Instruction for the Conductors of Passenger Posts.

1840-04-04 · Instruction · 1840 · 1840_04_04

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4. April.
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36. Instruction für die Conducteure bei den Personenposten.
Erster Theil.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Die Bestimmung des Conducteurs ist, die Personenposten zu begleiten,
um dazu beizutragen, daß der Zweck derselben, nämlich: den Reisenden
und dem Gepäcke, welches sie mitführen, so wie den mitbeförderten Post:
versendungen eine so bequeme, geschwinde und sichere Beförderung, als
möglich zu verschaffen, erfüllt werde. Es ist daher seine Pflicht, so weit
feine Stellung es erlaubt, Alles wahrzunehmen, was den angegebenen
Zweck der Personenpost fördern kann, und auf der andern Seite Allem,
was Aufhalt, Unsicherheit oder Unordnung für die Post oder den Reisen:
den unnöthige Ungelegenheit verursachen kann, möglichst vorzubeugen,
wenn Solches auch nicht ausdrücklich in dieser seiner Instruction enthal
ten ist.
Außer den ihm im Folgenden ertheilten Vorschriften wird der Con:
ducteur die Mittheilung der besondern Bestimmungen erwarten können,
welche für die einzelne Route, auf welcher er grade Dienste thut, erlassen
Kind; so wie er auf seinen ersten Reisen mittelst eigner Beobachtung und
unter Anweisung der beikommenden Postbeamten sich zu bestreben hat,

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mit allen vorhandenen Dertlichkeiten und besondern Verhältnissen bekannt
zu werden.
§. 2.
So wie die Generalpostdirection den Conducteur anstellt, so ist sie auch
die ihm vorgesetzte Oberbehörde und er hat sich jedem Befehle derselben zu
unterwerfen. Namentlich ist er verpflichtet, bei derjenigen Personenpost-
und auf der Route zu dienen, welche die Generalpostdirection zu jeder Zeit
näher bestimmt, ferner die Mületen und den Schadensersatz zu erlegen,
wozu die Direction ihn schuldig erkennen möchte, so wie von seiner Bedie:
nung abzutreten, wenn entweder sein Verhalten oder sonstige Umstände
feine Suspension oder Entlassung nöthig machen sollten. Falls er wün:
schen möchte, aus dem Dienste der Generalpostdirection als Conducteur
entlassen zu werden, hat er seinen Wunsch mittelst vorgängiger vierteljahri:
ger Kündigung der Generalpostdirection vorzubringen.
-
§. 3.
Die nächsten Vorgesetzten des Conducteurs auf den verschiedenen Routen
find: in Kopenhagen der Chef der Personenposterpedition; in Hamburg
der Chef des Königl. Dänischen Postamts, und in Aalborg der Stations:
chef. Uebrigens hat der Conducteur augenblicklich und ohne alle Wi:
derrede jedem von den Chefs der Stationen, die er unterwegs passirt, ihm
in Dienstangelegenheiten ertheilten Befehle nachzukommen. Glaubt
er, daß ihm in diesem oder jenem Falle zu nahe geschehen, steht es ihm
selbstverständlich frei, sobald die Reise beendigt ist, die Sache der General:
postdirection vorzutragen.
drid
§. 4.
dr Von dem Augenblick an, da die Personenpost auf jeder Station ab:
geht, bis dahin, daß der Chef der nächsten Station sie in Empfang nimmt,
ist sie der Leitung und der Verantwortlichkeit des Conducteurs übergeben,
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und er allein ist befugt, alle eintretenden Vorfälle zu erledigen. Nament:
4. April. lich ist er dann der Vorgesetzte der Postillons, und diese sind verpflichtet,
nächst ihrer Instruction seinen Befehlen Folge zu leisten.
36.
Während des Aufhalts auf den Stationen hört dahingegen die Er:
mächtigung des Conducteurs, Befehle zu ertheilen, auf: er hat dann nur
außer den Pflichten, die ihm in Beziehung auf die Reisenden obliegen,
dem Stationschef zur Hand zu gehen, und den Lißenbrüdern bei ihren
Geschäften Anweisung zu ertheilen und behülflich zu seyn. Doch soll er
auch während des Aufhalts auf den Stationen auf Alles, was vorfällt,
achtsam seyn.
Jede Unhöflichkeit oder andre Pflichtübertretung der Postillons oder
Lizzenbrüder, so wie jede Unordnung, die entweder unterwegs oder auf
den Stationen vorfallen möchte, hat der Conducteur unaufhältlich dem
Stationschef anzuzeigen. Unterläßt er die Meldung oder schiebt sie
auf, wird er bestraft, als wenn er selbst das von ihm verschwiegene Ver-
gehen begangen hätte.
-
§. 5.
Der Conducteur soll ferner so viel möglich darauf sehen, daß nicht
Zoll oder Consumtions: Unterschleif von den Postillons begangen werde.
