Circular, concerning the right of carters to transport back travelers they have brought to Hamburg.

1839-03-27 · Circulair · 1839 · 1839_03_27

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OCR transcription

1839.
27. März.
65.
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65. Circulair, betr. die Befugniß der Fuhrleute zur Rückbe-
förderung von Reisenden, die sie nach Hamburg gebracht
haben.
Mit Rücksicht darauf, daß es nach der für die Herzogthümer Schles:
wig und Holstein unterm Sten Januar 1836 erlassenen allerhöchsten Ver:
ordnung, betr. die Erlaubniß für Reisende, sich durch Miethfuhrwerk
befördern zu lassen, den Hamburgischen Miethfuhrleuten freisteht, die
nach den Holsteinischen Grenz Poststationen gebrachten Reisenden inner:
halb vierundzwanzig Stunden ohne Entrichtung irgend einer Abgabe zu:
rückzubefördern, ist das Hamburger Stadtpostamt, abweichend von dem
§. 6. pag. 9. der dortigen Verordnung vom 10ten Dec. v. J. von der
dortigen Behörde angewiesen worden, Holsteinischen Fuhrleuten zu ge=
statten, dieselben Reisenden, welche sie dorthin gebracht, innerhalb vier-
undzwanzig Stunden, wenn sie sich so lange mit ihrem Fuhrwerk und
Pferden in Hamburg aufhalten, ohne Bezahlung von Post: und Star
tionsgeld wieder mit zurückzunehmen, und haben die Fuhrleute in solchem
Falle baldigst nach ihrer Ankunft in Hamburg auf dem Stadtpostamte sich
zu melden, um unentgeltlich einen am Abgangsthor abzugebenden Fuhr-
schein in Empfang zu nehmen.
Vorstehendes ist, in Folge Schreibens der Königl. Generalpoſtdi:
rection vom 19ten d. M., zur Kenntniß der Fuhrleute in den Herzogthü
mern Schleswig und Holstein zu bringen.
Königl. Schleswig: Holsteinische Regierung auf Gottorf, den 27sten
März 1839.

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