Instruction for the Conductors of Passenger Posts.
1840-04-04 · Instruction · 1840 · 1840_04_04
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1840. 4. April. 36. 36. Instruction für die Conducteure bei den Personenposten. Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Die Bestimmung des Conducteurs ist, die Personenposten zu begleiten, um dazu beizutragen, daß der Zweck derselben, nämlich: den Reisenden und dem Gepäcke, welches sie mitführen, so wie den mitbeförderten Post: versendungen eine so bequeme, geschwinde und sichere Beförderung, als möglich zu verschaffen, erfüllt werde. Es ist daher seine Pflicht, so weit feine Stellung es erlaubt, Alles wahrzunehmen, was den angegebenen Zweck der Personenpost fördern kann, und auf der andern Seite Allem, was Aufhalt, Unsicherheit oder Unordnung für die Post oder den Reisen: den unnöthige Ungelegenheit verursachen kann, möglichst vorzubeugen, wenn Solches auch nicht ausdrücklich in dieser seiner Instruction enthal ten ist. Außer den ihm im Folgenden ertheilten Vorschriften wird der Con: ducteur die Mittheilung der besondern Bestimmungen erwarten können, welche für die einzelne Route, auf welcher er grade Dienste thut, erlassen Kind; so wie er auf seinen ersten Reisen mittelst eigner Beobachtung und unter Anweisung der beikommenden Postbeamten sich zu bestreben hat,
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89 1840. mit allen vorhandenen Dertlichkeiten und besondern Verhältnissen bekannt zu werden. §. 2. So wie die Generalpostdirection den Conducteur anstellt, so ist sie auch die ihm vorgesetzte Oberbehörde und er hat sich jedem Befehle derselben zu unterwerfen. Namentlich ist er verpflichtet, bei derjenigen Personenpost- und auf der Route zu dienen, welche die Generalpostdirection zu jeder Zeit näher bestimmt, ferner die Mületen und den Schadensersatz zu erlegen, wozu die Direction ihn schuldig erkennen möchte, so wie von seiner Bedie: nung abzutreten, wenn entweder sein Verhalten oder sonstige Umstände feine Suspension oder Entlassung nöthig machen sollten. Falls er wün: schen möchte, aus dem Dienste der Generalpostdirection als Conducteur entlassen zu werden, hat er seinen Wunsch mittelst vorgängiger vierteljahri: ger Kündigung der Generalpostdirection vorzubringen. - §. 3. Die nächsten Vorgesetzten des Conducteurs auf den verschiedenen Routen find: in Kopenhagen der Chef der Personenposterpedition; in Hamburg der Chef des Königl. Dänischen Postamts, und in Aalborg der Stations: chef. Uebrigens hat der Conducteur augenblicklich und ohne alle Wi: derrede jedem von den Chefs der Stationen, die er unterwegs passirt, ihm in Dienstangelegenheiten ertheilten Befehle nachzukommen. Glaubt er, daß ihm in diesem oder jenem Falle zu nahe geschehen, steht es ihm selbstverständlich frei, sobald die Reise beendigt ist, die Sache der General: postdirection vorzutragen. drid §. 4. dr Von dem Augenblick an, da die Personenpost auf jeder Station ab: geht, bis dahin, daß der Chef der nächsten Station sie in Empfang nimmt, ist sie der Leitung und der Verantwortlichkeit des Conducteurs übergeben, 1840. 12 4. April. 36.
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1840. 90 und er allein ist befugt, alle eintretenden Vorfälle zu erledigen. Nament: 4. April. lich ist er dann der Vorgesetzte der Postillons, und diese sind verpflichtet, nächst ihrer Instruction seinen Befehlen Folge zu leisten. 36. Während des Aufhalts auf den Stationen hört dahingegen die Er: mächtigung des Conducteurs, Befehle zu ertheilen, auf: er hat dann nur außer den Pflichten, die ihm in Beziehung auf die Reisenden obliegen, dem Stationschef zur Hand zu gehen, und den Lißenbrüdern bei ihren Geschäften Anweisung zu ertheilen und behülflich zu seyn. Doch soll er auch während des Aufhalts auf den Stationen auf Alles, was vorfällt, achtsam seyn. Jede Unhöflichkeit oder andre Pflichtübertretung der Postillons oder Lizzenbrüder, so wie jede Unordnung, die entweder unterwegs oder auf den Stationen vorfallen möchte, hat der Conducteur unaufhältlich dem Stationschef anzuzeigen. Unterläßt er die Meldung oder schiebt sie auf, wird er bestraft, als wenn er selbst das von ihm verschwiegene Ver- gehen begangen hätte. - §. 5. Der Conducteur soll ferner so viel möglich darauf sehen, daß nicht Zoll oder Consumtions: Unterschleif von den Postillons begangen werde. Will ein Zollbeamter den Wagen, das Gut, die Postillons oder den Con: ducteur selbst visitiren, foll er mit Bereitwilligkeit und größtmöglichster Ge: schwindigkeit dem Begehren des Zollbeamten willfahren, auch demselben beim Deffnen der verschiedenen Behälter im Wagen und bei der Handha: bung der Güter behülflich seyn und nichts verschweigen, was seines Wis: sens auf der Post befindlich ist. Wenn der Conducteur hiegegen handelt und entweder selbst sich Zoll: oder Consumtions:Unterschleif zu Schulden kommen läßt, oder auf irgend eine Weise Andre dabei unterstützt, wird er nach den Zoll: oder Consumtions: Anordnungen, so wie außerdem nach Bestimmung der Generalpostdirection mit einer Mulet, Suspension oder Entlassung bestraft.