Will ein Zollbeamter den Wagen, das Gut, die Postillons oder den Con:
ducteur selbst visitiren, foll er mit Bereitwilligkeit und größtmöglichster Ge:
schwindigkeit dem Begehren des Zollbeamten willfahren, auch demselben
beim Deffnen der verschiedenen Behälter im Wagen und bei der Handha:
bung der Güter behülflich seyn und nichts verschweigen, was seines Wis:
sens auf der Post befindlich ist. Wenn der Conducteur hiegegen handelt
und entweder selbst sich Zoll: oder Consumtions:Unterschleif zu Schulden
kommen läßt, oder auf irgend eine Weise Andre dabei unterstützt, wird
er nach den Zoll: oder Consumtions: Anordnungen, so wie außerdem nach
Bestimmung der Generalpostdirection mit einer Mulet, Suspension oder
Entlassung bestraft.

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§. 6.
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Gleichwie unbedingter Gehorsam gegen die Vorgesetzten die erste Pflicht
des Conducteurs ist, so ist er auch schuldig, gegen Diese, die Reisenden
und Jeden, mit dem er in Berührung kommt, dienstfertig, bescheiden und
Höflich zu seyn. Niemals darf er im Dienste sich in einen Streit einlassen.
Entsteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und den Reisenden
oder Andern, die nicht seine Vorgesetzten sind, hat er mit Ruhe und Bes
scheidenheit Das zu äußern und auszuführen, was er für seine Pflicht
hält, und erforderlichen Falles den beikommenden Postbeamten um Erle:
digung der Sache anzugehn.
In seiner Stellung gegen die Postillons soll der Conducteur jedem der:
selben mit Höflichkeit und Wohlwollen, deren er sich jederzeit befleißigen
muß, begegnen, er hat sich jedoch vor einem zu vertraulichen Verhältnisse
mit ihnen zu hüten, wodurch die äußere Achtung, die sie ihm schuldig sind,
leicht geschwächt werden könnte.
§. 7.
Im Dienste soll der Conducteur stets seine Montirung tragen, die er
zu jeder Zeit reinlich und ordentlich halten, gleichwie er im Ganzen ein
reinliches, ordentliches und anständiges Aeußeres bewahren muß.
Sowohl während der Expedition als unterweges ist das Tabaksrauchen
ihm auf das Strengste verboten.
Vergeht er sich in seinem Dienste so weit, daß er betrunken befunden
wird, erhält er augenblicklich seinen Abschied.
§. 8.
nd
Die Diensteinnahme des Conducteurs besteht in der ihm beigelegten
festen Gage. Eine andere Einnahme darf er sich im Dienste nicht vers
schaffen. Namentlich ist es ihm verboten, mit Worten oder Zeichen die
Reisenden um ein Trinkgeld anzusprechen, und ebensowenig darf er uneins
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geschriebene Reisende, offene oder versiegelte Briefe, Pakete, Beutel mit
4. April. Münze u. s. w. mitnehmen. Die Uebertretung dieses Verbots zieht das
erste Mal eine Brüche von wenigstens 10 Rbthlr. oder auch nach Umstän
den eine noch höhere Strafe, und im Wiederholungsfalle unausbleiblich
seinen Abschied nach sich. Er darf auch nicht Commissionen von Handel:
treibenden oder Andern auf den Stationen, die er passirt, übernehmen.
§. 9.
Der Conducteur hat seinen Platz auf dem Kutscherbocke an der linken
Seite des Postillons, ausgenommen in dem im §. 21. benannten Falle,
da er einen Beiwagen fahren soll.
Im Wagen selbst darf er keinen Platz nehmen, selbst dann nicht, wenn
feine Reisende mitfolgen.
Uebrigens darf der Conducteur so wenig während der Fahrt, als auf
den Stationen die Post verlassen, und nur auf den Anhaltungsstellen un:
terwegs, nachdem die Pferdestränge geldst und die Postillons oder Stall:
knechte Aufsicht über die Post haben, ist es ihm erlaubt, nöthigen Falles
einige Augenblicke sich zu entfernen.
-
Ueberhaupt soll der Conducteur selbst die größte Fürsorge bei der Post
wahrnehmen und jede Fahrlässigkeit und Unvorsichtigkeit, insbesondre der
Postillons, abzuwehren suchen. Der Conducteur und der Postillon der
Postkutsche müssen z. B. nicht gleichzeitig vom Bocke heruntersteigen,
sondern im Allgemeinen der Conducteur zuerst und dann der Postillon,
wogegen beim Aufsteigen auf den Bock die umgekehrte Ordnung zu beob
achten ist; der Conducteur muß daher erst dann aufsteigen, wenn der
Postillon seinen Platz eingenommen und die Zügel der Pferde in seiner
Gewalt hat.
S. 10.
Außer dem Dienste muß der Conducteur sich eines gefälligen Betra:
gens befleißigen, sich jedes unanständigen und unordentlichen Lebenswan:

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dels enthalten und überall sich so aufführen, wie es einem ehrliebenden
Conducteur geziemt.
Zweiter Theil.
Abgang.
§. 11.
