Placard, concerning the compensation for registered or recommended letters sent by mail but lost. Circular to tax officials, concerning the prohibition of accepting foreign small change in royal collections. [Approval of an instruction for school principals in Königsförde (Revensdorf)]
1839-03-16 · Placat; Circulair; Genehmigung · 1839 · 1839_03_16
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54. Placat, betr. die Erstattung der mit den Briefposten ver- 1839. 54. sandten, aber verloren gegangenen notabenirten oder 19. März. recommandirten Briefe. Auf allerunterthänigste Vorstellung der Generalpostdirection haben Se. Königl. Majestát unterm 1sten v. M. allergnädigst zu resolviren geruhet, daß für jeden mit der Briefpost versandten notabenirten oder recomman: dirten Brief, welcher, während er in den Königl. Dänischen Staaten befördert wird, verloren gehen möchte, dem beikommenden Absender, der sich durch einen Empfangschein als solcher legitimirt, ein Ersatz von 10 Rbtlr. S. M. gegeben werden möge, welcher Ersatz von demjenigen Postmeister zu bezahlen ist, durch dessen Versehen oder Mangel an Sorg: falt für die sichere Versendung des Briefes derselbe abhänden gekommen
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1839. 126- feyn möchte, im Falle aber den Postbeamten keine Schuld trifft, aus der 16. März. Postcasse abgehalten werden soll. 54. 1839. 16. März. 55. 0502 Welche allerhöchste Verfügung hiedurch zur allgemeinen Kunde ge: bracht wird. Generalpostdirection, den 16ten März 1839. 55. Circulair an die Hebungsbeamten, betr. das Verbot der Annahme ausländischer Scheidemünzen in Königl. He- bungen. Mit Rücksicht auf die Bekanntmachung der Finanzdeputirten vom 1sten Febr. d. J. für die Herzogthümer Schleswig und Holstein, wodurch das Verbot der Annahme ausländischer Scheidemünzen in den Königl. He: bungen eingeschärft ist, haben die Finanzdeputirten den Beamten der Schleswig-Holsteinischen Hauptcasse in Rendsburg den Auftrag ertheilt, denjenigen Hebungsbeamten, welche nach beschaffter Ablieferung für den Monat März d. J. annoch unter den abzuliefernden Geldern ausländische Scheidemünzen einsenden möchten, selbige unfrankirt zur Umwechselung auf ihre Kosten zurückzusenden, und erst, wenn die ausländische Scheide: münze durch inländisches Geld ersetzt seyn wird, für die geschehene Ablie: ferung zu quitiren. Indem wir den Herrn N. N. hievon benachrichtigen, erwarten wir, daß Sie es Ihrerseits bei der Hebung und Ablieferung der Gefälle hiernach verhalten werden. Königl. Rentekammer, den 16ten März 1839. HOPT T
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131 Vorstehende Instruction für die Schulvorsteher an der Districtsschule 1839. zu Königsförde (Revensdorf - Urkundlich c. Gegeben ze. Getto: f) wird hiedurch genehmigt. Gottorf, den 16ten März 1839. 16. März. 56.
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