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§. 6. 91 Gleichwie unbedingter Gehorsam gegen die Vorgesetzten die erste Pflicht des Conducteurs ist, so ist er auch schuldig, gegen Diese, die Reisenden und Jeden, mit dem er in Berührung kommt, dienstfertig, bescheiden und Höflich zu seyn. Niemals darf er im Dienste sich in einen Streit einlassen. Entsteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und den Reisenden oder Andern, die nicht seine Vorgesetzten sind, hat er mit Ruhe und Bes scheidenheit Das zu äußern und auszuführen, was er für seine Pflicht hält, und erforderlichen Falles den beikommenden Postbeamten um Erle: digung der Sache anzugehn. In seiner Stellung gegen die Postillons soll der Conducteur jedem der: selben mit Höflichkeit und Wohlwollen, deren er sich jederzeit befleißigen muß, begegnen, er hat sich jedoch vor einem zu vertraulichen Verhältnisse mit ihnen zu hüten, wodurch die äußere Achtung, die sie ihm schuldig sind, leicht geschwächt werden könnte. §. 7. Im Dienste soll der Conducteur stets seine Montirung tragen, die er zu jeder Zeit reinlich und ordentlich halten, gleichwie er im Ganzen ein reinliches, ordentliches und anständiges Aeußeres bewahren muß. Sowohl während der Expedition als unterweges ist das Tabaksrauchen ihm auf das Strengste verboten. Vergeht er sich in seinem Dienste so weit, daß er betrunken befunden wird, erhält er augenblicklich seinen Abschied. §. 8. nd Die Diensteinnahme des Conducteurs besteht in der ihm beigelegten festen Gage. Eine andere Einnahme darf er sich im Dienste nicht vers schaffen. Namentlich ist es ihm verboten, mit Worten oder Zeichen die Reisenden um ein Trinkgeld anzusprechen, und ebensowenig darf er uneins 12* 1840. 4. April. 36.
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1840. 36. 92 geschriebene Reisende, offene oder versiegelte Briefe, Pakete, Beutel mit 4. April. Münze u. s. w. mitnehmen. Die Uebertretung dieses Verbots zieht das erste Mal eine Brüche von wenigstens 10 Rbthlr. oder auch nach Umstän den eine noch höhere Strafe, und im Wiederholungsfalle unausbleiblich seinen Abschied nach sich. Er darf auch nicht Commissionen von Handel: treibenden oder Andern auf den Stationen, die er passirt, übernehmen. §. 9. Der Conducteur hat seinen Platz auf dem Kutscherbocke an der linken Seite des Postillons, ausgenommen in dem im §. 21. benannten Falle, da er einen Beiwagen fahren soll. Im Wagen selbst darf er keinen Platz nehmen, selbst dann nicht, wenn feine Reisende mitfolgen. Uebrigens darf der Conducteur so wenig während der Fahrt, als auf den Stationen die Post verlassen, und nur auf den Anhaltungsstellen un: terwegs, nachdem die Pferdestränge geldst und die Postillons oder Stall: knechte Aufsicht über die Post haben, ist es ihm erlaubt, nöthigen Falles einige Augenblicke sich zu entfernen. - Ueberhaupt soll der Conducteur selbst die größte Fürsorge bei der Post wahrnehmen und jede Fahrlässigkeit und Unvorsichtigkeit, insbesondre der Postillons, abzuwehren suchen. Der Conducteur und der Postillon der Postkutsche müssen z. B. nicht gleichzeitig vom Bocke heruntersteigen, sondern im Allgemeinen der Conducteur zuerst und dann der Postillon, wogegen beim Aufsteigen auf den Bock die umgekehrte Ordnung zu beob achten ist; der Conducteur muß daher erst dann aufsteigen, wenn der Postillon seinen Platz eingenommen und die Zügel der Pferde in seiner Gewalt hat. S. 10. Außer dem Dienste muß der Conducteur sich eines gefälligen Betra: gens befleißigen, sich jedes unanständigen und unordentlichen Lebenswan:
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93 1840. dels enthalten und überall sich so aufführen, wie es einem ehrliebenden Conducteur geziemt. Zweiter Theil. Abgang. §. 11. Auf der Station, wo die Route des Conducteurs anfängt, soll er 1 bis 2 Stunden vor der zum Abgang der Personenpost festgesetzten Zeit, oder zu der Zeit, welche der Stationschef näher bestimmt, bei diesem sich einfinden und an der Expedition Theil nehmen. Er hat in diesem Falle außer seinen Reisekleidern seine Instruction (die er im Dienste stets bei sich führen muß und auf Verlangen den Reisenden vorzuzeigen hat), sein Portefeuille mit Bleistift und sonstige Kleinigkeiten, die von Nußen seyn könnten, falls ein Unfall unterweges eintreffen sollte, als: eine kleine Handleuchte, Feuerstahl und Zunder, Schwefelhölzer, Stricke, ein Mes ser, eine Ahle, einen leeren Sack, einige Nägel und ein Handbeil mitzua bringen; welche Sachen ihm von seinem Stationschef überliefert werden. Ebenfalls hat er den ihm überlieferten Schlüssel zu den Behältern der Postkutsche mitzubringen, den er so sorgfältig zu bewahren hat, daß der: selbe nicht bei einem Unfalle verloren gehen kann. §. 