Auf der Station, wo die Route des Conducteurs anfängt, soll er 1
bis 2 Stunden vor der zum Abgang der Personenpost festgesetzten Zeit,
oder zu der Zeit, welche der Stationschef näher bestimmt, bei diesem sich
einfinden und an der Expedition Theil nehmen. Er hat in diesem Falle
außer seinen Reisekleidern seine Instruction (die er im Dienste stets bei
sich führen muß und auf Verlangen den Reisenden vorzuzeigen hat), sein
Portefeuille mit Bleistift und sonstige Kleinigkeiten, die von Nußen seyn
könnten, falls ein Unfall unterweges eintreffen sollte, als: eine kleine
Handleuchte, Feuerstahl und Zunder, Schwefelhölzer, Stricke, ein Mes
ser, eine Ahle, einen leeren Sack, einige Nägel und ein Handbeil mitzua
bringen; welche Sachen ihm von seinem Stationschef überliefert werden.
Ebenfalls hat er den ihm überlieferten Schlüssel zu den Behältern der
Postkutsche mitzubringen, den er so sorgfältig zu bewahren hat, daß der:
selbe nicht bei einem Unfalle verloren gehen kann.
§. 12.
Der Conducteur hat im Verein mit den übrigen Beikommenden den
Wagen sowohl inwendig als auswendig nachzusehen. Bemerkt er irgend
einen Mangel an Reinlichkeit, Sicherheit oder überhaupt Etwas, das
wider die Ordnung ist, sey es an der Kutsche, den Beiwagen, Pferden,
Geschirr oder Postillons, hat er sogleich Solches beim Stationschef an:
zumelden.
§. 13.
Der Conducteur hat ferner sich mit dem Reisegepäck genau bekannt zu
machen, welches, nachdem es gewogen, ihm stückweise nach dem Stunden:
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zettel überliefert wird. Er sieht im Verein mit dem Stationschef oder
dessen Bedienten nach, ob jedes Stück mit dem Namen des Besizers und
des Bestimmungsorts versehen ist, und sorgt dafür, daß beide Theile an:
gebracht werden, wo sie fehlen möchten. Wird ein Stück in einem so
unhaltbaren Zustande befunden, daß es zweifelhaft ist, ob es die Reise
werde aushalten können, hat er solches dem Stationschef anzuzeigen, selbst
aber Solches durch ein Zeichen auf der Liste anzumerken und übrigens um
so viel mehr Vorsicht auf dieses Stück zu wenden. Er nimmt demnächst
Theil an der Unterbringung des Gepäcks im Magazin der Postkutsche und
auf den Beiwagen, zeichnet mit Bleistift in seinem Portefeuille die Stück:
zahl, die auf jeden Wagen geladen geworden ist (wovon er den Postillon
zu benachrichtigen hat) und bemerkt sich genau, wo jedes Stück für sich
hingelegt ist, und so viel möglich, wem es zugehört, um dazu beizutragen,
daß jede Irrung und Unordnung beim Abgange eines Reisenden oder bei
Umladung des Gepäcks vermieden werde.
S.
§. 14.
Ebenfalls soll der Conducteur, sofern seine Zeit es erlaubt, den Lißen:
brüdern bei der Packung und Unterbringung der Handpackete, Kleinigkei:
ten und Kleidungsstücke, welche die Reisenden lose mit sich führen, behülf:
lich seyn, und dafür sorgen, daß solche Gegenstände so viel als möglich
auf oder neben den Platz des Besikers desselben hingelegt werden. Ob:
gleich dieser Theil des Reiseguts der eigenen Fürsorge der Reisenden über:
lassen ist, hat der Conducteur doch auch hierauf so viel möglich seine Auf
merksamkeit zu richten.
mivd
§. 15.
Sobald die mit der Personenpost zu befördernde Brief: oder Fracht:
post zum Abgange bereit ist, muß der Conducteur, nachdem er davon be:
nachrichtiget worden, bei Einlegung derselben in die Postkutsche gegen:
wärtig seyn und hat sich die Anzahl der Briefbeutel oder Stücke Postgut,

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welche nach Angabe des Stundenzettels mit der Post befördert werden
sollen, zu bemerken.
§. 16.
Beim Einsteigen der Reisenden in die Kutsche soll der Conducteur,
sofern seine Zeit es erlaubt, den Reisenden behülflich seyn. Auch hat er
sich so viel möglich beim Stationschef nach dem Namen und dem Bestim
mungsort eines jeden Reisenden zu erkundigen.
S. 17.
Sobald der Stationschef keine weiteren Befehle zu ertheilen hat,
nimmt der Conducteur seinen Platz ein. Hierauf übernimmt er den Stun
denzettel und die Postuhr, welche beiden Theile er bei Vermeidung nach:
drücklicher Strafe auf das Sorgfältigste zu bewahren, und namentlich die
Postuhr vor jeder Beschädigung in Acht zu nehmen hat.
Wenn darauf der Postillon zum letzten Male zum Abgang geblasen
hat, sieht der Conducteur nach, ob die im Stundenzettel abgeschriebene
Zeit mit der Post übereinstimme. Findet er einen größeren Unterschied,
als 2 oder 3 Minuten, hat er dem Stationschef sofort laut und deutlich
anzuzeigen, was die Uhr zeigt, und sobald er Gelegenheit dazu hat, jeden:
falls bei Ankunft auf der nächsten Station, die Zeit im Stundenzettel mit
seinem Bleistifte anzumerken.
