung des Inhalts geschrieben ist, sind nach
der Tare für gedruckte Sachen zu tariren. Wenn dahingegen z. B.
gedruckte Schemate und dergleichen mehr mit Namensunterschrift
versehen sind, qualificiren diese sich zu den Sachen, die nach der all:
gemeinen Tare tarirt werden;
b) alle Eßwaaren und Getränke, sie seyen in: oder ausländische, sollen
als Victualien angesehen und als solche taxirt werden;
c) Kupferstiche, lithographirte Arbeiten, sowie Holzschnitte, sollen nach
60der allgemeinen Gewichtstare tarirt werden, und
d) gedruckte, sowohl als geschriebene Noten, sind als Musicalien an:
zusehen, und mithin nach der Tare für gedruckte Sachen zu taxiren.
Generalpostdirection, den 28sten April 1838.)
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dsid

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