12. Der Conducteur hat im Verein mit den übrigen Beikommenden den Wagen sowohl inwendig als auswendig nachzusehen. Bemerkt er irgend einen Mangel an Reinlichkeit, Sicherheit oder überhaupt Etwas, das wider die Ordnung ist, sey es an der Kutsche, den Beiwagen, Pferden, Geschirr oder Postillons, hat er sogleich Solches beim Stationschef an: zumelden. §. 13. Der Conducteur hat ferner sich mit dem Reisegepäck genau bekannt zu machen, welches, nachdem es gewogen, ihm stückweise nach dem Stunden: 4. April. 36.
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1840. 4. April. 36. 94 zettel überliefert wird. Er sieht im Verein mit dem Stationschef oder dessen Bedienten nach, ob jedes Stück mit dem Namen des Besizers und des Bestimmungsorts versehen ist, und sorgt dafür, daß beide Theile an: gebracht werden, wo sie fehlen möchten. Wird ein Stück in einem so unhaltbaren Zustande befunden, daß es zweifelhaft ist, ob es die Reise werde aushalten können, hat er solches dem Stationschef anzuzeigen, selbst aber Solches durch ein Zeichen auf der Liste anzumerken und übrigens um so viel mehr Vorsicht auf dieses Stück zu wenden. Er nimmt demnächst Theil an der Unterbringung des Gepäcks im Magazin der Postkutsche und auf den Beiwagen, zeichnet mit Bleistift in seinem Portefeuille die Stück: zahl, die auf jeden Wagen geladen geworden ist (wovon er den Postillon zu benachrichtigen hat) und bemerkt sich genau, wo jedes Stück für sich hingelegt ist, und so viel möglich, wem es zugehört, um dazu beizutragen, daß jede Irrung und Unordnung beim Abgange eines Reisenden oder bei Umladung des Gepäcks vermieden werde. S. §. 14. Ebenfalls soll der Conducteur, sofern seine Zeit es erlaubt, den Lißen: brüdern bei der Packung und Unterbringung der Handpackete, Kleinigkei: ten und Kleidungsstücke, welche die Reisenden lose mit sich führen, behülf: lich seyn, und dafür sorgen, daß solche Gegenstände so viel als möglich auf oder neben den Platz des Besikers desselben hingelegt werden. Ob: gleich dieser Theil des Reiseguts der eigenen Fürsorge der Reisenden über: lassen ist, hat der Conducteur doch auch hierauf so viel möglich seine Auf merksamkeit zu richten. mivd §. 15. Sobald die mit der Personenpost zu befördernde Brief: oder Fracht: post zum Abgange bereit ist, muß der Conducteur, nachdem er davon be: nachrichtiget worden, bei Einlegung derselben in die Postkutsche gegen: wärtig seyn und hat sich die Anzahl der Briefbeutel oder Stücke Postgut,
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95 welche nach Angabe des Stundenzettels mit der Post befördert werden sollen, zu bemerken. §. 16. Beim Einsteigen der Reisenden in die Kutsche soll der Conducteur, sofern seine Zeit es erlaubt, den Reisenden behülflich seyn. Auch hat er sich so viel möglich beim Stationschef nach dem Namen und dem Bestim mungsort eines jeden Reisenden zu erkundigen. S. 17. Sobald der Stationschef keine weiteren Befehle zu ertheilen hat, nimmt der Conducteur seinen Platz ein. Hierauf übernimmt er den Stun denzettel und die Postuhr, welche beiden Theile er bei Vermeidung nach: drücklicher Strafe auf das Sorgfältigste zu bewahren, und namentlich die Postuhr vor jeder Beschädigung in Acht zu nehmen hat. Wenn darauf der Postillon zum letzten Male zum Abgang geblasen hat, sieht der Conducteur nach, ob die im Stundenzettel abgeschriebene Zeit mit der Post übereinstimme. Findet er einen größeren Unterschied, als 2 oder 3 Minuten, hat er dem Stationschef sofort laut und deutlich anzuzeigen, was die Uhr zeigt, und sobald er Gelegenheit dazu hat, jeden: falls bei Ankunft auf der nächsten Station, die Zeit im Stundenzettel mit seinem Bleistifte anzumerken. Dritter Theil. Die Reise. §. 18. dis Von dem Augenblick an, da die Fahrt beginnt, bis dahin, daß Alles auf der Endstation, wo die Reise des Conducteurs aufhört, gehörig nach: gesehen und abgeliefert worden, ist er entweder allein oder im Verein mit den übrigen Beikommenden für Alles verantwortlich, was der Post zu: stoßt oder auf derselben vorgeht, in soweit Etwas sich ereignen sollte, wel 1840. 4. April. 36.
