Tariff for passage across the Eider

1841-08-21 · Ordinance; Tariff · 1841 · 1841_08_21

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195
rbß. ßl. C.
1841.
21):
22) :
23) :
ein Anker Branntwein zu circa 80 Pfd.
24) :
25) :
26)
00
20) Für Káse à 100 Pfd.
Butter und sonstige Victualien à 100 Pfd.
eine Tonne Bier zu circa 90 Pfd.
einen großen Reisekoffer oder eine große Lade von
50-100 Pfd.
einen kleinen do. oder eine kleine Lade von 20-50 Pfd. 5
sonstige nicht in Packeten oder Foustagen befindliche
Sachen à 100 Pfd.
27) Wolle von 20-50 Pfd.
6
2
21. Aug.
138.
5
11
6
2
5
1 1/2
8
2
1 1/1/201
5 11/1
32
1
do. von 50-100 Pfd.
5
11
do. à 100 Pfd. mehr
5
11
28)
einen Packen Schaaf: oder Kalbfelle von 20-50 Pfd. 3
ein do. do. oder do. von 50-100 Pfd.
1
6
2
;
5
1 1/1/201
1
29)969
30);
eine rohe Ochsenhaut von circa 40 - 80 Pfd.
eine gegerbte do. von circa 20-40 Pfd. und darüber 3
Packete, die ein Fußgänger bei sich führt, wenn sie unter 20 Pfd. betra:
gen, werden gar nicht berechnet.
Wenn der Transport von Packeten dem Fährmann übertragen wird, ohne
daß der Eigenthümer sich mit übersehen läßt, und diese Packete bis
50 Pfd. an Gewicht halten, so werden hievon dem Fährmann außer
dem Fahrgelde 3 rbß. oder 1 ßl. Cour. erlegt.
die
Für die Passage über die Eisbahn wird die Hälfte für den Transport von
Gütern oder Personen, wenn Treibeis sich in der Eider befindet, das
Doppelte der Tare, und für den Transport vor Sonnenaufgang und
nach Sonnenuntergang die Hälfte der vorstehenden Tare mehr bezahlt.
Den Fährleuten, welche übrigens verpflichtet sind, Reisende und deren
Effecten ohne besondere Vergütung aus und in das Boot zu
ist ausdrücklich untersagt, selbige um Trinkgeld anzusprechen.
Generalpostdirection, den 21sten August 1841.
bringen,
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128
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