Dritter Theil.
Die Reise.
§. 18.
dis
Von dem Augenblick an, da die Fahrt beginnt, bis dahin, daß Alles
auf der Endstation, wo die Reise des Conducteurs aufhört, gehörig nach:
gesehen und abgeliefert worden, ist er entweder allein oder im Verein mit
den übrigen Beikommenden für Alles verantwortlich, was der Post zu:
stoßt oder auf derselben vorgeht, in soweit Etwas sich ereignen sollte, wel
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chem er hätte vorbeugen sollen und können, und dessen Folgen abzuwenden
4. April. in seiner Macht gestanden. Er muß daher sein ganzes Augenmerk auf
Alles, was die Passagiere, das Gepäck, den Wagen, die Fahrt, den
Weg u. s. w. angeht, richten, auch sich des Schlafens enthalten; bedarf
er auf den Zwischenstationen einer Erfrischung, darf er nicht an demselben
Tische, wo die Reisenden sizzen, Platz nehmen, oder solche in dem Zimmer,
wo die Reisenden sich aufhalten, sich geben lassen, sondern er muß sich das
Nöthige nach einer Stelle, wo er ohne weiteres Suchen von jedem Bei:
kommenden angetroffen werden kann, bringen lassen und es daselbst, wenn
möglich, einnehmen.
Uebrigens hat er auf der Reise Folgendes wahrzunehmen:
A. Außerhalb der Expeditionsorte.
§. 19.
Wo nicht anders bestimmt ist, sollen alle zur Post gehörende Wagen
eine geschlossene Reihe bilden und halten.
Während der Fahrt muß der Conducteur fortwährend nach der Uhr
sehen und sich die Wegeslänge von Ort zu Ort bemerken, um darnach zu
bestimmen, ob die Postillons, um zur rechten Zeit die Station erreichen
zu können, schneller fahren sollen, welches er ihnen in solchem Falle durch
Worte oder Zeichen anzudeuten hat (z. B. daß er den Postillon, der die
Postkutsche fährt, ein bestimmtes Signal blasen läßt). Ferner muß er
suchen, jedes unvorsichtige Fahren abzuwenden; darauf sehen, daß die
erlaubten Anhaltstellen anhalte; daß
Post nicht andrer Orten als an den oder sonstiges Gut unterwegs nicht
uneingeschriebene Passagiere, Briefe
aufgenommen werden; daß die Postillons reine und ordentliche Monti:
rungen nebst allem Zubehör tragen; daß sie nüchtern, wachsam, höflich
und dienstwillig seyen; daß sie nicht Taback rauchen; daß sie beim Begeg
nen andrer Wagen, so wie kurz vor ihrer Ankunft bei einem Schlagbaume
oder einer Anhaltstelle blasen; (an der Anhaltstelle ist es ihnen nicht er:
laubt, in ein Schauer oder eine Durchfahrt hinein zu fahren); daß sie

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beim Fahren die Mitte des Weges, von dem sie nur unter besondern Um:
ständen und wenn keine Gefahr vorhanden ist, abweichen dürfen, halten;
daß sie nur in den Fällen die Hauptlandstraße verlassen, wenn es unum:
gänglich nöthig erscheint; daß sie unter keinem Vorwande die Reisenden,
sey es durch Worte oder Zeichen, um ein Trinkgeld ansprechen; daß die
Anhaltungszeit nicht ungebührlich ausgedehnt werde, so daß sie beim lån:
geren Verweilen genöthigt werden, die verlorne Zeit durch übereiltes Fah:
ren einzuholen u. s. w. Der Conducteur hat sich in Bezug auf Vorste:
hendes mit der Instruction des die Postkutsche fahrenden Postillons, wor:
aus ihm das nöthige mitgetheilt werden wird, bekannt zu machen. Von
jeder Unhöflichkeit oder sonstigen Pflichtvergessenheit, die der Postillon sich
zu Schulden kommen läßt, hat der Conducteur dem nächsten Stations:
chef Anzeige zu machen. Unzeitige Nachsicht in dieser Hinsicht von Sei:
ten des Conducteurs wird in Uebereinstimmung mit der im §.4. dieser In-
struction festgesetzten Regel Strafe für ihn zur Folge haben.
Auf der andern Seite aber soll der Conducteur den Postillons mit
gutem Beispiele vorgehen, stets höflich gegen sie seyn, ihnen helfen, wo
er kann, jeden Anlaß zum Streit mit ihnen zu vermeiden suchen, und in
keinem Falle sich selbst Recht verschaffen, sondern, wenn die Sache es er:
fordern sollte, sich mit seiner Beschwerde an seine Vorgesetzten wenden.