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1840. 36. 96 chem er hätte vorbeugen sollen und können, und dessen Folgen abzuwenden 4. April. in seiner Macht gestanden. Er muß daher sein ganzes Augenmerk auf Alles, was die Passagiere, das Gepäck, den Wagen, die Fahrt, den Weg u. s. w. angeht, richten, auch sich des Schlafens enthalten; bedarf er auf den Zwischenstationen einer Erfrischung, darf er nicht an demselben Tische, wo die Reisenden sizzen, Platz nehmen, oder solche in dem Zimmer, wo die Reisenden sich aufhalten, sich geben lassen, sondern er muß sich das Nöthige nach einer Stelle, wo er ohne weiteres Suchen von jedem Bei: kommenden angetroffen werden kann, bringen lassen und es daselbst, wenn möglich, einnehmen. Uebrigens hat er auf der Reise Folgendes wahrzunehmen: A. Außerhalb der Expeditionsorte. §. 19. Wo nicht anders bestimmt ist, sollen alle zur Post gehörende Wagen eine geschlossene Reihe bilden und halten. Während der Fahrt muß der Conducteur fortwährend nach der Uhr sehen und sich die Wegeslänge von Ort zu Ort bemerken, um darnach zu bestimmen, ob die Postillons, um zur rechten Zeit die Station erreichen zu können, schneller fahren sollen, welches er ihnen in solchem Falle durch Worte oder Zeichen anzudeuten hat (z. B. daß er den Postillon, der die Postkutsche fährt, ein bestimmtes Signal blasen läßt). Ferner muß er suchen, jedes unvorsichtige Fahren abzuwenden; darauf sehen, daß die erlaubten Anhaltstellen anhalte; daß Post nicht andrer Orten als an den oder sonstiges Gut unterwegs nicht uneingeschriebene Passagiere, Briefe aufgenommen werden; daß die Postillons reine und ordentliche Monti: rungen nebst allem Zubehör tragen; daß sie nüchtern, wachsam, höflich und dienstwillig seyen; daß sie nicht Taback rauchen; daß sie beim Begeg nen andrer Wagen, so wie kurz vor ihrer Ankunft bei einem Schlagbaume oder einer Anhaltstelle blasen; (an der Anhaltstelle ist es ihnen nicht er: laubt, in ein Schauer oder eine Durchfahrt hinein zu fahren); daß sie
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97 beim Fahren die Mitte des Weges, von dem sie nur unter besondern Um: ständen und wenn keine Gefahr vorhanden ist, abweichen dürfen, halten; daß sie nur in den Fällen die Hauptlandstraße verlassen, wenn es unum: gänglich nöthig erscheint; daß sie unter keinem Vorwande die Reisenden, sey es durch Worte oder Zeichen, um ein Trinkgeld ansprechen; daß die Anhaltungszeit nicht ungebührlich ausgedehnt werde, so daß sie beim lån: geren Verweilen genöthigt werden, die verlorne Zeit durch übereiltes Fah: ren einzuholen u. s. w. Der Conducteur hat sich in Bezug auf Vorste: hendes mit der Instruction des die Postkutsche fahrenden Postillons, wor: aus ihm das nöthige mitgetheilt werden wird, bekannt zu machen. Von jeder Unhöflichkeit oder sonstigen Pflichtvergessenheit, die der Postillon sich zu Schulden kommen läßt, hat der Conducteur dem nächsten Stations: chef Anzeige zu machen. Unzeitige Nachsicht in dieser Hinsicht von Sei: ten des Conducteurs wird in Uebereinstimmung mit der im §.4. dieser In- struction festgesetzten Regel Strafe für ihn zur Folge haben. Auf der andern Seite aber soll der Conducteur den Postillons mit gutem Beispiele vorgehen, stets höflich gegen sie seyn, ihnen helfen, wo er kann, jeden Anlaß zum Streit mit ihnen zu vermeiden suchen, und in keinem Falle sich selbst Recht verschaffen, sondern, wenn die Sache es er: fordern sollte, sich mit seiner Beschwerde an seine Vorgesetzten wenden. Wenn auf der Landstraße ein Unfall oder eine Unordnung mit der Post eintreten sollte, liegt es dem Conducteur ob, zuerst vom Bocke zu steigen, um das nöthige in Ordnung zu bringen, und nur, wenn er dazu nicht allein im Stande ist, hat er den Postillon zu Hülfe zu rufen, nach: dem aber erst die Stränge abgelöst worden. So liegt ihm z. B. ob, die Hecken aufzumachen, die Wärter an den Schlagbäumen, falls sie nicht auf das von dem Postillon gegebene Signal aufmerksam geworden, zu wecken, die Leitlinie, wenn sie in Unordnung gerathen, wieder zu ordnen, die Kutschenthüren zu schließen, falls sie aufspringen, beim Passiren steiler Anhöhen die Schlepp: oder Hemmschuhe an den Wagen anzubringen, an 1840. 13 1840. 4. April. 36.
