Circular, concerning the inclusion of necessary proofs in the quarterly extracts. Circular, concerning the price of the magazine 'Der Wächter'.

1839-12-21 · Circulair · 1839 · 1839_12_21

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1839. 264. Circulair, betr. die Beifügung der erforderlichen Nach-
weisungen in den Quartalsextracten.
21. Decbr.
264.
Da
a es bei Revision der Quartalsertracte bemerkt worden, daß nicht
immer in selbigen das Datum des Schreibens der Generalpostdirection,
wodurch die Verausgabung und Berechnung der betreffenden Summen
genehmigt worden, oder das Datum des Contracts, falls die Summe

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1839.
264.
eine contractlich festgesetzte ist, sich angeführt findet, imgleichen die Quit:
tungen der Postfuhrcontrahenten nicht immer angelegt sind, so findet die 21. Decbr.
Generalpostdirection sich veranlaßt, die desfallsigen Vorschriften hiedurch
mit dem Beifügen in Erinnerung zu bringen, daß ebenfalls dann, wenn
die Postbeförderung, wofür Kosten in Ausgabe gestellt werden, dem Post:
meister Selbst übertragen ist, nicht blos das Datum des die Uebertragung
der Beförderung enthaltenden Schreibens oder des deshalb abgeschlossenen
Contracts, sondern auch, wenn etwa durch spätere Schreiben der Gene:
ralpostdirection der ursprüngliche Betrag der Bezahlung abgeändert wor
den, jedes Mal das desfallsige lehte, mithin als noch geltend anzusehende
Schreiben mit anzuführen ist.
Generalpostdirection, den 21sten Dec. 1839.
simod ng nobel
1839.
265.
265. Circulair, betr. den Preis der Zeitschrift:,,der Wächter."
Da die vom Criminalrath Ackermann zu Bühow redigirte Polizei: Zeit: 21. Decbr.
schrift: der Wächter," welche nach dem Circulair vom 8ten September
v. J. mit den Frachtposten in den Herzogthümern Schleswig, Holstein
und Lauenburg gegen Erlegung eines moderirten Portos von 1 Rbtlr.
58 rbß. und gegen Vergütung von 64 rbß. an die Postcomtoire für das
Eremplar jährlich versandt wird, von Neujahr 1840 an für den herab:
gesetzten Preis von 20 ßl. S. H. C. jährlich geliefert wird, so ist bewilligt
worden, daß selbige von dieser Zeit an für ein Porto von 32 rbß. oder 10 ßl.
S. H. C. und gegen eine Vergütung gleichen Betrages an die Postcom:
toire versandt werden möge.
m
Die Abonnenten haben demnach von besagter Zeit an für das Eremplar
dieser Zeitschrift jährlich 1 Rbtlr. 32 rbß. an das Königl. Postcomtoir zu
entrichten, wovon 1 Rbtlr. jährlich oder 24 rbß. quartaliter an das Post:
comtoir zu Lübeck abzuliefern sind, und die übrigen 32 rbß. dem Königl.
Postcomtoir für die Distribution zufallen.
Generalpostdirection, den 21sten Dec. 1839.

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