Circular concerning the freight post tariff for stapled or bound printed matter.

1841-04-03 · Circulair · 1841 · 1841_04_03

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50. Circulair, betr. die Frachtposttare für geheftete oder ein-
gebundene Drucksachen.
Dem Königl. Postcomtoir wird hiedurch Folgendes zur Nachricht und
Nachachtung zu erkennen gegeben: Da die Generalpostdirection in Er:
fahrung gebracht hat, daß mehrere Königl. Postcomtoire die im Regula:
tive zur Frachtposttare vom 9ten Dec. 1836 enthaltene Bestimmung, wo:
nach für gedruckte Sachen nur die Hälfte der regulativmäßigen Comtoir:
gebühren zu erheben ist, bei gehefteten oder eingebundenen Drucksachen
nicht in Anwendung bringen, sondern für dergleichen gedruckte Sachen
den vollen Betrag der Gebühren berechnen, so wird dem Königl. Post:
comtoir hiedurch eröffnet, daß die vorgedachte Bestimmung für alle ge:
druckte Sachen ohne Ausnahme geltend, und demnach auch bei Fracht:
postversendungen von gehefteten und gebundenen Büchern, anzuwen:
den ist.
Generalpostdirection, den 3ten April 1841.
1841.
3. April.
50.

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