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98 1840. gefährlich zu passirenden Stellen, besonders bei Dunkelheit, zu Fuße 4. April. neben dem Wagen oder den Pferden zu gehen, und sie zu leiten u. s. w. 36. §. 20. Der Conducteur hat ferner auf die Wagen und besonders auf den Hauptwagen seine Aufmerksamkeit zu richten. Er sieht nach, ob die Leuchten mit Lichtern versehen (von welchen Lichtern ihm einige zur Aus: hülfe im Nothfalle mitgegeben werden), daß sie zu gehöriger Zeit ange: zündet werden und daß sie klar brennen; daß alle Riemen, Federn, Bol: zen, Schrauben und Lünzen 2c. im guten Stande sind, daß der Wagen zu jeder Zeit gut geschmiert ist u. s. w. Jedem Mangel, der unterwegs eintritt und bei welchem nicht ohne Nachtheil für die Postkutsche oder Vergrößerung des Schadens die nächste Station oder jedenfalls die erste Anhaltstelle oder das nächstgelegene Wirthshaus erreicht werden kann, soll der Conducteur augenblicklich, nöthigenfalls mit Hülfe des Postillons, abzuhelfen suchen. Im Falle durch Unvorsichtigkeit eines Reisenden eine Fensterscheibe zerbrochen wird, hat der Conducteur mit aller Höflichkeit nachzufragen, wem von den Reisenden dieser Unfall begegnet ist, und hievon, so wie, wenn die Beschädigung von Andern oder einer zufälligen Veranlassung herrührt, den nächsten Stationschef in Kenntniß zu sehen. §. 21. sid Sofern ein so erheblicher Unfall oder ein solches Hinderniß eintritt, welches sich nicht gleich beseitigen läßt und die ununterbrochene Fort: setzung der Reise stört, hat der Conducteur die bestmögliche Conduite wahrzunehmen und mit Ruhe zu überlegen, was den Umständen nach am besten vorzunehmen sen. Nur als Anleitung in Fällen solcher Art wird ihm Folgendes mit: getheilt.
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99 Wenn ein Postillon wegen plößlichen Erfrankens, Trunkenheit oder aus einem andern Grunde nicht mit der erforderlichen Sicherheit das Fahren verrichten kann, ist es Pflicht des Conducteurs, seinen Sitz bei solchem Postillon zu nehmen und selbst den Wagen zu fahren, weshalb der Postillon bei Vermeidung strenger Strafe verpflichtet ist, die Zügel dem Conducteur auf dessen Verlangen zu überlassen. Wird ein Pferd auf der Landstraße so krank, daß es durchaus nicht oder nur mit bedeutendem Zeitverluste die Tour fortsetzen kann, muß es ausgespannt und die Reise mit den übrigen Pferden fortgesetzt werden, oder auch, wenn ein solcher Unfall bei einem zweispännigen Wagen sich ereignet, ein Pferd von einem der übrigen Wagen, wo solches entbehrt werden kann, an die Stelle des kranken Pferdes vorgespannt, oder die Reisenden und deren Gepäck in den übrigen Wagen, insoweit in diesen Plak übrig ist, untergebracht werden. Dies Letzte gilt auch in dem Falle, wenn ein Wagen unbrauchbar geworden. In beiden Fällen muß der Conducteur, falls ein längerer Aufhalt der Post oder eines einzelnen dazu gehörenden Wagens nicht vermieden werden kann, bei dem nächsten Orte durch Requiriren von Leuten, Pferden, und Wagen Hülfe suchen, die Jeder verpflichtet ist der Post zu leisten. Der Conducteur darf indes: sen sowenig in diesen, wie in einem andern Falle selbst die Post verlassen, sondern muß die nöthige Hülfe durch den Postillon suchen lassen, in so: fern er nicht durch eigne Fortsetzung der Reise mit dem übrigen Theile der Post eben so schnell am nächsten Orte Beistand erhalten kann, in welchem Falle der Postillon bei dem Wagen, welchen der Unfall getrof: fen, verbleiben muß. houd nod Wenn ein Beiwagen auf der Landstraße zurückbleibt, während der Postillon nach Hülfe reitet und es wahrscheinlicher Weise großen Aufhalt verursachen würde, wenn die übrigen Wagen den zu Schaden gekomme: nen Wagen abwarten sollten, so soll der Conducteur mit dem übrigen Theile der Post die Reise bis zur nächsten Station fortsetzen, jedoch einen 13* 1840. 4. April. 36.
