35. Circular concerning the attachment of address letters to every freight mail item to be sent, and the declaration of its content.
1839-02-23 · Circulair · 1839 · 1839_02_23
OCR transcription
35. Circulair, betr. die Beifügung von Adreßbriefen bei jeder zu 19 1839. 35. versendenden Frachtpostsache, und die Angabe des Inhalts. 23. Febr. Da es sehr oft der Fall seyn soll, daß die hier mit der Frachtpost einge: henden Geldsendungen und Packete auf einem und demselben Adreßbriefe oder Couverte aufgeführt, so wie daß der Inhalt der versandten Sachen nicht genau angegeben worden, so findet die Generalposidirection sich ver: anlaßt, in Erinnerung zu bringen, daß Bancobriefe nicht als Adreßbriefe zu Packeten benutzt, sondern daß bei Versendung von Geldern und andern Frachtpostsachen ein besonderer Adreßbrief für jede Sache mitfolgen, und daß der Inhalt des zu Versendenden genau angegeben seyn müsse. Zu: gleich wird zu beobachten seyn, daß bei Versendung von Wild angegeben werde, welcher Art Wild und wie viel von jeder Art es sey, damit jeder Aufhalt der bei Unterlassung dieser Angabe, bei Bestimmung der Con fumtion von Seiten des Zollwesens eintreten würde, vermieden werde. Generalpostdirection, den 23sten Febr. 1839. 1839. M
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