Circular concerning the procedure when customs authorities make detentions due to postal contraventions.

1841-07-27 · Circulair · 1841 · 1841_07_27

Page 1

1841_07_27_0001.jpg

1841_07_27_0001.jpg

OCR transcription

1841.
27. Juli.
117.
166
117. Circulair, betr. das Verfahren, wenn vom Zollwesen
Anhaltungen wegen Postcontraventionen gemacht wer-
den *).
Mit Bezug auf das Circulair vom 2ten April 1808 wird dem Zollamt
zur Nachachtung und Mittheilung an die Unterbeamten hiedurch eröffnet,
daß, sobald in Anhaltungsfällen eine Zoll: und Postsache nicht concurri:
ren, sondern lediglich mit Bezug auf das Postwesen die Anhaltung be:
schafft ist, der angehaltene Gegenstand nebst dem Contravenienten, so:
fern derselbe die Brüche und das Postgeld nicht sofort deponiren möchte,
mit einer Anzeige des Anhalters von der Zollstätte an das Postamt am
Orte abzuliefern ist, von welchem alsdann die weitere Behandlung der
Sache vorgenommen wird; wohingegen in den Fällen, wenn am Orte
selbst kein Postamt vorhanden ist, das Zollwesen die Brüchen und das
Postgeld einzufordern und an das nächste Postamt abzuliefern hat.
Königl. Generalzollkammer: und Commerz: Collegium, den 27sten
Juli 1841.

Notes

No notes yet.