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1840. 36. 100 andern Postillon bei jenem Wagen zurückbleiben lassen und dessen Wagen 4. April. selbst fahren. Ebenfalls soll der Conducteur im angegebenen Falle das Fahren desjenigen Wagens übernehmen, dessen Postillon zurück bleibt, wenn eines seiner Pferde so krank wird, daß er es nicht verlassen kann. Sofern den Hauptwagen (die Postkutsche) ein Unfall trifft, darf der Conducteur nur dann denselben verlassen, wenn sowohl die Reisenden und ihr Gepäck, als die Briefpost (oder Frachtpost) auf den übrigen Wagen vertheilt untergebracht werden können: im Gegenfalle hat der Conducteur die andern Wagen bis zur nächsten Station voraus abgehen zu lassen und sodann entweder auf diese Weise oder durch Absendung des Postillons zu Pferde die nöthige Hülfe an dem nächsten Orte zu requiri: ren. Gleicherweise muß der Conducteur vom nächsten Orte sich Hülfe verschaffen, wenn der Weg so zugeschneit ist, daß die Personenpost nicht ohne Gefahr durch den Schnee kommen kann. Ist der Weg an irgend einer Stelle dermaaßen mit Wasser angefüllt, daß die Tiefe sich nicht bestimmen läßt, hat der Conducteur die Tiefe des Wassers und den Weg durch einen Postillon zu Pferde untersuchen, und die Personenpost nur dann über eine solche Stelle fahren zu lassen, wenn es ohne Gefahr geschehen kann. Im entgegengesetzten Falle muß die Post entweder umkehren, oder, wo es geschehen kann, auf Umwegen ihre Reise fortseßen. Wird unterweges bemerkt, daß von dem unter Verantwortlichkeit des Postwesens beförderten Postgut ein Stück verloren ist, soll der Postillon, von dessen Wagen das Stück verloren gegangen, erforderlichen Falles bis zur lehtpassirten Station zurückreiten, um danach zu suchen, und zu dem Ende den Sack des Conducteurs mitnehmen, um möglicher Weise das wiedergefundene Stück darin zu transportiren. Das zu diesem Ritt er: forderliche Pferd muß entweder am nächsten Orte geliehen oder vom Wagen des Postillons gespannt werden, womit es übrigens wie vorbe: merkt zu verhalten ist.
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§. 22. 101 Während der Fahrt muß der Conducteur genau auf die Beschaffen: heit des Weges achten. Bemerkt er, daß der Weg an einigen Stellen oder überhaupt einer Ausbesserung bedürfe, wenn z. B. tiefe Löcher vor: handen sind, der Weg gänzlich zugeschneit, der Schnee nicht hinlänglich weggeschaufelt, oder der Weg durch umgewehte Bäume gesperrt ist, oder Brücken und Schleusen, die die Post passiren muß, im mangelhaften Zustande sich befinden, hat er darüber mündlich beim nächsten Postcom toir Bericht zu erstatten. §. 23. Begegnet der Conducteur der Briefpost und bemerkt, daß äußer dens Postillon eine andere Person damit befördert wird, oder daß der Postil: lon der Personenpost unvorsichtig vorbeifährt, daß er schläft, betrunken ist, ungebührlich und überhaupt pflichtwidrig sich beträgt, ist es bei Ver meidung einer in Uebereinstimmung mit dem S. 4. ihn treffenden Strafe die Pflicht des Conducteurs, solches sowohl dem nächsten, als auch dem Stationschef auf der Endstation, wo er wohnhaft ist, anzumelden. Gleichfalls hat er demselben Anzeige davon zu machen, wenn er sonst eine die Post gefährdende Unordnung oder eine Störung der Sicherheit des Weges bemerken sollte. §. 24. Wenn die Reisenden unterweges eine oder die andere Bequemlichkeit bei ihrem Size oder sonstige Hülfe wünschen, hat der Conducteur beson: ders während des Aufhalts an den Anhaltstellen sich zu bestreben, jeden solchen Wunsch zu erfüllen, in soweit dies ohne Aufhalt für die Post und ohne, daß er selbige verläßt, geschehen kann. Sobald die Personenpost von einer Anhaltstelle abgehen soll und der Postillon der Postkutsche durch Blasen die übrigen Postillons und die Reisenden davon unterrichtet hat, ist der Conducteur den Reisenden beim 1840. 4. April 36.