Wenn auf der Landstraße ein Unfall oder eine Unordnung mit der
Post eintreten sollte, liegt es dem Conducteur ob, zuerst vom Bocke zu
steigen, um das nöthige in Ordnung zu bringen, und nur, wenn er dazu
nicht allein im Stande ist, hat er den Postillon zu Hülfe zu rufen, nach:
dem aber erst die Stränge abgelöst worden. So liegt ihm z. B. ob, die
Hecken aufzumachen, die Wärter an den Schlagbäumen, falls sie nicht
auf das von dem Postillon gegebene Signal aufmerksam geworden, zu
wecken, die Leitlinie, wenn sie in Unordnung gerathen, wieder zu ordnen,
die Kutschenthüren zu schließen, falls sie aufspringen, beim Passiren steiler
Anhöhen die Schlepp: oder Hemmschuhe an den Wagen anzubringen, an
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gefährlich zu passirenden Stellen, besonders bei Dunkelheit, zu Fuße
4. April. neben dem Wagen oder den Pferden zu gehen, und sie zu leiten u. s. w.
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§. 20.
Der Conducteur hat ferner auf die Wagen und besonders auf den
Hauptwagen seine Aufmerksamkeit zu richten. Er sieht nach, ob die
Leuchten mit Lichtern versehen (von welchen Lichtern ihm einige zur Aus:
hülfe im Nothfalle mitgegeben werden), daß sie zu gehöriger Zeit ange:
zündet werden und daß sie klar brennen; daß alle Riemen, Federn, Bol:
zen, Schrauben und Lünzen 2c. im guten Stande sind, daß der Wagen
zu jeder Zeit gut geschmiert ist u. s. w. Jedem Mangel, der unterwegs
eintritt und bei welchem nicht ohne Nachtheil für die Postkutsche oder
Vergrößerung des Schadens die nächste Station oder jedenfalls die erste
Anhaltstelle oder das nächstgelegene Wirthshaus erreicht werden kann,
soll der Conducteur augenblicklich, nöthigenfalls mit Hülfe des Postillons,
abzuhelfen suchen.
Im Falle durch Unvorsichtigkeit eines Reisenden eine Fensterscheibe
zerbrochen wird, hat der Conducteur mit aller Höflichkeit nachzufragen,
wem von den Reisenden dieser Unfall begegnet ist, und hievon, so wie,
wenn die Beschädigung von Andern oder einer zufälligen Veranlassung
herrührt, den nächsten Stationschef in Kenntniß zu sehen.
§. 21.
sid Sofern ein so erheblicher Unfall oder ein solches Hinderniß eintritt,
welches sich nicht gleich beseitigen läßt und die ununterbrochene Fort:
setzung der Reise stört, hat der Conducteur die bestmögliche Conduite
wahrzunehmen und mit Ruhe zu überlegen, was den Umständen nach am
besten vorzunehmen sen.
Nur als Anleitung in Fällen solcher Art wird ihm Folgendes mit:
getheilt.

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Wenn ein Postillon wegen plößlichen Erfrankens, Trunkenheit oder
aus einem andern Grunde nicht mit der erforderlichen Sicherheit das
Fahren verrichten kann, ist es Pflicht des Conducteurs, seinen Sitz bei
solchem Postillon zu nehmen und selbst den Wagen zu fahren, weshalb
der Postillon bei Vermeidung strenger Strafe verpflichtet ist, die Zügel
dem Conducteur auf dessen Verlangen zu überlassen.
Wird ein Pferd auf der Landstraße so krank, daß es durchaus nicht
oder nur mit bedeutendem Zeitverluste die Tour fortsetzen kann, muß es
ausgespannt und die Reise mit den übrigen Pferden fortgesetzt werden,
oder auch, wenn ein solcher Unfall bei einem zweispännigen Wagen sich
ereignet, ein Pferd von einem der übrigen Wagen, wo solches entbehrt
werden kann, an die Stelle des kranken Pferdes vorgespannt, oder die
Reisenden und deren Gepäck in den übrigen Wagen, insoweit in diesen
Plak übrig ist, untergebracht werden. Dies Letzte gilt auch in dem
Falle, wenn ein Wagen unbrauchbar geworden. In beiden Fällen muß
der Conducteur, falls ein längerer Aufhalt der Post oder eines einzelnen
dazu gehörenden Wagens nicht vermieden werden kann, bei dem nächsten
Orte durch Requiriren von Leuten, Pferden, und Wagen Hülfe suchen,
die Jeder verpflichtet ist der Post zu leisten. Der Conducteur darf indes:
sen sowenig in diesen, wie in einem andern Falle selbst die Post verlassen,
sondern muß die nöthige Hülfe durch den Postillon suchen lassen, in so:
fern er nicht durch eigne Fortsetzung der Reise mit dem übrigen Theile
der Post eben so schnell am nächsten Orte Beistand erhalten kann, in
welchem Falle der Postillon bei dem Wagen, welchen der Unfall getrof:
fen, verbleiben muß.
houd nod
Wenn ein Beiwagen auf der Landstraße zurückbleibt, während der
Postillon nach Hülfe reitet und es wahrscheinlicher Weise großen Aufhalt
verursachen würde, wenn die übrigen Wagen den zu Schaden gekomme:
nen Wagen abwarten sollten, so soll der Conducteur mit dem übrigen
Theile der Post die Reise bis zur nächsten Station fortsetzen, jedoch einen
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andern Postillon bei jenem Wagen zurückbleiben lassen und dessen Wagen
4. April. selbst fahren. Ebenfalls soll der Conducteur im angegebenen Falle das
Fahren desjenigen Wagens übernehmen, dessen Postillon zurück bleibt,
wenn eines seiner Pferde so krank wird, daß er es nicht verlassen kann.
