Circular, concerning the sending of bonds.

1839-09-21 · Circulair · 1839 · 1839_09_21

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OCR transcription

1839.
21. Sept.
201.
201. Circulair, betr. die Versendung von Obligationen.
Da
a die Generalpostdirection Gelegenheit gehabt hat, zu bemerken, daß
die Königl. Postcomtoire hinsichtlich der Versendung von Obligationen,
welche auf den Namen läuten, mit den Briefposten verschiedener Meinung
sind, so findet die Generalpostdirection sich veranlaßt, dem Königl. Post:
comtoir Folgendes zur Nachricht und Nachachtung zu eröffnen:
So wie es nach den Placaten vom 31sten December 1773 und 16ten
Juni 1809 nicht verboten ist, auf Namen lautende Obligationen mit der
Briefpost zu versenden, so geht auch sowohl aus den in der ältern Fracht:
posttare vom 23sten Februar 1788 pag. 20 u. f. w., als auch in der Brief:
posttare vom 15ten Juli 1818 ad 2. gegebenen und mit den ältern Brief:
posttaren übereinstimmenden Bestimmungen hervor: daß Briefe mit
Wechseln und Documenten (unter welcher letzten Benennung auch Obli:
gationen, die auf den Namen lauten, verstanden werden müssen) in sofern
sie mit den Briefposten versandt werden, allein nach dem Gewicht ohne
Rücksicht auf den Werth derselben tarirt werden sollen.
Es beruht auf dem Willen des Absenders, in wie weit er auf solchen
mit der Briefpost zu versendenden Briefen mit Obligationen, die auf den
Namen lauten, den Werth derselben anführen wolle oder nicht.
Verlangt der Absender bei Einlieferung solcher Briefe mit auf den
Namen lautende Obligationen, Wechseln oder andren ähnlichen Documen
ten, einen Attest über deren Einlieferung, so darf im Atteste nicht angeführt

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werden, daß die Briefe zu einem Werthe angegeben worden, wenn nicht
der Absender erklärt, daß er das bei Versendung solcher Briefe verbundene 21. Sept.
Risico übernehmen wolle, weil solches leicht nachtheilige Folgen fürs Post:
wesen herbeiführen kann. Der Absender ist aber in Uebereinstimmung
mit der Circulairverfügung vom 30sten August 1814 darauf aufmerksam
zu machen, daß die Briefe nach den vorangeführten Placaten vom 31sten
December 1773 und 16ten Juni 1809 weder Geld noch Verschreibungen,
auf den Inhaber lautend, enthalten dürfen.
Generalpostdirection, den 21sten September 1839.
190 rin 10
1839 w
19 g

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