Circular, concerning the sending of bonds.
1839-09-21 · Circulair · 1839 · 1839_09_21
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1839. 21. Sept. 201. 201. Circulair, betr. die Versendung von Obligationen. Da a die Generalpostdirection Gelegenheit gehabt hat, zu bemerken, daß die Königl. Postcomtoire hinsichtlich der Versendung von Obligationen, welche auf den Namen läuten, mit den Briefposten verschiedener Meinung sind, so findet die Generalpostdirection sich veranlaßt, dem Königl. Post: comtoir Folgendes zur Nachricht und Nachachtung zu eröffnen: So wie es nach den Placaten vom 31sten December 1773 und 16ten Juni 1809 nicht verboten ist, auf Namen lautende Obligationen mit der Briefpost zu versenden, so geht auch sowohl aus den in der ältern Fracht: posttare vom 23sten Februar 1788 pag. 20 u. f. w., als auch in der Brief: posttare vom 15ten Juli 1818 ad 2. gegebenen und mit den ältern Brief: posttaren übereinstimmenden Bestimmungen hervor: daß Briefe mit Wechseln und Documenten (unter welcher letzten Benennung auch Obli: gationen, die auf den Namen lauten, verstanden werden müssen) in sofern sie mit den Briefposten versandt werden, allein nach dem Gewicht ohne Rücksicht auf den Werth derselben tarirt werden sollen. Es beruht auf dem Willen des Absenders, in wie weit er auf solchen mit der Briefpost zu versendenden Briefen mit Obligationen, die auf den Namen lauten, den Werth derselben anführen wolle oder nicht. Verlangt der Absender bei Einlieferung solcher Briefe mit auf den Namen lautende Obligationen, Wechseln oder andren ähnlichen Documen ten, einen Attest über deren Einlieferung, so darf im Atteste nicht angeführt
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433 1/ 1839. 201. werden, daß die Briefe zu einem Werthe angegeben worden, wenn nicht der Absender erklärt, daß er das bei Versendung solcher Briefe verbundene 21. Sept. Risico übernehmen wolle, weil solches leicht nachtheilige Folgen fürs Post: wesen herbeiführen kann. Der Absender ist aber in Uebereinstimmung mit der Circulairverfügung vom 30sten August 1814 darauf aufmerksam zu machen, daß die Briefe nach den vorangeführten Placaten vom 31sten December 1773 und 16ten Juni 1809 weder Geld noch Verschreibungen, auf den Inhaber lautend, enthalten dürfen. Generalpostdirection, den 21sten September 1839. 190 rin 10 1839 w 19 g
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