Approved regulation for the establishment of a town weighbridge in Lütjenburg.
1778-02-14 · Reglement · 1774 - 1780 · 1778_02_14
OCR transcription
2 1778. 3. Genehmigtes Reglement wegen Aufrichtung einer Stadtwage in Lütjenburg. 14. Febr. 3. 1) Die Wage, nebst den dazu erforderlichen und ajustirten Gewichten, werden von der Stadt geliefert und in brauchbarem Stande unterhalten; weil aber im hiesigen Rathhause zur Aufrichtung der Stadtwage kein Plak ist; so ist es des Häurers Sache, einen dazu tauglichen und bequemen Plak, ohne Kosten der Stadt, zu erhalten. 2) Butter, Speck, und überhaupt alle und jede Waaren, welche Ausheimische nach Lütjenburg senden, und vermittelst der Frachtwagen oder auf andere Art transportiren lassen, sollen und müssen lediglich auf Der Stadtwage gewogen werden. 3) Ferner sollen überhaupt alle Waaren, die hieselbst, es sen von Fremden oder Einheimischen, nach dem Gewicht verkauft werden, wenn Darüber Streit vorfällt, auf der Rathswage gewogen werden. 4) Fremde Kramer und Kaufleute, die die hiesigen Jahrmärkte mit ihren Waaren beziehen und verordnungsmäßige Schalen und Gewichte ben fich führen, können sich derselben zwar bedienen; wenn sie aber mit den bey sich führenden Schalen und Gewichten die Waaren, die sie an Ausheimische oder an solche hiesige Bürger und Einwohner, die mit eigenen gehörigen Schalen und Gewichten nicht versehen sind, verkauft haben, nicht auswägen können, sollen sie von andere keine hauern oder leihen, sondern sich der Rathswage bedienen. Wann außer den Jahrmarkten Fleisch oder andere Waaren mit Bewilligung des Magistrats von Fremden hieselbst verkauft werden, müssen diese sich der Rathswage bedienen. In Ansehung des Rathsbesemers und der für dessen Ausleihen dem ältesten Rathsherrn zukommenden Gebühr hat es bey dem alten Herkommen, nach welchem der älteste Rathsherr des: fails jedesmal von dem fremden Verkäufer 3 Lßl. erhält, sein Bewenden. 5) Alle hiesige Bürger und Einwohner, welche eigene Wagschalen und gehörig eingerichtete Gewichte haben, können auf ihren eigenen Wag- schalen die Waaren, die sie für sich selbst und nicht in Commission für andere kaufen und verkaufen, wågen, und sind, wider ihren Willen, an die Rathswage nicht gebunden, außer wenn wegen der Waare, die sie
OCR transcription
3 1778. 3. nach dem Gewicht einkaufen oder verkaufen wollen, und wegen des Korns, das sie vermahlen lassen, Streit entstehet; doch müssen die hiesigen Bür: 14. Febr. ger und Einwohner, die keine eigene Wage und Gewicht haben, beym Handel und Wandel, und zum Präjudiz der Stadtwage sich keiner Par ticulir: und Winkelwage bedienen, und sollen diejenigen, die diesem zuwider beym Handel und Wandel sich anderer Particulirwagen und Ges wichte bedienen, und ihre Particulirwagen und Gewichte von andern gebrauchen lassen, und überhaupt diejenigen, die diesem Reglement, wegen Aufrichtung einer Stadtwage, zuwider handeln, dem Befinden nach mit arbitrairer Strafe von dem Magistrat belegt werden. 6) Der Stadtwäger wird überhaupt, und namentlich auf das von ihm mit zu verrichtende Wågen zollbarer Waaren, und auf die Nach ebung der desfalls ergangenen allgemeinen Verordnung vom 19ten Junii 1777 *) beeidiget, und in Ansehung des Wagegeldes und der Gebühren für die Waaren, die nach dem Gewichte zu verzollen und zu verlicitiren sind, muß er sich gleichfalls auf das genaueste nach der gedach ten Verordnung richten. 