35. Circular concerning the attachment of address letters to every freight mail item to be sent, and the declaration of its content.

1839-02-23 · Circulair · 1839 · 1839_02_23

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35. Circulair, betr. die Beifügung von Adreßbriefen bei jeder zu
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1839.
35.
versendenden Frachtpostsache, und die Angabe des Inhalts. 23. Febr.
Da es sehr oft der Fall seyn soll, daß die hier mit der Frachtpost einge:
henden Geldsendungen und Packete auf einem und demselben Adreßbriefe
oder Couverte aufgeführt, so wie daß der Inhalt der versandten Sachen
nicht genau angegeben worden, so findet die Generalposidirection sich ver:
anlaßt, in Erinnerung zu bringen, daß Bancobriefe nicht als Adreßbriefe
zu Packeten benutzt, sondern daß bei Versendung von Geldern und andern
Frachtpostsachen ein besonderer Adreßbrief für jede Sache mitfolgen, und
daß der Inhalt des zu Versendenden genau angegeben seyn müsse. Zu:
gleich wird zu beobachten seyn, daß bei Versendung von Wild angegeben
werde, welcher Art Wild und wie viel von jeder Art es sey, damit jeder
Aufhalt der bei Unterlassung dieser Angabe, bei Bestimmung der Con
fumtion von Seiten des Zollwesens eintreten würde, vermieden werde.
Generalpostdirection, den 23sten Febr. 1839.
1839.
M

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