Approved regulation for the establishment of a town weighbridge in Lütjenburg.

1778-02-14 · Reglement · 1774 - 1780 · 1778_02_14

Page 1

1778_02_14_0001.jpg

1778_02_14_0001.jpg

OCR transcription

2
1778. 3. Genehmigtes Reglement wegen Aufrichtung einer Stadtwage
in Lütjenburg.
14. Febr.
3.
1) Die Wage, nebst den dazu erforderlichen und ajustirten Gewichten,
werden von der Stadt geliefert und in brauchbarem Stande unterhalten;
weil aber im hiesigen Rathhause zur Aufrichtung der Stadtwage kein Plak
ist; so ist es des Häurers Sache, einen dazu tauglichen und bequemen
Plak, ohne Kosten der Stadt, zu erhalten.
2) Butter, Speck, und überhaupt alle und jede Waaren, welche
Ausheimische nach Lütjenburg senden, und vermittelst der Frachtwagen
oder auf andere Art transportiren lassen, sollen und müssen lediglich auf
Der Stadtwage gewogen werden.
3) Ferner sollen überhaupt alle Waaren, die hieselbst, es sen von
Fremden oder Einheimischen, nach dem Gewicht verkauft werden, wenn
Darüber Streit vorfällt, auf der Rathswage gewogen werden.
4) Fremde Kramer und Kaufleute, die die hiesigen Jahrmärkte mit
ihren Waaren beziehen und verordnungsmäßige Schalen und Gewichte ben
fich führen, können sich derselben zwar bedienen; wenn sie aber mit den bey sich
führenden Schalen und Gewichten die Waaren, die sie an Ausheimische oder
an solche hiesige Bürger und Einwohner, die mit eigenen gehörigen Schalen
und Gewichten nicht versehen sind, verkauft haben, nicht auswägen können,
sollen sie von andere keine hauern oder leihen, sondern sich der Rathswage
bedienen. Wann außer den Jahrmarkten Fleisch oder andere Waaren mit
Bewilligung des Magistrats von Fremden hieselbst verkauft werden, müssen
diese sich der Rathswage bedienen. In Ansehung des Rathsbesemers und
der für dessen Ausleihen dem ältesten Rathsherrn zukommenden Gebühr hat
es bey dem alten Herkommen, nach welchem der älteste Rathsherr des:
fails jedesmal von dem fremden Verkäufer 3 Lßl. erhält, sein Bewenden.
5) Alle hiesige Bürger und Einwohner, welche eigene Wagschalen
und gehörig eingerichtete Gewichte haben, können auf ihren eigenen Wag-
schalen die Waaren, die sie für sich selbst und nicht in Commission für
andere kaufen und verkaufen, wågen, und sind, wider ihren Willen, an
die Rathswage nicht gebunden, außer wenn wegen der Waare, die sie

Page 2

1778_02_14_0002.jpg

1778_02_14_0002.jpg

OCR transcription

3
1778.
3.
nach dem Gewicht einkaufen oder verkaufen wollen, und wegen des Korns,
das sie vermahlen lassen, Streit entstehet; doch müssen die hiesigen Bür: 14. Febr.
ger und Einwohner, die keine eigene Wage und Gewicht haben, beym
Handel und Wandel, und zum Präjudiz der Stadtwage sich keiner Par
ticulir: und Winkelwage bedienen, und sollen diejenigen, die diesem
zuwider beym Handel und Wandel sich anderer Particulirwagen und Ges
wichte bedienen, und ihre Particulirwagen und Gewichte von andern
gebrauchen lassen, und überhaupt diejenigen, die diesem Reglement, wegen
Aufrichtung einer Stadtwage, zuwider handeln, dem Befinden nach mit
arbitrairer Strafe von dem Magistrat belegt werden.
6) Der Stadtwäger wird überhaupt, und namentlich auf das von
ihm mit zu verrichtende Wågen zollbarer Waaren, und auf die Nach
ebung der desfalls ergangenen allgemeinen Verordnung vom 19ten
Junii 1777 *) beeidiget, und in Ansehung des Wagegeldes und der
Gebühren für die Waaren, die nach dem Gewichte zu verzollen und zu
verlicitiren sind, muß er sich gleichfalls auf das genaueste nach der gedach
ten Verordnung richten.
7) In Ansehung des übrigen Wågegeldes und der desfälligen Gebüh
ren hat er zu genießen:
Für eine halbe Tonne Butter bezahlt jeder, ohne Unterschied, Einen
Lübschilling; für eine ganze Tonne Butter Zwey Lübschillinge; für
alle übrige Waaren und Sachen, sie seyn von welcher Gattung sie
wollen, wird an Wagegeld bezahlt:
von 1 bis 50 Pfund inclufive netto Gewicht Sechs Pfennige;
von 51 bis 100 Pfund incluf. netto Gewicht Ein Lübschilling;
von 101 bis 150 Pfund incluf. netto Gewicht Ein Lübschill.
Sechs Pfennige und so weiter.
Von allem, was gewogen wird, es mag desfalls ein Wagezettel ver:
langt werden oder nicht, muß der Stadtwäger ein Protocoll füh
ren, für dessen Richtigkeit er haftet, und für welche Protocoll:
haltung er besonders nichts fordern kann.
*) cf. die Zollverordn. v. 23sten Nov. 1778. Rap. XI. S. 125.
24 2