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1840. 36. 102 Einsteigen in die Kutsche behülflich, schließt die Kutschenthüren gut zu, 4. April. und sieht nach, ob jeder der Postillons der Beiwagen auf dem Bocke size und Alles fertig ist, nimmt darauf seinen Platz ein, und läßt den Postil: lon des Hauptwagens 3 Mal zur Abfahrt blasen; welchemnächst die Post zugleich abfährt. Keiner der Beiwagen darf abfahren, bevor dies Signal gegeben ist und die Post hält sich nicht nach einem Reisenden auf, welcher dann nicht auf seinem Plage ist. §. 25. Bei der Ankunft vor einer Station hält der Conducteur darauf, daß der Postillon, sowohl ehe der Schlagbaum oder das Thor erreicht wird, als auch bei demselben ins Horn blase. Ist irgendwo hinsichtlich des Zolles Etwas zu beobachten, darf es nicht außer Acht gelassen werden. Gleichfalls soll die Post beim Einfahren in eine Festung bei der Thorwache still halten, und der Conducteur die vorgeschriebenen Meldun: gen bei selbiger machen. Etwanigen Wünschen des Wachtcommandan: ten soll der Conducteur so weit möglich nachkommen, und wenn er dazu nicht im Stande ist, Solches mit aller Höflichkeit äußern. Beim Anfahren zum Post: oder Expeditionscomtoir hat der Con: ducteur darauf zu sehen, daß keiner der zur Post gehörenden Wagen halte, um Reisende oder Güter abzusehen oder aufzunehmen, sondern daß die ganze Post in einer ununterbrochenen Reihe grade nach der Expeditions: stelle fahre, wo der Stationschef und der Lizzenbruder sie empfangen. In einiger Entfernung von der Stelle, wo die Post Halt machen soll, haben die Postillons ins Horn zu blasen, und damit fortzufahren, bis sie vor der Thür des Posthauses halten. B. Expedition auf den Zwischenstationen. §. 26. In dem Augenblicke, da die Post Halt gemacht hat, soll der Con: ducteur nachsehen, was die Postuhr zeigt, und laut und deutlich die Zeit
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103 1840. nach Stunde und Minuten angeben, indem er Uhr und Stundenzettel dem Stationschef oder dem Lißenbruder übergiebt, welcher Lehtere Bei: 4. April. des sofort ins Postcomtoir hinein zu bringen hat. Hat die Uhr unterweges still gestanden oder bemerkt der Conducteur eine Unregelmäßigkeit im Gange derselben, macht er den Stationschef Darauf aufmerksam. Gemeinschaftlich mit dem Lißenbruder öffnet der Conducteur die Kut: schenthüren, falls Einer der Reisenden aussteigen will, so wie die Behål: ter, hilft ihm beim Abladen und Sortiren des Gutes, und bei der Dienst: leistung gegen die Reisenden. Ist der Post auf der Reise von der letzten Station ein Unfall oder be: sonderer Vorfall begegnet, hat der Conducteur den Stationschef sogleich davon in Kenntniß zu setzen. Ebenfalls hat er sich sogleich an diesen Be: amten zu wenden, wenn der Weg dergestalt zugeschneit ist, daß er es nothwendig findet, die Personenpost mittelst Schlitten weiter befördern zu lassen. Der Conducteur sieht demnächst im Verein mit dem Stationschef die Kutsche nach, untersucht, ob sie geschmiert werden müsse, ob sie einen Bruch an irgend einem Theile erlitten hat u. s. w. Jedem Mangel in dieser Hinsicht muß auf der Stelle abgeholfen werden. Bedarf es dazu eines Handwerkers, ersucht der Conducteur den Stationschef erforderli chen Falles, daß solcher herbeigeholt werde. Bevor ein Beiwagen die Expedition verläßt, hat der Conducteur im Verein mit dem Lißenbruder nachzusehen, ob nicht Reisegut darin ver: gessen seyn möchte. Bemerkt der Conducteur bei den Reisenden Unzufriedenheit in irgend einer Hinsicht, hat er, falls selbige die Bewirthung oder sonstige Gegen: stände der Gastwirthschaft betrifft, sie auf das Klageprotocoll, wenn Solches in der Gaststube des Wirthshauses vorhanden ist, aufmerksam zu machen, in anderen Fällen ersucht er sie, ihre Beschwerde in das im 36.
