Proclamation concerning the dispatch of newspapers and periodicals with the posts.

1840-04-10 · Placat · 1840 · 1840_04_10

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38. Placat, betr. die Versendung der Zeitungen und Zeit-
schriften mit den Posten.
Wir Christian der Achte zc. thun fund hiemit: Daß Wir in Vere
anlassung eines von Unsern getreuen Provinzialständen der Stifter See:
land, Fyen und Laaland Falster, sowie Islands und der Färder einge:
reichten allerunterthänigsten Antrags nachstehende Bestimmungen zur Er:
leichterung der Versendung von Zeitungen und Zeitschriften mit den Posten
zu erlassen Uns allerhöchst bewogen gefunden haben:
§. 1.
Die allerhöchste Resolution vom 22sten April 1834, zufolge welcher
bis weiter nicht darauf angetragen werden sollte, daß die bis dahin einigen
einzelnen inländischen Zeitungen und Zeitschriften in Hinsicht auf die Vers
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1840.
10. April
38.

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10. April.
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sendung mit den Posten zugestandenen Erleichterungen auf mehrere erwei
tert werden, tritt in Zukunft außer Kraft, so daß auf das Ansuchen der
Beikommenden desfallsige allerunterthänigste Vorstellung wieder gethan
werden darf; und wenn wir uns veranlaßt finden, einer Zeitung oder
Zeitschrift solche Erleichterung zuzugestehen, so wird nicht allein die Ver:
sendung gegen die im Folgenden bestimmten ermäßigten Ausgaben statt:
finden, sondern das Postwesen übernimmt auch die Verantworlichkeit für
die den Herausgebern zukommende Bezahlung.
:
§. 2.
Sachen, welche die vorangeführten Begünstigungen angehn, werden,
wenn die betreffenden Zeitungen und Zeitschriften in Unserm Königreiche
Dänemark herauskommen, von Unserer Dänischen Kanzelei, wenn solche
aber in Unsern Herzogthümern Schleswig, Holstein und Lauenburg er:
scheinen, von unsrer Schleswig Holstein: Lauenburgischen Kanzelei Uns
vorzutragen seyn. Beim Vortrage solcher Sachen haben die beikommen:
den Collegien ihre Ansichten darüber auszusprechen, in wieweit Grund
O dazu vorhanden sey, den zur Frage stehenden Zeitungen oder Zeitschriften
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solche erleichterte Postversendung entweder ohne Einschränkung in Rück:
sicht der Zeit oder nur bis weiter zuzugestehn. In Ansehung der Zeitun
gen und Zeitschriften, welche jene Erlaubniß unter der erwähnten Ein
schränkung bereits ertheilt ist, wird es dabei sein Verbleiben behalten.
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3.
In Betreff der auswärtigen Zeitungen und Zeitschriften, welche in
Unsern Staaten vertheilt werden, wird unsre Dänische Kanzelei Vor:
stellung zu thun haben, wenn das Postcomtoir, bei welchem die Bestel:
lung geschieht, in Unserm Königreiche Dänemark belegen ist, unsre
elchem die Beſtel
Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzelei hingegen, wenn die Bestel:
lung auf einem Postcomtoir in einem Unfrer Herzogthümer erfolgt.