Page 3

1778_02_14_0003.jpg

1778_02_14_0003.jpg

OCR transcription

1778-
14. Februar.
3
1778.
14. Februar.
4.
4
Für einen Wågezettel, wenn er verlangt wird, wird besonders,
ohne Unterschied, bezahlt Zwen Lübschillinge.
8) Der Stadtwåger muß jederzeit von 9 bis 12 Uhr Vormittags,
und an den Tagen, da die Frachtwagen von hier nach Hamburg abgehen,
auch des Nachmittags von 1 bis 3 Uhr, zur Verrichtung des Wagens,
fammt was dem anhängig ist, zu Hause und bey der Hand seyn. Lütjen:
burg den 19ten Julii 1777.
Faber.
Lüttgens.
Krüger.
In allen Punkten allerhöchst genehmiget per Refcriptum an den
Verweser der Statthalterschaft d. d. Kopenhagen den 14ten Febr. 1778.
4. Circularschreiben an sämmtliche Postcomtoire betr. dasjenige,
was die Postämter in Ansehung der Pässe der Reisenden zu
Beobachten haben.
So wie schon unterm 29sten Julii vor. J. an die Königlichen Postcom
toire auf der Hauptroute von Aardesand nach Hamburg folgendes Circu
larschreiben ergangen ist:
Auf daß diejenigen, welche mit der fahrenden Post reisen, sich nicht
mit der Unwissenheit entschuldigen können, wenn es sich finden sollte,
daß sie nicht mit den gehörigen Pässen versehen sind; so wird den
Königlichen Postcomtoiren hiemit aufgegeben, bey der Einschreibung
die Reisenden jedesmal zu befragen, ob sie einen Paß haben, und
widrigenfalls sie deshalben an die gehörige Obrigkeit zu verweisen.
Sollten sie indessen bey der Abreise dennoch nicht damit versehen seyn,
so sind die Königlichen Postcomtoire, wenn sie daran erinnert haben,
Deshalben zwar außer Berantwortung, welche vielmehr auf diejeni
gen fällt, welche eigentlich dazu bestellt sind, die Pässe nachzuforschen;
doch werden die Königlichen Postcomtoire in solchen Fällen den Na-
men der Reisenden, ihre Bedienung oder ihr Gewerbe, und den Weg
den sie genommen haben, unverzüglich einberichten:

Page 4

1778_02_14_0004.jpg

1778_02_14_0004.jpg

OCR transcription

5
4.
So wird nicht allein hiemit diese Vorschrift theils zur genauen Beobachtung 1778.
wiederholt, theils den übrigen Königl. Poftcomtoiren gleichfalls ertheilet; 14. Februar.
sondern zugleich auch überhaupt den sämmtlichen Königl. Postcomtoiren
hiedurch näher aufgegeben, den Reisenden bey der Einschreibung zu erken:
nen zu geben, daß wenn sie an den Orten, wo die Vorzeigung der Påsse
verlangt wird, und absonderlich bey den Belten damit nicht versehen sind,
die Post sie eben so wenig weiter mitnehmen, als nach Herbenschaffung
eines Passes im geringsten sich aufhalten kann, und daß diejenigen, welche
auf diese Art um ihrer eigenen Unachtsamkeit willen zurück bleiben müssen,
sich keine Hofnung zu machen haben, das schon nach einem weiter entlege:
nen Ort bezahlte Postgeld wieder zurückzuerhalten.
Kopenhagen den 14ten Februar 1778.
Generalpostamt zu

Notes

No notes yet.