Sofern den Hauptwagen (die Postkutsche) ein Unfall trifft, darf der
Conducteur nur dann denselben verlassen, wenn sowohl die Reisenden
und ihr Gepäck, als die Briefpost (oder Frachtpost) auf den übrigen
Wagen vertheilt untergebracht werden können: im Gegenfalle hat der
Conducteur die andern Wagen bis zur nächsten Station voraus abgehen
zu lassen und sodann entweder auf diese Weise oder durch Absendung des
Postillons zu Pferde die nöthige Hülfe an dem nächsten Orte zu requiri:
ren. Gleicherweise muß der Conducteur vom nächsten Orte sich Hülfe
verschaffen, wenn der Weg so zugeschneit ist, daß die Personenpost nicht
ohne Gefahr durch den Schnee kommen kann.
Ist der Weg an irgend einer Stelle dermaaßen mit Wasser angefüllt,
daß die Tiefe sich nicht bestimmen läßt, hat der Conducteur die Tiefe des
Wassers und den Weg durch einen Postillon zu Pferde untersuchen, und
die Personenpost nur dann über eine solche Stelle fahren zu lassen, wenn
es ohne Gefahr geschehen kann. Im entgegengesetzten Falle muß die
Post entweder umkehren, oder, wo es geschehen kann, auf Umwegen
ihre Reise fortseßen.
Wird unterweges bemerkt, daß von dem unter Verantwortlichkeit des
Postwesens beförderten Postgut ein Stück verloren ist, soll der Postillon,
von dessen Wagen das Stück verloren gegangen, erforderlichen Falles bis
zur lehtpassirten Station zurückreiten, um danach zu suchen, und zu dem
Ende den Sack des Conducteurs mitnehmen, um möglicher Weise das
wiedergefundene Stück darin zu transportiren. Das zu diesem Ritt er:
forderliche Pferd muß entweder am nächsten Orte geliehen oder vom
Wagen des Postillons gespannt werden, womit es übrigens wie vorbe:
merkt zu verhalten ist.

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§. 22.
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Während der Fahrt muß der Conducteur genau auf die Beschaffen:
heit des Weges achten. Bemerkt er, daß der Weg an einigen Stellen
oder überhaupt einer Ausbesserung bedürfe, wenn z. B. tiefe Löcher vor:
handen sind, der Weg gänzlich zugeschneit, der Schnee nicht hinlänglich
weggeschaufelt, oder der Weg durch umgewehte Bäume gesperrt ist, oder
Brücken und Schleusen, die die Post passiren muß, im mangelhaften
Zustande sich befinden, hat er darüber mündlich beim nächsten Postcom
toir Bericht zu erstatten.
§. 23.
Begegnet der Conducteur der Briefpost und bemerkt, daß äußer dens
Postillon eine andere Person damit befördert wird, oder daß der Postil:
lon der Personenpost unvorsichtig vorbeifährt, daß er schläft, betrunken
ist, ungebührlich und überhaupt pflichtwidrig sich beträgt, ist es bei Ver
meidung einer in Uebereinstimmung mit dem S. 4. ihn treffenden Strafe
die Pflicht des Conducteurs, solches sowohl dem nächsten, als auch dem
Stationschef auf der Endstation, wo er wohnhaft ist, anzumelden.
Gleichfalls hat er demselben Anzeige davon zu machen, wenn er sonst
eine die Post gefährdende Unordnung oder eine Störung der Sicherheit
des Weges bemerken sollte.
§. 24.
Wenn die Reisenden unterweges eine oder die andere Bequemlichkeit
bei ihrem Size oder sonstige Hülfe wünschen, hat der Conducteur beson:
ders während des Aufhalts an den Anhaltstellen sich zu bestreben, jeden
solchen Wunsch zu erfüllen, in soweit dies ohne Aufhalt für die Post und
ohne, daß er selbige verläßt, geschehen kann.
Sobald die Personenpost von einer Anhaltstelle abgehen soll und der
Postillon der Postkutsche durch Blasen die übrigen Postillons und die
Reisenden davon unterrichtet hat, ist der Conducteur den Reisenden beim
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Einsteigen in die Kutsche behülflich, schließt die Kutschenthüren gut zu,
4. April. und sieht nach, ob jeder der Postillons der Beiwagen auf dem Bocke size
und Alles fertig ist, nimmt darauf seinen Platz ein, und läßt den Postil:
lon des Hauptwagens 3 Mal zur Abfahrt blasen; welchemnächst die
Post zugleich abfährt.
Keiner der Beiwagen darf abfahren, bevor dies Signal gegeben ist
und die Post hält sich nicht nach einem Reisenden auf, welcher dann nicht
auf seinem Plage ist.