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1840. 36. 104 Postcomtoir befindliche Protocoll einzuführen. Bringen die Reisenden 4. April. mündlich eine Klage beim Conducteur an, hat er solche dem Stationschef vorzutragen, und überdies seinem Vorgesehten auf der Endstation davon Anzeige zu machen. Unterläßt er diese Anzeige, verfällt er in die im §. 4. angedrohte Strafe. Uebrigens hat der Conducteur in Uebereinstimmung mit dem S. 4. auf alles Vorfallende achtsam zu seyn, so weit er es nach seiner Stellung vermag, nach Kräften zur Ordnung und Geschwindigkeit während der Expedition und zur Abwendung jeder Ungelegenheit und Unannehmlich: keit von den Reisenden beizutragen; namentlich muß er darauf sehen, daß diese nicht von Jemandem um Trinkgeld angesprochen werden. §. 27. Das neu hinzugekommene Gepäck nimmt der Conducteur von dem Stationschef stückweise in Empfang, und sorgt im Verein mit diesem Be: amten und dem Lißenbruder für die zweckmäßigste Unterbringung desselben. Er untersucht die hinzugekommenen Beiwagen, und wenn er an den: selben einen Mangel entdeckt, z. B. daß sie nicht im Innern und Aeußern reinlich und anständig sind, daß irgend ein Theil an denselben zerbrochen oder zerbrechlich ist, daß die Postillons nicht gehörig montirt oder sie und die Pferde unbrauchbar sind, hat er Solches dem Stationschef anzuzeigen. Wenn Alles zum Abgang fertig ist, begiebt der Conducteur sich an seinen Platz und läßt den Postillon zur Abfahrt blasen. Die Abfahrt darf jedoch nicht eher erfolgen, als der Stationschef die Ordre dazu ertheilt Hat. Im Uebrigen verhält der Conducteur sich nach den Vorschriften der SS. 13. 14. 15. 16 und 17. Vierter Theil. Ankunft auf der Endstation. §. 28. Bei Ankunft auf der Endstation und beim Hinfahren nach dem Er:
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105 1840. 36. peditionsplake daselbst findet das in den ss. 26 und 27. Angeführte An: wendung, doch mit der Ausnahme, daß, wo die Endstation des Con: 4. April. ducteurs zugleich Endstation der Personenpost ist, Das wegfällt, was in Hinsicht der abgehenden Personenpost vorgeschrieben worden, welches da: gegen, wo die erwähnte Endstation zugleich der erste Abgangsort für einen andern Conducteur ist, von diesem letzten wahrzunehmen seyn wird, wel: cher ebenfalls die Vorschriften des §. 28. zu befolgen hat, so daß der ab: tretende Conducteur Alles, was die ankommende Personenpost und der antretende Conducteur Alles, was die weitergehende Post betrifft, besorgt. Der abtretende Conducteur hat seinem Nachfolger mündlich Alles mitzutheilen, was diesen auf irgend eine Weise hinsichtlich der Reisenden, deren Gepäckes, der Personenpostkutsche, falls diese weiter geht, der An- kunstzeit u. s. w. angehen kann. of fi@nsid §. 29. Nachdem die Reise beendet ist, hat der Conducteur, wenn er nicht auf der Endstation wohnhaft ist, in sein Portefeuille, während seines Auf- enthalts an seinem Wohnorte dagegen (Kopenhagen, Hamburg, Aalborg) in das ihm dazu überlieferte Protocoll (Journal) unter Angabe des Da: tums die besondern Verspätungen, welche bei Beförderung der Personen: post etwa eingetreten seyn möchten, und die Ursache derselben, die An: kunftzeit auf der Endstation, was er über den Gang der Postuhr zu be: merken Gelegenheit gehabt hat, ob die Reisenden irgend eine Klage ge: führt oder ihre Zufriedenheit geäußert haben, und was sonst, Bemerkens: werthes auf seiner Reise vorgefallen oder von ihm wahrgenommen seyn mag, niederzuschreiben und hierüber zugleich mündlich dem ihm zunächſt vorgesetzten Chef an seinem Wohnorte vollständige und genaue Mitthei: lung zu machen, und wenn es verlangt wird, Bericht an die Generalpost: Direction zu erstatten, Alles so, wie er es sich eidlich zu bekräftigen getraut. Das erwähnte Journal soll stets mit Ordnung und Genauigkeit ge: 1840. 14
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1840. 36. 106 führt, reinlich und sauber gehalten, und wenn es verlangt wird, dem 4. April. Stationschef vorgelegt oder an die Generalpostdirection zur Einsicht ein: gesandt werden. Im übrigen ist Niemand berechtigt, die Vorzeigung dieses Journals zu verlangen. §. 30. huri si our Auf die, dieser seiner Instruction beigehefteten, weißen Blätter hat der Conducteur von Zeit zu Zeit während seiner Ruhezeit das Datum, und soweit möglich in der Kürze den Inhalt der ihm zugegangenen Erlasse, welche Bestimmungen in Betreff seiner Geschäfte und Dienstverhältnisse enthalten, aufzuzeichnen, wogegen Ordres zur Abgebung einer Erklärung oder dergleichen hier nicht eingetragen werden sollen. §. 31. Sämmtliche ihm zugehenden Erlasse, welche seinen Dienst betreffen, soll der Conducteur sorgfältig aufbewahren. Doch kann er, wenn vom Tage des Empfangs ein Jahr verflossen ist, die nicht mehr geltenden Briefe vernichten. Wenn er von seiner Route abgeht oder den Dienst der Ger neralpostdirection als Conducteur verläßt, hat er seinem Nachfolger sowohl das im §. 30. erwähnte Journal, als sämmtliche Ordres, die eine nicht blos ihn persönlich angehende Veränderung oder einen Zusatz zu dieser seiner Instruction enthalten, abzuliefern. Gleichfalls hat er bei seinem Abgange aus dem Dienste der Generalpostdirection als Conducteur seinem Chef Alles, was er sonst zum Gebrauche im Dienste erhalten hat, zu überliefern. Königl. Generalpostdirection, den 4ten April 1840,
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