7) In Ansehung des übrigen Wågegeldes und der desfälligen Gebüh ren hat er zu genießen: Für eine halbe Tonne Butter bezahlt jeder, ohne Unterschied, Einen Lübschilling; für eine ganze Tonne Butter Zwey Lübschillinge; für alle übrige Waaren und Sachen, sie seyn von welcher Gattung sie wollen, wird an Wagegeld bezahlt: von 1 bis 50 Pfund inclufive netto Gewicht Sechs Pfennige; von 51 bis 100 Pfund incluf. netto Gewicht Ein Lübschilling; von 101 bis 150 Pfund incluf. netto Gewicht Ein Lübschill. Sechs Pfennige und so weiter. Von allem, was gewogen wird, es mag desfalls ein Wagezettel ver: langt werden oder nicht, muß der Stadtwäger ein Protocoll füh ren, für dessen Richtigkeit er haftet, und für welche Protocoll: haltung er besonders nichts fordern kann. *) cf. die Zollverordn. v. 23sten Nov. 1778. Rap. XI. S. 125. 24 2
OCR transcription
1778- 14. Februar. 3 1778. 14. Februar. 4. 4 Für einen Wågezettel, wenn er verlangt wird, wird besonders, ohne Unterschied, bezahlt Zwen Lübschillinge. 8) Der Stadtwåger muß jederzeit von 9 bis 12 Uhr Vormittags, und an den Tagen, da die Frachtwagen von hier nach Hamburg abgehen, auch des Nachmittags von 1 bis 3 Uhr, zur Verrichtung des Wagens, fammt was dem anhängig ist, zu Hause und bey der Hand seyn. Lütjen: burg den 19ten Julii 1777. Faber. Lüttgens. Krüger. In allen Punkten allerhöchst genehmiget per Refcriptum an den Verweser der Statthalterschaft d. d. Kopenhagen den 14ten Febr. 1778. 4. Circularschreiben an sämmtliche Postcomtoire betr. dasjenige, was die Postämter in Ansehung der Pässe der Reisenden zu Beobachten haben. So wie schon unterm 29sten Julii vor. J. an die Königlichen Postcom toire auf der Hauptroute von Aardesand nach Hamburg folgendes Circu larschreiben ergangen ist: Auf daß diejenigen, welche mit der fahrenden Post reisen, sich nicht mit der Unwissenheit entschuldigen können, wenn es sich finden sollte, daß sie nicht mit den gehörigen Pässen versehen sind; so wird den Königlichen Postcomtoiren hiemit aufgegeben, bey der Einschreibung die Reisenden jedesmal zu befragen, ob sie einen Paß haben, und widrigenfalls sie deshalben an die gehörige Obrigkeit zu verweisen. Sollten sie indessen bey der Abreise dennoch nicht damit versehen seyn, so sind die Königlichen Postcomtoire, wenn sie daran erinnert haben, Deshalben zwar außer Berantwortung, welche vielmehr auf diejeni gen fällt, welche eigentlich dazu bestellt sind, die Pässe nachzuforschen; doch werden die Königlichen Postcomtoire in solchen Fällen den Na- men der Reisenden, ihre Bedienung oder ihr Gewerbe, und den Weg den sie genommen haben, unverzüglich einberichten:
OCR transcription
5 4. So wird nicht allein hiemit diese Vorschrift theils zur genauen Beobachtung 1778. wiederholt, theils den übrigen Königl. Poftcomtoiren gleichfalls ertheilet; 14. Februar. sondern zugleich auch überhaupt den sämmtlichen Königl. Postcomtoiren hiedurch näher aufgegeben, den Reisenden bey der Einschreibung zu erken: nen zu geben, daß wenn sie an den Orten, wo die Vorzeigung der Påsse verlangt wird, und absonderlich bey den Belten damit nicht versehen sind, die Post sie eben so wenig weiter mitnehmen, als nach Herbenschaffung eines Passes im geringsten sich aufhalten kann, und daß diejenigen, welche auf diese Art um ihrer eigenen Unachtsamkeit willen zurück bleiben müssen, sich keine Hofnung zu machen haben, das schon nach einem weiter entlege: nen Ort bezahlte Postgeld wieder zurückzuerhalten. Kopenhagen den 14ten Februar 1778. Generalpostamt zu
Notes
No notes yet.