§. 25.
Bei der Ankunft vor einer Station hält der Conducteur darauf, daß
der Postillon, sowohl ehe der Schlagbaum oder das Thor erreicht wird,
als auch bei demselben ins Horn blase. Ist irgendwo hinsichtlich des
Zolles Etwas zu beobachten, darf es nicht außer Acht gelassen werden.
Gleichfalls soll die Post beim Einfahren in eine Festung bei der
Thorwache still halten, und der Conducteur die vorgeschriebenen Meldun:
gen bei selbiger machen. Etwanigen Wünschen des Wachtcommandan:
ten soll der Conducteur so weit möglich nachkommen, und wenn er dazu
nicht im Stande ist, Solches mit aller Höflichkeit äußern.
Beim Anfahren zum Post: oder Expeditionscomtoir hat der Con:
ducteur darauf zu sehen, daß keiner der zur Post gehörenden Wagen halte,
um Reisende oder Güter abzusehen oder aufzunehmen, sondern daß die
ganze Post in einer ununterbrochenen Reihe grade nach der Expeditions:
stelle fahre, wo der Stationschef und der Lizzenbruder sie empfangen.
In einiger Entfernung von der Stelle, wo die Post Halt machen soll,
haben die Postillons ins Horn zu blasen, und damit fortzufahren, bis sie
vor der Thür des Posthauses halten.
B. Expedition auf den Zwischenstationen.
§. 26.
In dem Augenblicke, da die Post Halt gemacht hat, soll der Con:
ducteur nachsehen, was die Postuhr zeigt, und laut und deutlich die Zeit

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nach Stunde und Minuten angeben, indem er Uhr und Stundenzettel
dem Stationschef oder dem Lißenbruder übergiebt, welcher Lehtere Bei: 4. April.
des sofort ins Postcomtoir hinein zu bringen hat.
Hat die Uhr unterweges still gestanden oder bemerkt der Conducteur
eine Unregelmäßigkeit im Gange derselben, macht er den Stationschef
Darauf aufmerksam.
Gemeinschaftlich mit dem Lißenbruder öffnet der Conducteur die Kut:
schenthüren, falls Einer der Reisenden aussteigen will, so wie die Behål:
ter, hilft ihm beim Abladen und Sortiren des Gutes, und bei der Dienst:
leistung gegen die Reisenden.
Ist der Post auf der Reise von der letzten Station ein Unfall oder be:
sonderer Vorfall begegnet, hat der Conducteur den Stationschef sogleich
davon in Kenntniß zu setzen. Ebenfalls hat er sich sogleich an diesen Be:
amten zu wenden, wenn der Weg dergestalt zugeschneit ist, daß er es
nothwendig findet, die Personenpost mittelst Schlitten weiter befördern
zu lassen.
Der Conducteur sieht demnächst im Verein mit dem Stationschef die
Kutsche nach, untersucht, ob sie geschmiert werden müsse, ob sie einen
Bruch an irgend einem Theile erlitten hat u. s. w. Jedem Mangel in
dieser Hinsicht muß auf der Stelle abgeholfen werden. Bedarf es dazu
eines Handwerkers, ersucht der Conducteur den Stationschef erforderli
chen Falles, daß solcher herbeigeholt werde.
Bevor ein Beiwagen die Expedition verläßt, hat der Conducteur im
Verein mit dem Lißenbruder nachzusehen, ob nicht Reisegut darin ver:
gessen seyn möchte.
Bemerkt der Conducteur bei den Reisenden Unzufriedenheit in irgend
einer Hinsicht, hat er, falls selbige die Bewirthung oder sonstige Gegen:
stände der Gastwirthschaft betrifft, sie auf das Klageprotocoll, wenn
Solches in der Gaststube des Wirthshauses vorhanden ist, aufmerksam
zu machen, in anderen Fällen ersucht er sie, ihre Beschwerde in das im
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Postcomtoir befindliche Protocoll einzuführen. Bringen die Reisenden
4. April. mündlich eine Klage beim Conducteur an, hat er solche dem Stationschef
vorzutragen, und überdies seinem Vorgesehten auf der Endstation davon
Anzeige zu machen. Unterläßt er diese Anzeige, verfällt er in die im §. 4.
angedrohte Strafe.
Uebrigens hat der Conducteur in Uebereinstimmung mit dem S. 4.
auf alles Vorfallende achtsam zu seyn, so weit er es nach seiner Stellung
vermag, nach Kräften zur Ordnung und Geschwindigkeit während der
Expedition und zur Abwendung jeder Ungelegenheit und Unannehmlich:
keit von den Reisenden beizutragen; namentlich muß er darauf sehen, daß
diese nicht von Jemandem um Trinkgeld angesprochen werden.
§. 27.
Das neu hinzugekommene Gepäck nimmt der Conducteur von dem
Stationschef stückweise in Empfang, und sorgt im Verein mit diesem Be:
amten und dem Lißenbruder für die zweckmäßigste Unterbringung desselben.