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§. 4.
So oft Unfre Generalpostdirection es erforderlich findet, ist ein voll:
ständiges Verzeichniß über die Zeitungen und Zeitschriften, welchen eine
erleichterte Postversendung zugestanden ist, nebst Angabe des Abbonne:
mentpreises, der sämmtlichen Postausgaben, wie oft sie erscheinen, u. s. w.,
abzufassen und durch den Druck bekannt zu machen, welches Verzeichniß
beständig zu ergänzen und übereinstimmend mit den erfolgten Veränderun
gen zu berichtigen ist, und wovon auf jedem Postcomtoir ein Exemplar zur
Nachricht für Jedermann vorgefunden werden soll.
§. 5.
and drys nonud
Alle Zeitungen, denen eine erleichterte Postversendung zugestanden
ist, oder in Zukunft zugestanden werden möchte, können nicht nur mit den
eigentlichen Briefposten und an allen Posttagen, sondern auch mit allen
Postgelegenheiten, Diligencen, Dampfschiffen u. s. w. versandt werden,
soweit diese vom Postwesen zur Versendung von Briefen benutzt werden,
also in Verbindung mit diesen, jedoch mit den Tagwagen in Unserm Kd:
nigreiche Dänemark nur, in soweit der Raum Solches verstattet; woge:
gen die Versendung periodischer Heftschriften bis weiter auf die Frachtpost
beschränkt ist.
§. 6.
Das Postgeld für alle Zeitungen und Zeitschriften, welche in Unserm
Königreiche Dänemark oder Unseren Herzogthümern entweder heraus::
kommen oder vertheilt werden, ist mit Ausnahme derer, welche nach be
sondern Bestimmungen keinem Postgelde unterliegen oder künftig davon
mögen befreiet werden, in Zukunft mit 12 Proc. zu erlegen, welche 12 Proc.
bei inländischen Zeitungen und Zeitschriften vom Abonnementspreise des
Orts, wo sie erscheinen, und bei auswärtigen von dem Einkaufspreise,
wofür sie dem Postwesen überlassen werden, zu berechnen sind.
1840.
10. April.
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10. April.
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§. 7.
Jeder Postmeister oder Zeitungsexpediteur, von welchem Zeitungen
abgesandt werden, genießt zur Entschädigung für Mühwaltung, Ausga:
ben und Rechnungsführung, welche in Folge der auf die angeführte Weise
erleichterten Versendung der Zeitungen und Zeitschriften ihm obliegen,
eine Emballagegebühr von 3 Procent, welche auf gleiche Weise, wie das
Porto, zu berechnen ist.
§. 8.
Den distribuirenden Postmeistern werden für das Geschäft der Distri:
bution und das Risico beim Eincassiren, anstatt der für die Zeitungen und
Zeitschriften bis dahin verschiedenartig bestimmten Distributionsgebühr,
10 Procent beigelegt, welche gleicherweise, wie das Postgeld, zu berech
nen sind.
§. 9.
Sofern ein Herausgeber einer inländischen Zeitung oder Zeitschrift,
welcher eine erleichterte Postversendung zugestanden ist oder wird, es vor:
ziehn sollte, durch einen dazu angenommenen Commissionair auf dem bei:
kommenden Postcomtoir die mit den Posten versandten Exemplare abho:
len zu lassen, sowie selbst für Distribution und Eincassirung der Bezahlung
zu sorgen, wird die Postausgabe im Ganzen nur des am Orte des Er:
scheinens des Blattes festgesetzten Abonnementpreises betragen, von wel:
chem die Postcasse das im §. 6. angeführte Porto von 12 Procent erhält,
und der Rest dem absendenden Postmeister (oder Zeitungsexpediteur) zus
fällt, theils als die im §. 7. genannte Emballagegebühr, theils als Erstat:
tung für die vermehrte Mühwaltung, welche durch Einforderung des vor:
erwähnten Sechstheils bei dem beikommenden Herausgeber am Schlusse
jedes Quartals erwächst.
§. 10.
Die dem Postinspector beim Dänischen Postamte zu Hamburg zukom:

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mende Abgabe von 10 Procent vom Einkaufspreise aller auswärtigen Zei:
tungen und Zeitschriften, welche durch sein Comtoir gehen, wird in Zu:
kunft auf die Weise abzuhalten seyn, daß dieser Beamte theils, wie alle
absendenden Postmeister, die im §. 7. bestimmte Gebühr von 3 Procent,
theils 7 Procent von den 12 Procent, welche zufolge des §. 6. an Porto
von diesen Zeitungen und Zeitschriften erlegt werden sollen, bezieht, und
soll er verpflichtet seyn, von diesen 10 Procent, wie bisher, alle Ausga:
ben abzuhalten, welche die ihm obliegende Besoldung eines Zeitungserpe
diteurs und dessen Mitgehülfen erfordert oder sonst mit dieser Zeitungs:
versendung verbunden sind.
§. 11.
Das den Postboten in Kopenhagen für Zeitungen und Zeitschriften
bisher zufallende Bestellgeld, sowie die dem Postmeister in Helsingör für
die Norwegischen und Schwedischen Zeitungen, welche durch sein Com:
toir requirirt und in Unserm Königreiche Dänemark oder Unsern Herzog
thümern distribuirt werden, zukommende Gebühr soll gegen angemessene
Entschädigung an Diejenigen für ihre Dienstzeit, welche gegenwärtig diese
Gebühr genießen, in Zukunft wegfallen.
§. 12.
Vorangeführte veränderte Bestimmungen in Betreff der Versendung
von Zeitungen und Zeitschriften mit den Posten treten mit dem 1sten Juli
dieses Jahrs in Kraft.
1840.
10. April.
38.
Wornach zc.
Urkundlich zc. Gegeben zc.
Kopenhagen, der
10ten April 1840.

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