Circular concerning the procedure when customs authorities make detentions due to postal contraventions.
1841-07-27 · Circulair · 1841 · 1841_07_27
OCR transcription
1841. 27. Juli. 117. 166 117. Circulair, betr. das Verfahren, wenn vom Zollwesen Anhaltungen wegen Postcontraventionen gemacht wer- den *). Mit Bezug auf das Circulair vom 2ten April 1808 wird dem Zollamt zur Nachachtung und Mittheilung an die Unterbeamten hiedurch eröffnet, daß, sobald in Anhaltungsfällen eine Zoll: und Postsache nicht concurri: ren, sondern lediglich mit Bezug auf das Postwesen die Anhaltung be: schafft ist, der angehaltene Gegenstand nebst dem Contravenienten, so: fern derselbe die Brüche und das Postgeld nicht sofort deponiren möchte, mit einer Anzeige des Anhalters von der Zollstätte an das Postamt am Orte abzuliefern ist, von welchem alsdann die weitere Behandlung der Sache vorgenommen wird; wohingegen in den Fällen, wenn am Orte selbst kein Postamt vorhanden ist, das Zollwesen die Brüchen und das Postgeld einzufordern und an das nächste Postamt abzuliefern hat. Königl. Generalzollkammer: und Commerz: Collegium, den 27sten Juli 1841.
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