Er untersucht die hinzugekommenen Beiwagen, und wenn er an den:
selben einen Mangel entdeckt, z. B. daß sie nicht im Innern und Aeußern
reinlich und anständig sind, daß irgend ein Theil an denselben zerbrochen
oder zerbrechlich ist, daß die Postillons nicht gehörig montirt oder sie und
die Pferde unbrauchbar sind, hat er Solches dem Stationschef anzuzeigen.
Wenn Alles zum Abgang fertig ist, begiebt der Conducteur sich an
seinen Platz und läßt den Postillon zur Abfahrt blasen. Die Abfahrt
darf jedoch nicht eher erfolgen, als der Stationschef die Ordre dazu ertheilt
Hat. Im Uebrigen verhält der Conducteur sich nach den Vorschriften der
SS. 13. 14. 15. 16 und 17.
Vierter Theil.
Ankunft auf der Endstation.
§. 28.
Bei Ankunft auf der Endstation und beim Hinfahren nach dem Er:

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peditionsplake daselbst findet das in den ss. 26 und 27. Angeführte An:
wendung, doch mit der Ausnahme, daß, wo die Endstation des Con: 4. April.
ducteurs zugleich Endstation der Personenpost ist, Das wegfällt, was in
Hinsicht der abgehenden Personenpost vorgeschrieben worden, welches da:
gegen, wo die erwähnte Endstation zugleich der erste Abgangsort für einen
andern Conducteur ist, von diesem letzten wahrzunehmen seyn wird, wel:
cher ebenfalls die Vorschriften des §. 28. zu befolgen hat, so daß der ab:
tretende Conducteur Alles, was die ankommende Personenpost und der
antretende Conducteur Alles, was die weitergehende Post betrifft, besorgt.
Der abtretende Conducteur hat seinem Nachfolger mündlich Alles
mitzutheilen, was diesen auf irgend eine Weise hinsichtlich der Reisenden,
deren Gepäckes, der Personenpostkutsche, falls diese weiter geht, der An-
kunstzeit u. s. w. angehen kann.
of fi@nsid
§. 29.
Nachdem die Reise beendet ist, hat der Conducteur, wenn er nicht
auf der Endstation wohnhaft ist, in sein Portefeuille, während seines Auf-
enthalts an seinem Wohnorte dagegen (Kopenhagen, Hamburg, Aalborg)
in das ihm dazu überlieferte Protocoll (Journal) unter Angabe des Da:
tums die besondern Verspätungen, welche bei Beförderung der Personen:
post etwa eingetreten seyn möchten, und die Ursache derselben, die An:
kunftzeit auf der Endstation, was er über den Gang der Postuhr zu be:
merken Gelegenheit gehabt hat, ob die Reisenden irgend eine Klage ge:
führt oder ihre Zufriedenheit geäußert haben, und was sonst, Bemerkens:
werthes auf seiner Reise vorgefallen oder von ihm wahrgenommen seyn
mag, niederzuschreiben und hierüber zugleich mündlich dem ihm zunächſt
vorgesetzten Chef an seinem Wohnorte vollständige und genaue Mitthei:
lung zu machen, und wenn es verlangt wird, Bericht an die Generalpost:
Direction zu erstatten, Alles so, wie er es sich eidlich zu bekräftigen getraut.
Das erwähnte Journal soll stets mit Ordnung und Genauigkeit ge:
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führt, reinlich und sauber gehalten, und wenn es verlangt wird, dem
4. April. Stationschef vorgelegt oder an die Generalpostdirection zur Einsicht ein:
gesandt werden. Im übrigen ist Niemand berechtigt, die Vorzeigung
dieses Journals zu verlangen.
§. 30.
huri si our
Auf die, dieser seiner Instruction beigehefteten, weißen Blätter hat
der Conducteur von Zeit zu Zeit während seiner Ruhezeit das Datum, und
soweit möglich in der Kürze den Inhalt der ihm zugegangenen Erlasse,
welche Bestimmungen in Betreff seiner Geschäfte und Dienstverhältnisse
enthalten, aufzuzeichnen, wogegen Ordres zur Abgebung einer Erklärung
oder dergleichen hier nicht eingetragen werden sollen.
§. 31.
Sämmtliche ihm zugehenden Erlasse, welche seinen Dienst betreffen,
soll der Conducteur sorgfältig aufbewahren. Doch kann er, wenn vom
Tage des Empfangs ein Jahr verflossen ist, die nicht mehr geltenden Briefe
vernichten. Wenn er von seiner Route abgeht oder den Dienst der Ger
neralpostdirection als Conducteur verläßt, hat er seinem Nachfolger sowohl
das im §. 30. erwähnte Journal, als sämmtliche Ordres, die eine nicht
blos ihn persönlich angehende Veränderung oder einen Zusatz zu dieser
seiner Instruction enthalten, abzuliefern. Gleichfalls hat er bei seinem
Abgange aus dem Dienste der Generalpostdirection als Conducteur seinem
Chef Alles, was er sonst zum Gebrauche im Dienste erhalten hat, zu
überliefern.
Königl. Generalpostdirection, den 4ten April 1840,

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