Circular, concerning the right of carters to transport back travelers they have brought to Hamburg.
1839-03-27 · Circulair · 1839 · 1839_03_27
OCR transcription
1839. 27. März. 65. 160 65. Circulair, betr. die Befugniß der Fuhrleute zur Rückbe- förderung von Reisenden, die sie nach Hamburg gebracht haben. Mit Rücksicht darauf, daß es nach der für die Herzogthümer Schles: wig und Holstein unterm Sten Januar 1836 erlassenen allerhöchsten Ver: ordnung, betr. die Erlaubniß für Reisende, sich durch Miethfuhrwerk befördern zu lassen, den Hamburgischen Miethfuhrleuten freisteht, die nach den Holsteinischen Grenz Poststationen gebrachten Reisenden inner: halb vierundzwanzig Stunden ohne Entrichtung irgend einer Abgabe zu: rückzubefördern, ist das Hamburger Stadtpostamt, abweichend von dem §. 6. pag. 9. der dortigen Verordnung vom 10ten Dec. v. J. von der dortigen Behörde angewiesen worden, Holsteinischen Fuhrleuten zu ge= statten, dieselben Reisenden, welche sie dorthin gebracht, innerhalb vier- undzwanzig Stunden, wenn sie sich so lange mit ihrem Fuhrwerk und Pferden in Hamburg aufhalten, ohne Bezahlung von Post: und Star tionsgeld wieder mit zurückzunehmen, und haben die Fuhrleute in solchem Falle baldigst nach ihrer Ankunft in Hamburg auf dem Stadtpostamte sich zu melden, um unentgeltlich einen am Abgangsthor abzugebenden Fuhr- schein in Empfang zu nehmen. Vorstehendes ist, in Folge Schreibens der Königl. Generalpoſtdi: rection vom 19ten d. M., zur Kenntniß der Fuhrleute in den Herzogthü mern Schleswig und Holstein zu bringen. Königl. Schleswig: Holsteinische Regierung auf Gottorf, den 27sten März 1839.
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